Straßenverkehr - Standorte der Ortstafeln

Navrhovatel není veřejný
Petice je adresována
Petitionsausschuß der Bremischen Bürgerschaft

2 podpisy

Příjemce petice neodpověděl.

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Příjemce petice neodpověděl.

  1. Zahájena 2011
  2. Sbírka byla dokončena
  3. Předloženy
  4. Dialog
  5. Neúspěšný

Petice adresovaná: Petitionsausschuß der Bremischen Bürgerschaft

Als häufigem Besucher der Hansestadt Bremen fällt mir immer wieder auf, dass, gleichgültig, aus welcher Richtung ich nach Bremen hineinfahre, fast überall die gelben Ortstafeln (Z. 310 der Straßenverkehrsordnung) bereits in Höhe der Stadt- bzw. Landesgrenze zu Niedersachsen aufgestellt sind. Nur ein Beispiel: an der B 75 zwischen Bremen und Delmenhorst steht das Schild bereits an der Varreler Bäke, obwohl entlang der B 75 keinerlei Wohnbebauung festzustellen ist. Ich ersuche den Ausschuss höflichst darum, dafür Sorge zu tragen, dass diese Verkehrszeichen baldigst entsprechend den Vorgaben der bundesweit geltenden Straßenverkehrsordnung an die danach vorgesehenen Standorte umgesetzt werden.

Odůvodnění

Wie der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr bei in diesem Portal nachlesbaren Stellungnahmen zu anderen Petitionen selbst erklärt, handelt es sich bei der Straßenverkehrsordnung um eine bundesrechtliche Vorschrift, an deren Beachtung auch die Behörden im Bundesland Bremen gebunden seien. Umso mehr verwundert es mich, dass dieselbe Dienststelle sich bezüglich der hier angesprochenen Problematik offenbar in keiner Weise bemüssigt fühlt, das nach eigener Erkenntnis insoweit auch für Bremen geltende Bundesrecht selbst zu beachten. Hiernach sind die Ortstafeln nämlich " ... ohne Rücksicht auf Gemeindegrenzen und Straßenbaulast ... dort aufzustellen, wo die geschlossene Bebauung beginnt oder endet."

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Informace o petici

Petice byla zahájena: 31. 12. 2011
Sbírka končí: 01. 03. 2012
Kraj : Svobodné hanzovní město Brémy
kategorie : Provoz

rozprava

Zatím žádný argument PRO.

Es ist gut wenn Ortsschilder 400m vor der ersten Wohnbebauung stehen denn dann besteht die mögl. das die erlaubte Höchstgeschw. schon erreicht ist.Grundsätzlich wird an den Anfangs und Endbereichen die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgeschwindikeit überschritten. Das ist für Anwohner dieser Bereiche gantheilich gefährdent( erhöteUnfallgefahr. erhöhte Lärmbelästigung und starke inderung der Lebensqualität). Daher, ab Ortsschild gesetzliche Höchstgeschwindikeit von max. 40kmh!

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