Suchtgefahren - Aufnahme von Ethanol ins Betäubungsmittelgesetz (Anhang II)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

312 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

312 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Ethanol, soweit er der Herstellung alkoholhaltiger Zubereitungen zum Zwecke des Genusses dient, in Anhang II des Betäubungsmittelgesetztes (BtMG) aufgenommen wird. Sofern keine Alternativen zu Ethanol existieren und das Endprodukt nicht für Genusszwecke geeignet ist, sollte die industrielle Verwendung von Ethanol nur durch Genehmigung, über die im Einzelfall behördlich entschieden wird, ermöglicht werden.

Begründung

Der regelmäßige Konsum von Ethanol (Alkohol) führt zur Abhängigkeit. Bei missbräuchlicher Verwendung verursacht Ethanol Schäden im gesamten Körper. Da er ein hochwirksames Neurotoxin darstellt schädigt er besonders das Nervensystem. Die häufigsten Erkrankungen durch Alkohol, neben der Sucht, sind Leberzirrhose, Pankreatitis, Polyneuritis, die Wernicke-Enzephalopathie und das Korsakow-Syndrom. Die Statistik der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) zeigt, dass in der Bundesrepublik 3.3 Mio. Personen abhängig von Alkohol sind oder ihn missbräuchlich konsumieren, 9,5 Mio. täglich gesundheitsschädliche Mengen trinken und jährlich mehr als 73.000 Menschen aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums allein oder in Kombination mit Tabakgebrauch sterben. Die volkswirtschaftlichen Kosten des Alkoholkonsums werden auf ca. 24 Mrd. Euro jährlich beziffert, wohingegen die alkoholassoziierten Steuereinnahmen nur etwa 3 Mrd. Euro betragen. Laut Gesundheitsberichterstattung des Bundes wurden im Jahr 2008 393.000 Bundesbürger wegen alkoholbedingter Krankheiten behandelt, 333.000 davon wegen psychischer und Verhaltensstörungen. Damit ist Alkohol für insgesamt 60-mal so viele Behandlungsfälle verantwortlich wie das in Anhang I des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) stehende Cannabis. Keine andere Droge verursacht einen größeren gesellschaftlichen Schaden als Alkohol. Erst vor wenigen Tagen räumte die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans, sowohl in einem Internet-Chat zu Thema "Keine Drogenkontrollen an Schulen", als auch in einer Antwort auf Abgeordnetenwatch ein, dass für die legale Droge Alkohol keine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Aufgrund einer fehlenden Unbedenklichkeitsbescheinigung hält die Bundesregierung das Verbot von Cannabis für zwingend notwendig. Angesichts der immensen Schäden durch den Konsum von Alkohol, besonders im Vergleich zum geringen Risiko des Cannabiskonsums, ist ein freier Zugriff auf Ethanol deshalb nicht zu rechtfertigen. Vor allem aber das Versagen des Gesetzgebers beim Jugendschutz, welches durch die zunehmende Berichterstattung über das Trinkverhalten deutscher Jugendlicher entlarvt wird, zeigt, dass der flächendeckend veranwortungslose Konsum von Alkohol beendet werden muss. Wie die herrschende Drogenpolitik zeigt, hält der Gesetzgeber es grundsätzlich für notwendig, konsumbedingten Risiken mit Strafverfolgung zu begegnen. Unerklärlicherweise findet dieser Grundsatz beim Alkohol keine Anwendung. Der Staat hat jedoch die Pflicht seine Bürger vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Dementsprechend ist es inakzeptabel, dass der Gesetzgeber seine Bürger nicht angemessen vor den Gefahren durch Alkohol beschützt, sondern lediglich Mittel wählt, die er selbst garnicht für ausreichend hält, um konsumbedingte Risiken zu unterbinden. Die Bundesregierung betreibt, an ihren eigenen drogenpolitischen Maßstäben gemessen, nur eine Scheinpolitik, wenn es darum geht, den Auswirkungen des Alkoholkonsums zu begegnen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 25.01.2010
Sammlung endet: 17.03.2010
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Guido Friedewald

    Suchtgefahren

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Die Petenten sprechen sich für die Unterstellung von Ethanol (Alkohol) unter das
    Betäubungsmittelgesetz aus.

