Région: Allemagne

Straftaten gegen die öffentliche Ordnung - Entzug der Wählbarkeit von verurteilten Volksverhetzern

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
115 Soutien 115 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

115 Soutien 115 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

  1. Lancé 2018
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, verurteilten Volksverhetzern die Wählbarkeit zu entziehen. Der Straftatbestand der Volksverhetzung im § 130 StGB soll dahingehend erweitert werden, dass eine Verurteilung zum Entzug des passiven Wahlrechts für einen festzulegenden Zeitraum führen möge.

Raison

Die Anzeigen wegen Volksverhetzung gegen Bundestags- und Landtagsabgeordnete haben in der letzten Zeit drastisch zugenommen. Die Verurteilung mehrerer Abgeordneter in der nahen Zukunft gilt als wahrscheinlich, zumindest als vorstellbar. Diese zuvor unbekannte Situation fördert einen eklatanten Widerspruch zutage - schließlich scheint es unvorstellbar, dass eine Person, die öffentlichen gegen Teile der Bevölkerung hetzt oder die Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, gleichzeitig als Volksvertreter alle Teile der Bevölkerung gleichermaßen vertreten kann. Ein Volksverhetzer kann kein Volksvertreter im Sinne des Wortes sein, und sollte es auch juristisch nicht sein dürfen. Der Entzug der Wählbarkeit wegen bestimmter Verurteilungen ist auch in anderen demokratischen Staaten nicht unüblich. Das deutsche Grundgesetz bietet hierfür sogar bereits eine explizite Möglichkeit: So kann nach Artikel 18 GG der oder diejenige seine Grundrechte verwirken, "wer die Freiheit der Meinungsäußerung [...] zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht". Auch ist der Tatbestand der Volksverhetzung mit dem von allen Abgeordneten geleisteten Amtseid unvereinbar. Wer etwa die Menschenwürde anderer angreift kann nicht gleichzeitig dem Wohle aller verpflichtet sein und wer die Bevölkerung zum zum Hass oder zur Gewalt aufstachelt wahrt weder das Grundgesetz noch die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze.

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