Région: Allemagne

Tierschutz - Änderung des § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
1 324 Soutien 1 324 en Allemagne

Le processus de pétition est terminé

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  1. Lancé 2018
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das deutsche Tierschutzgesetz (TierSchG) wie folgt zu ändern:Im § 1 Satz 2 TierSchG sollen die Worte "ohne vernünftigen Grund" gestrichen werden.

Raison

Der § 1 des TierSchG lautet:"Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessenLeben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leidenoder Schäden zufügen."Die 3 Worte "ohne vernünftigen Grund" im Satz 2 hebeln den Zweck des Tierschutzgesetzes vollkommen aus,da nirgends definiert ist, was ein "vernünftiger Grund" sein soll, der es rechtfertigt, Tieren Schmerzen, Leidenoder Schäden zuzufügen. So scheint ein "vernünftiger Grund" staatlicherseits immer dann vorzuliegen, wennes einen Wert für die Menschheit gibt, der das Leiden der Tiere aufzuwiegen scheint.So wird u.a. vom Gesetz akzeptiert, Tiere in der Massentierhaltung unter extrem tierschutzwidrigenUmständen Schmerzen, Leiden und Schäden zuzufügen, damit aus diesen Tieren Fleisch u.a. Tierprodukte fürden Menschen erzeugt werden können. Auch wird akzeptiert, dass Tiere in Pelztierfarmen unter grausamstenBedingungen gehalten werden, um später als Pelzmantel oder Kleidungsaccessoires zu enden.Es geht nach dem aktuell gültigen Tierschutzgesetz eigentlich weniger um "vernünftige" Gründe, sondern eherum "ökonomische" Gründe, sodass mit dieser Formulierung "ohne vernünftigen Grund" das Tierschutzgesetzzu einem Tier-"nutzungs"-gesetz kaschiert wird.Das Streichen der 3 Worte "ohne vernünftigem Grund" sind entscheidend dafür:-- Tieren endlich zu ihrem grundgesetzlich verankerten Recht auf Schutz zu verhelfen (Art. 20 a Grundgesetz)-- Tieren zu einer besseren Rechtsstellung nach dem bürgerlichen Recht zu verhelfen (§90 a BürgerlichesGesetzbuch)

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