Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Ethanol, soweit er der Herstellung alkoholhaltiger Zubereitungen zum Zwecke des Genusses dient, in Anhang II des Betäubungsmittelgesetztes (BtMG) aufgenommen wird. Sofern keine Alternativen zu Ethanol existieren und das Endprodukt nicht für Genusszwecke geeignet ist, sollte die industrielle Verwendung von Ethanol nur durch Genehmigung, über die im Einzelfall behördlich entschieden wird, ermöglicht werden.
Begründung
Der regelmäßige Konsum von Ethanol (Alkohol) führt zur Abhängigkeit. Bei missbräuchlicher Verwendung verursacht Ethanol Schäden im gesamten Körper. Da er ein hochwirksames Neurotoxin darstellt schädigt er besonders das Nervensystem. Die häufigsten Erkrankungen durch Alkohol, neben der Sucht, sind Leberzirrhose, Pankreatitis, Polyneuritis, die Wernicke-Enzephalopathie und das Korsakow-Syndrom. Die Statistik der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) zeigt, dass in der Bundesrepublik 3.3 Mio. Personen abhängig von Alkohol sind oder ihn missbräuchlich konsumieren, 9,5 Mio. täglich gesundheitsschädliche Mengen trinken und jährlich mehr als 73.000 Menschen aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums allein oder in Kombination mit Tabakgebrauch sterben. Die volkswirtschaftlichen Kosten des Alkoholkonsums werden auf ca. 24 Mrd. Euro jährlich beziffert, wohingegen die alkoholassoziierten Steuereinnahmen nur etwa 3 Mrd. Euro betragen. Laut Gesundheitsberichterstattung des Bundes wurden im Jahr 2008 393.000 Bundesbürger wegen alkoholbedingter Krankheiten behandelt, 333.000 davon wegen psychischer und Verhaltensstörungen. Damit ist Alkohol für insgesamt 60-mal so viele Behandlungsfälle verantwortlich wie das in Anhang I des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) stehende Cannabis. Keine andere Droge verursacht einen größeren gesellschaftlichen Schaden als Alkohol. Erst vor wenigen Tagen räumte die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans, sowohl in einem Internet-Chat zu Thema "Keine Drogenkontrollen an Schulen", als auch in einer Antwort auf Abgeordnetenwatch ein, dass für die legale Droge Alkohol keine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Aufgrund einer fehlenden Unbedenklichkeitsbescheinigung hält die Bundesregierung das Verbot von Cannabis für zwingend notwendig. Angesichts der immensen Schäden durch den Konsum von Alkohol, besonders im Vergleich zum geringen Risiko des Cannabiskonsums, ist ein freier Zugriff auf Ethanol deshalb nicht zu rechtfertigen. Vor allem aber das Versagen des Gesetzgebers beim Jugendschutz, welches durch die zunehmende Berichterstattung über das Trinkverhalten deutscher Jugendlicher entlarvt wird, zeigt, dass der flächendeckend veranwortungslose Konsum von Alkohol beendet werden muss. Wie die herrschende Drogenpolitik zeigt, hält der Gesetzgeber es grundsätzlich für notwendig, konsumbedingten Risiken mit Strafverfolgung zu begegnen. Unerklärlicherweise findet dieser Grundsatz beim Alkohol keine Anwendung. Der Staat hat jedoch die Pflicht seine Bürger vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Dementsprechend ist es inakzeptabel, dass der Gesetzgeber seine Bürger nicht angemessen vor den Gefahren durch Alkohol beschützt, sondern lediglich Mittel wählt, die er selbst garnicht für ausreichend hält, um konsumbedingte Risiken zu unterbinden. Die Bundesregierung betreibt, an ihren eigenen drogenpolitischen Maßstäben gemessen, nur eine Scheinpolitik, wenn es darum geht, den Auswirkungen des Alkoholkonsums zu begegnen.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petenten sprechen sich für die Unterstellung von Ethanol (Alkohol) unter das
Betäubungsmittelgesetz aus.
