Straßenverkehrsordnung - Keine vorgeschriebene Grundfarbe für Parkscheiben

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

861 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

861 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen die Vorgabe der Grundfarben einer Parkscheibe (Zeichen 291 StVO) i.V.m. § 13 StVO ergänzt durch die Amtliche Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr, Bonn vom 22.03.1988 über die Beschaffenheit einer Parkscheibe, aufzuheben.

Begründung

Die farbliche Gestaltung einer Parkscheibe ist für die Bestimmung / Zweck dieser bedeutungslos. Die Parkscheibe (Zeichen 291) dient ausschließlich dem Zweck der Angabe der Ankunftszeit (des Parkbeginns) eines Kraftfahrzeugs auf einer als Parkplatz ausgeschilderten Fläche mit Überwachung der Parkzeit. Dazu muß sie nicht zwangsläufig denselben Blauton wie die übrigen Verkehrszeichen aufweisen, da sie in erster Linie nicht als Amtliche Zeichen der Straßenverkehrsordnung anzusehen sind ( Verkehrszeichen ). Verkehrszeichen gliedern sich in Gefahrenzeichen, Vorschriftzeichen (Gebots- und Verbotszeichen) und Richtzeichen. Eine Parkscheibe die nur dem o.g. Zweck dient eine bestimmte Zeit anzugeben und nachzuweisen erfüllt diese Definitionen daher nicht.In der Regel werden andersfarbige Parkscheiben von den meisten kommunalen Ordnungsbehörden im Rahmen des Opportunitästprinzipes anerkannt. Diese individuelle Auslegung entsprich nicht dem Rechtsempfinden des Bürgers.Zur Vereinfachung der Handlungsvorschrift über den Gebrauch einer Parkscheibe sollte die Farbvorgabe - sofern die Parkscheibe den weiteren Beschaffenheitsmerkmalen wie Größe und Funktionsweise/Aufbau entspricht - somit aufgehoben werden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 08.11.2012
Sammlung endet: 21.12.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-12-9213-044688Straßenverkehrs-Ordnung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird die Aufhebung der Grundfarbe einer Parkscheibe, Zeichen 291
    der Straßenverkehrs-Ordnung, gefordert.
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
    Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 861 elektronischen
    Mitzeichnungen, 53 Diskussionsbeiträgen und 650 handschriftlichen Unterschriften
    sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des
    Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen
    werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle der
    vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die farbliche
    Gestaltung einer Parkscheibe für deren Zweckbestimmung bedeutungslos sei. Die
    Parkscheibe – Zeichen 291 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – diene
    ausschließlich dem Zweck der Angabe des Parkbeginns eines Kraftfahrzeuges auf
    einer als Parkplatz ausgeschilderten Fläche mit Überwachung der Parkzeit. Dazu
    müsse sie aber nicht zwangsläufig denselben Blauton wie die übrigen
    Verkehrszeichen aufweisen. Parkscheiben seien mit den übrigen Verkehrszeichen,
    wie Gefahren-, Vorschrifts- und Richtzeichen, nicht vergleichbar, da sie nur dem
    Zweck dienen würden, eine bestimmte Zeit nachzuweisen. Dementsprechend solle
    die einheitliche Farbgebung von Parkscheiben aufgehoben werden, sofern die
    weiteren Beschaffenheitsmerkmale wie Größe, Aufbau und Funktionsweise
    eingehalten würden. Zudem würden in der Regel andersfarbige Parkscheiben von
    den kommunalen Ordnungsbehörden anerkannt werden. Diese individuelle
    Auslegung entspreche nicht dem Rechtsempfinden der Bürger.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Zunächst macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass das in der
    Bundesrepublik Deutschland zugelassene Parkscheibenmuster auf eine Empfehlung
    der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) von 1979 zurückgeht, in
    welcher für die CEMT-Mitgliedstaaten eine einheitliche Parkscheibe festgelegt
    wurde. Dementsprechend sind Abweichungen von diesem Muster, beispielsweise in
    der Farbgebung, grundsätzlich nicht zulässig.
    Zudem sind Parkscheiben amtliche Zeichen der Straßenverkehrs-Ordnung, die die
    Farbgebung und die zu verwendende Schriftart vorgeben. Demzufolge müssen
    Parkscheiben denselben Blauton wie die übrigen Verkehrszeichen aufweisen, da sie
    als Verkehrszeichen im Sinne der StVO zu werten sind. Die Zeichen der StVO
    müssen nach den geltenden Vorschiften gestaltet sein, damit ein einheitliches
    Erscheinungsbild gewährleistet ist. Dies ermöglicht insbesondere den
    Überwachungskräften, die Parkscheibe auf den ersten Blick zu erkennen und zu
    überprüfen.
    Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass dem Bundesministerium für Verkehr,
    Bau und Stadtentwicklung keine Hinweise vorliegen, wonach andersfarbige
    Parkscheiben von den meisten kommunalen Ordnungsbehörden anerkannt werden.
    Nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten liegt die Verfolgung einer
    Ordnungswidrigkeit im pflichtgemäßen Ermessen der jeweiligen zuständigen
    Verfolgungsbehörde. Diese kann von der Verfolgung und Ahndung absehen, wenn
    hierfür stichhaltige Gründe vorliegen (Opportunitätsprinzip). Ob im Einzelfall eine
    Ordnungswidrigkeit geahndet wird, entscheidet die zuständige Polizei- oder
    Ordnungsbehörde. Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass der Vollzug der
    StVO und die Überwachung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gemäß
    Artikel 83 und 84 Grundgesetz ausschließlich Landessache und demnach dem
    Zuständigkeitsbereich des Bundes entzogen ist. Wegen der verfassungsmäßigen
    Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern können der Deutsche
    Bundestag und sein Petitionsausschuss hierauf keinen Einfluss nehmen.

    Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
    parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen und die mit der Petition erhobene
    Forderung nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)

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