Bölge : Almanya
 

Straßenverkehrsordnung - Rechtsfahrgebot auf autobahnähnlich ausgebauten Kraftfahrstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften

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Deutschen Bundestag

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Es fehlt eine Regelung zum Rechtsfahrgebot auf autobahnähnlich ausgebauten Kraftfahrstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften. Auf diesen Straßen wäre es sinnvoll, wenn das Rechtsfahrgebot gelten würde.

Gerekçe

Problematik: §7 Abs. 3 StVO regelt, wann Kraftfahrzeuge den Fahrstreifen innerorts frei wählen dürfen. Dabei werden Autobahnen ausdrücklich ausgenommen. Es gibt jedoch vereinzelt Kraftfahrstraßen, die innerorts autobahnähnlich ausgebaut sind (kreuzungsfrei, baulich getrennte Fahrtrichtungen, Ein-/Ausfädelstreifen) und die eine wesentlich höhere Geschwindigkeitslimitierung als innerorts üblich aufweisen (zB 80-100 km/h in Potsdam, Nuthestraße). Auf solchen Straßen gilt derzeitig nur außerorts das Rechtsfahrgebot, innerorts nicht - obwohl die Straßen bautechnisch gleichwertig sein können. Die derzeitige Regelung erscheint daher unzweckmäßig. Tatsächlich hält sich bereits jetzt auf solchen Straßen der weitaus größte Teil der Verkehrsteilnehmer an das Rechtsfahrgebot, weil man es von allen anderen autobahnähnlichen Straßen so gewohnt ist. Eine Verpflichtung zum Rechtsfahren wäre also nicht nur eine Verbesserung der Regelungssicherheit, sondern auch eine Anpassung an die funktionierende Praxis. Lösungsvorschläge: 1. Alternative: Eine Abänderung des §7 Abs. 3 StVO wie folgt: "Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf autobahnähnlich ausgebauten Kraftfahrstraßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50km/h - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden." Die Definition von "autobahnähnlich" sollte dabei auf die oben genannten Merkmale (kreuzungsfrei, baulich getrennte Fahrtrichtungen, Ein-/Ausfädelstreifen) abzielen. 2. Alternative: Das Zeichen 331.1 in Anlage 3 StVO ("Kraftfahrstraße") könnte in entsprechenden Fällen mit einer Zusatzbeschilderung "Rechtsfahrgebot beachten" ergänzt werden, als Hinweis darauf, daß §7 Abs. 3 StVO dort nicht zur Anwendung kommen soll.

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Dilekçe detayları

Dilekçe başlatıldı: 24.04.2011
Koleksiyon sona eriyor: 22.06.2011
Bölge : Almanya
Konu:  

Haberler

  • Philipp PreisStraßenverkehrs-Ordnung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Eingabe wird eine Erweiterung des Rechtsfahrgebotes auf autobahnähnlich
    ausgebauten Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften gefordert.
    Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
    veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 98 Mitzeichnungen sowie
    27 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass nicht alle
    vorgetragenen Gesichtspunkte im Einzelnen dargestellt werden können.
    Zur Begründung wird angeführt, dass der § 7 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung
    (StVO) regele, wann Kraftfahrzeuge den Fahrstreifen innerhalb einer geschlossenen
    Ortschaft frei wählen dürften. Autobahnen seien von dieser Fahrbahnwahl
    grundsätzlich ausgenommen. Es gäbe jedoch vereinzelt Straßen, die innerhalb einer
    geschlossenen Ortschaft autobahnähnlich ausgebaut seien und für die mit
    beispielsweise 80 bis 100 km/h eine wesentlich höhere Geschwindigkeitsbegrenzung
    als normalerweise für innerörtliche Straßen üblich angegeben sei. Auf solchen
    Straßen gelte derzeit nur außerhalb geschlossener Ortschaften das Rechtsfahrgebot,
    nicht jedoch innerhalb der Ortschaften. Die meisten führen zwar auf solchen
    Straßenabschnitten rechts, eine verpflichtende Vorschrift würde die
    Verkehrssicherheit aber erhöhen.
    Zu den weiteren Ausführungen wird auf den Aktenvortrag des Petenten verwiesen.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wie
    folgt dar:

    Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der StVO sind nur Autobahnen innerhalb geschlossener
    Ortschaften von der freien Fahrstreifenwahl ausgenommen. Im Umkehrschluss
    bedeutet dies, dass für Autobahnen innerorts das Rechtsfahrgebot gilt. Diese
    generelle Verhaltensvorschrift ist im Zusammenhang mit § 18 Abs. 5 Satz 1 StVO zu
    sehen, nach dem auf Autobahnen innerhalb geschlossener Ortschaften generell
    schneller als 50 km/h gefahren werden darf. In den nachfolgenden Absätzen der
    StVO sind die auch für Autobahnen innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeiten für
    bestimmte Fahrzeugarten geregelt. Aus Sicht des Petitionsausschusses sind damit
    auf innerörtlichen Autobahnen Geschwindigkeiten zulässig, die sich aus Gründen der
    Verkehrssicherheit nicht mit einer freien Fahrstreifenwahl vereinbaren lassen.
    Für den in der Petition beschriebenen Sachverhalt einer autobahnähnlich
    ausgebauten innerörtlichen Straße besteht keine generelle erhöhte
    Geschwindigkeitsvorgabe. Abweichende Geschwindigkeiten können hier allenfalls
    durch Verkehrszeichen angeordnet werden. Vor Anordnung der Verkehrszeichen
    haben die zuständigen Länderbehörden dabei im konkreten Fall zu prüfen, ob die
    freie Fahrstreifenwahl der Erhöhung der Geschwindigkeit aus
    Verkehrssicherheitsgründen entgegensteht.
    Aus Sicht des Petitionsausschusses ist die rechtliche Einordnung einer Straße allein
    anhand des baulichen Zustandes zu unbestimmt und könnte die Verkehrsteilnehmer
    unverhältnismäßig überfordern.
    Aus den dargelegten Gründen empfiehlt der Petitionsausschuss das
    Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

    Begründung (PDF)

tartışma

Henüz LEHTE argüman yok.

An der Nuthestraße in Potsdam sieht man vielmehr, wie sinnlos ein Rechtsfahrgebot für solche Straßen wäre, wo nahezu alle KFZ die zugelassene Höchstgeschwindigkeit schaffen und dementsprechend auch ausnutzen. Es quetschen sich alle im Glauben eines vermeintlichen Rechtsfahrgebots auf die rechte Spur und blockieren nicht nur sich selbst gegenseitig, sondern vor allem auch die von den Einmündungen auffahrenden Fahrzeuge massiv. Und das alles nur, weil man sich ja bloß nicht bedrängen lassen möchte, von jemanden der meint stets 20kmh über der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit fahren zu müssen...

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