    Zur Begründung verweist er auf die gesundheitsschädigende W irkung von
    missbräuchlichem Alkoholkonsum und die daraus folgenden volkswirtschaftlichen
    Schäden hin.

    Zu den Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Petenten Bezug genommen.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 312 Mitzeichnern unterstützt
    wird und zu 94 Diskussionsbeiträgen geführt hat.

    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
    Stellungnahme
    des Bundesministeriums
    für Gesundheit
    (BMG) wie
    folgt
    zusammenfassen:

    Die Unterstellung von Alkohol unter das Betäubungsmittelgesetz wird vom
    Petitionsausschuss nicht befürwortet.

    Zwischen Alkohol und den dem Betäubungsmittelrecht unterstellten Drogen
    bestehen wesentliche Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.
    Alkoholische Getränke sind Lebensmittel und Genussmittel, die sich grundsätzlich
    von
    den Betäubungsmitteln
    unterscheiden,
    die
    in
    den Anlagen
    des
    Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind. Alkohol ist - in geringen Maßen genossen
    - für gesunde Erwachsene nicht gesundheitsschädlich. Der Gesetzgeber hat bewusst
    auf eine Unterstellung des Alkohols unter das Betäubungsmittelgesetz verzichtet.
    Ebenso betrachten auch die Internationalen Suchtstoffkonventionen den Alkohol
    nicht als Betäubungsmittel. Kein bekanntes Betäubungsmittelgesetz anderer Staaten
    hat Alkohol zur "Droge" erklärt.

    Die unterschiedliche Einstufung von Alkohol und Drogen wurde schon häufig
    kritisiert. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner bekannten "Haschisch-
    Entscheidung" vom 9. März 1994 (Az: BVerfG, 2 BvL 43/92) mit der Frage befasst
    und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die unterschiedliche Behandlung nicht
    gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt:

    "So ist zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für
    den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des
    Konsums von Betäubungsmitteln gleichkommen oder sie sogar übertreffen.
    Gleichwohl
    ist
    zu
    beachten,
    dass
    Alkohol
    eine
    Vielzahl
    von
    Verwendungsmöglichkeiten
    der
    Seiten
    auf
    z.B.
    denen
    hat,
    rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts
    Vergleichbares entgegensteht. Alkoholhaltige Substanzen dienen als Lebens-
    und Genussmittel; in Form von Wein werden sie auch im religiösen Kult
    verwandt. In allen Fällen dominiert eine Verwendung des Alkohols, die nicht
    zu Rauschzuständen führt; seine berauschende W irkung ist allgemein
    bekannt und wird durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden.
    Demgegenüber steht beim Betäubungsmittelkonsum typischerweise die
    Erzielung einer berauschenden W irkung im Vordergrund. Weiterhin sieht sich
    der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, dass er den Genuss von
    Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und
    im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden kann."

    Dies bedeutet
    jedoch nicht, dass nichts gegen den Missbrauch von Alkohol
    unternommen wird. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) führt
    im Auftrag der Bundesregierung seit Jahren umfassende Aufklärungs- und
    Präventionsmaßnahmen
    durch,
    und
    es
    gibt
    zahlreiche Beratungs-
    und
    Hilfsangebote. Nach dem Jugendschutzgesetz darf Alkohol auch nur in engen
    Grenzen an Minderjährige abgegeben werden.

    Der Petitionsausschuss unterstützt die Bundesregierung in ihren Bemühungen, die
    Bevölkerung auf die gesundheitsschädigenden W irkungen von Alkohol hinzuweisen.
    Er
    und
    ausreichend
    für
    beschriebenen Präventionsmaßnahmen
    die
    hält
    angemessen.

    Ein generelles Verbot von Alkohol kann jedoch nicht die Unterstützung des
    Petitionsausschusses finden. Abschließend gibt der Ausschuss zu bedenken, dass
    in einem freiheitlichen Gemeinwesen wie der Bundesrepublik Deutschland es nicht
    möglich ist, die Bevölkerung von selbstschädigenden Verhaltensweisen zu
    bewahren.

    Nach alledem kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im Sinne des
    vorgetragenen Anliegens tätig zu werden.

    Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
    entsprochen werden kann.

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