Zur Begründung verweist er auf die gesundheitsschädigende W irkung von
missbräuchlichem Alkoholkonsum und die daraus folgenden volkswirtschaftlichen
Schäden hin.
Zu den Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Petenten Bezug genommen.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 312 Mitzeichnern unterstützt
wird und zu 94 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme
des Bundesministeriums
für Gesundheit
(BMG) wie
folgt
zusammenfassen:
Die Unterstellung von Alkohol unter das Betäubungsmittelgesetz wird vom
Petitionsausschuss nicht befürwortet.
Zwischen Alkohol und den dem Betäubungsmittelrecht unterstellten Drogen
bestehen wesentliche Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.
Alkoholische Getränke sind Lebensmittel und Genussmittel, die sich grundsätzlich
von
den Betäubungsmitteln
unterscheiden,
die
in
den Anlagen
des
Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind. Alkohol ist - in geringen Maßen genossen
- für gesunde Erwachsene nicht gesundheitsschädlich. Der Gesetzgeber hat bewusst
auf eine Unterstellung des Alkohols unter das Betäubungsmittelgesetz verzichtet.
Ebenso betrachten auch die Internationalen Suchtstoffkonventionen den Alkohol
nicht als Betäubungsmittel. Kein bekanntes Betäubungsmittelgesetz anderer Staaten
hat Alkohol zur "Droge" erklärt.
Die unterschiedliche Einstufung von Alkohol und Drogen wurde schon häufig
kritisiert. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner bekannten "Haschisch-
Entscheidung" vom 9. März 1994 (Az: BVerfG, 2 BvL 43/92) mit der Frage befasst
und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die unterschiedliche Behandlung nicht
gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt:
"So ist zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für
den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des
Konsums von Betäubungsmitteln gleichkommen oder sie sogar übertreffen.
Gleichwohl
ist
zu
beachten,
dass
Alkohol
eine
Vielzahl
von
Verwendungsmöglichkeiten
der
Seiten
auf
z.B.
denen
hat,
rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts
Vergleichbares entgegensteht. Alkoholhaltige Substanzen dienen als Lebens-
und Genussmittel; in Form von Wein werden sie auch im religiösen Kult
verwandt. In allen Fällen dominiert eine Verwendung des Alkohols, die nicht
zu Rauschzuständen führt; seine berauschende W irkung ist allgemein
bekannt und wird durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden.
Demgegenüber steht beim Betäubungsmittelkonsum typischerweise die
Erzielung einer berauschenden W irkung im Vordergrund. Weiterhin sieht sich
der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, dass er den Genuss von
Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und
im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden kann."
Dies bedeutet
jedoch nicht, dass nichts gegen den Missbrauch von Alkohol
unternommen wird. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) führt
im Auftrag der Bundesregierung seit Jahren umfassende Aufklärungs- und
Präventionsmaßnahmen
durch,
und
es
gibt
zahlreiche Beratungs-
und
Hilfsangebote. Nach dem Jugendschutzgesetz darf Alkohol auch nur in engen
Grenzen an Minderjährige abgegeben werden.
Der Petitionsausschuss unterstützt die Bundesregierung in ihren Bemühungen, die
Bevölkerung auf die gesundheitsschädigenden W irkungen von Alkohol hinzuweisen.
Er
und
ausreichend
für
beschriebenen Präventionsmaßnahmen
die
hält
angemessen.
Ein generelles Verbot von Alkohol kann jedoch nicht die Unterstützung des
Petitionsausschusses finden. Abschließend gibt der Ausschuss zu bedenken, dass
in einem freiheitlichen Gemeinwesen wie der Bundesrepublik Deutschland es nicht
möglich ist, die Bevölkerung von selbstschädigenden Verhaltensweisen zu
bewahren.
Nach alledem kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im Sinne des
vorgetragenen Anliegens tätig zu werden.
Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden kann.