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Strafverfahren - Einrichtung erstinstanzlicher Schnellgerichte

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Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

150 Подписи

Петицията беше удовлетворена

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  1. Започнато 2018
  2. Колекцията е завършена
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Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags.

Петицията е адресирана до: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, erstinstanzliche Schnellgerichte für auf frischer Tat ertappte Straftäter für bestimmte Strafbestände einzurichten.

Причина

Strafttäter, die auf frischer Tat erwischt werden, müssen heute lange auf ihr Verfahren warten. Dadurch entsteht der Eindruck, der Rechtsstaat wäre wehr- oder machtlos.Schnellgerichte, die klare Sachverhalte innerhalb weniger Tage erstinstanzlich aburteilen, sind ein wirksames Mittel gegen diesen Eindruck. Sie können erkannte schwierige Sachverhalte an den normalen Instanzenweg abgeben (kein Machtmissbrauch durch Staatsanwaltschaft) und sind nur erstinstanzlich tätig. Revision oder Berufungsverfahren werden nicht vor einem Schnellgericht durchgeführt. Strafverfahren zu Taten, deren Strafrahmen eine Mindeststrafe von zwei Jahren vorsieht, werden ebenfalls nicht vor Schnellgerichten verhandelt.Beispiele: Ein ertappter Ladendieb, Schläger, Randalierer etc erhält seine Strafe unmittelbar. Die psychlogische Wirkung ist nicht zu unterschätzen. Damit ergibt sich auch eine präventive Wirkung. Durch die Entlastung des normalen Instanzenwegs kann die Verfahrensdauer einfacher Fälle drastisch abgekürzt werden. Damit werden Kapazitäten für komplexere Verfahren freigeräumt.

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Информация за петицията

Петицията е започната: 19.04.2018 г.
Колекцията приключва: 04.06.2018 г.
Регион: Германия
категория:  

новини

  • Petitionsausschuss

    Pet 4-19-07-312-006390
    65510 Idstein
    Strafverfahren

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, erstinstanzliche Schnellgerichte für auf frischer Tat
    ertappte Straftäter bei bestimmten Straftatbeständen einzuführen.
    Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass auf frischer Tat ertappte
    Straftäter lange auf ein Verfahren warten müssten. Dadurch entstehe der Eindruck, der
    Rechtsstaat sei wehr- oder machtlos. Schnellgerichte, die klare Sachverhalte innerhalb
    weniger Tage aburteilten, seien ein wirksames Mittel gegen diesen Eindruck. Ertappte
    Täter von Diebstahls- oder Körperverletzungsdelikten könnten so unmittelbar eine Strafe
    erhalten. Schwierigere Sachverhalte, Verfahren über Straftaten, die im Mindestmaß eine
    Strafe von zwei Jahren vorsehen sowie Berufungs- und Revisionsverfahren seien an den
    normalen Instanzenweg zu verweisen. Die psychologische Wirkung schneller
    Gerichtsverfahren sei nicht zu unterschätzen. Ferner ergebe sich dadurch auch eine
    präventive Wirkung. Zudem käme es zur Entlastung des normalen Instanzenwegs, sodass
    dort mehr Kapazitäten für komplexere Verfahren geschaffen würde.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
    verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
    eingestellt. Sie wurde durch 150 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen 13
    Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
    Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
    Petitionsausschuss

    anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
    folgt zusammenfassen:
    Gemäß §§ 417 ff. Strafprozessordnung (StPO) besteht bereits die Möglichkeit der
    Durchführung eines beschleunigten Verfahrens. Ziel dieser Verfahrensart ist es, bei
    gleichzeitiger Entlastung von Staatsanwaltschaft und Gerichten, in einfach gelagerten
    Fällen eine besonders schnelle Aburteilung zu ermöglichen, die der Tat auf dem Fuße
    folgt. So kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 417 StPO im Verfahren vor dem Strafrichter
    und dem Schöffengericht schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im
    beschleunigten Verfahren stellen, wenn die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts
    oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist. Wie in der Petition
    vorgeschlagen, endet das beschleunigte Verfahren sodann mit der Verkündung des Urteils
    in erster Instanz und geht mit Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein solches Urteil ohne
    Weiteres in das reguläre Berufungs- oder Revisionsverfahren über.
    Die gesetzlichen Regelungen zum beschleunigten Verfahren erlauben in bestimmten
    Situationen – etwa bei Großveranstaltungen wie der Fußballweltmeisterschaft 2006 oder
    dem G20-Gipfeltreffen – durchaus auch die Durchführung von Gerichtsverfahren durch
    Außenstellen der Amtsgerichte vor Ort. Außerdem bestehen durch die Optionen des
    Strafbefehlsverfahrens (§§ 407 ff. StPO) und der Einstellung des Verfahrens gegen
    Geldauflage (§ 153a StPO) weitere Möglichkeiten einer sehr zügigen Abhandlung von
    Bagatelldelikten.
    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
    eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen bereits durch die geltende Rechtslage entsprochen wird.

    Begründung (PDF)

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