Philipp PreisStraßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird eine Erweiterung des Rechtsfahrgebotes auf autobahnähnlich
ausgebauten Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften gefordert.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 98 Mitzeichnungen sowie
27 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass nicht alle
vorgetragenen Gesichtspunkte im Einzelnen dargestellt werden können.
Zur Begründung wird angeführt, dass der § 7 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) regele, wann Kraftfahrzeuge den Fahrstreifen innerhalb einer geschlossenen
Ortschaft frei wählen dürften. Autobahnen seien von dieser Fahrbahnwahl
grundsätzlich ausgenommen. Es gäbe jedoch vereinzelt Straßen, die innerhalb einer
geschlossenen Ortschaft autobahnähnlich ausgebaut seien und für die mit
beispielsweise 80 bis 100 km/h eine wesentlich höhere Geschwindigkeitsbegrenzung
als normalerweise für innerörtliche Straßen üblich angegeben sei. Auf solchen
Straßen gelte derzeit nur außerhalb geschlossener Ortschaften das Rechtsfahrgebot,
nicht jedoch innerhalb der Ortschaften. Die meisten führen zwar auf solchen
Straßenabschnitten rechts, eine verpflichtende Vorschrift würde die
Verkehrssicherheit aber erhöhen.
Zu den weiteren Ausführungen wird auf den Aktenvortrag des Petenten verwiesen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wie
folgt dar:
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der StVO sind nur Autobahnen innerhalb geschlossener
Ortschaften von der freien Fahrstreifenwahl ausgenommen. Im Umkehrschluss
bedeutet dies, dass für Autobahnen innerorts das Rechtsfahrgebot gilt. Diese
generelle Verhaltensvorschrift ist im Zusammenhang mit § 18 Abs. 5 Satz 1 StVO zu
sehen, nach dem auf Autobahnen innerhalb geschlossener Ortschaften generell
schneller als 50 km/h gefahren werden darf. In den nachfolgenden Absätzen der
StVO sind die auch für Autobahnen innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeiten für
bestimmte Fahrzeugarten geregelt. Aus Sicht des Petitionsausschusses sind damit
auf innerörtlichen Autobahnen Geschwindigkeiten zulässig, die sich aus Gründen der
Verkehrssicherheit nicht mit einer freien Fahrstreifenwahl vereinbaren lassen.
Für den in der Petition beschriebenen Sachverhalt einer autobahnähnlich
ausgebauten innerörtlichen Straße besteht keine generelle erhöhte
Geschwindigkeitsvorgabe. Abweichende Geschwindigkeiten können hier allenfalls
durch Verkehrszeichen angeordnet werden. Vor Anordnung der Verkehrszeichen
haben die zuständigen Länderbehörden dabei im konkreten Fall zu prüfen, ob die
freie Fahrstreifenwahl der Erhöhung der Geschwindigkeit aus
Verkehrssicherheitsgründen entgegensteht.
Aus Sicht des Petitionsausschusses ist die rechtliche Einordnung einer Straße allein
anhand des baulichen Zustandes zu unbestimmt und könnte die Verkehrsteilnehmer
unverhältnismäßig überfordern.
Aus den dargelegten Gründen empfiehlt der Petitionsausschuss das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.
Begründung (PDF)