Regija: Njemačka

Tierschutz - Änderung des § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
1.324 Potpora 1.324 u Njemačka

Peticija je zaključena.

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  1. Pokrenut 2018
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das deutsche Tierschutzgesetz (TierSchG) wie folgt zu ändern:Im § 1 Satz 2 TierSchG sollen die Worte "ohne vernünftigen Grund" gestrichen werden.

Obrazloženje

Der § 1 des TierSchG lautet:"Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessenLeben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leidenoder Schäden zufügen."Die 3 Worte "ohne vernünftigen Grund" im Satz 2 hebeln den Zweck des Tierschutzgesetzes vollkommen aus,da nirgends definiert ist, was ein "vernünftiger Grund" sein soll, der es rechtfertigt, Tieren Schmerzen, Leidenoder Schäden zuzufügen. So scheint ein "vernünftiger Grund" staatlicherseits immer dann vorzuliegen, wennes einen Wert für die Menschheit gibt, der das Leiden der Tiere aufzuwiegen scheint.So wird u.a. vom Gesetz akzeptiert, Tiere in der Massentierhaltung unter extrem tierschutzwidrigenUmständen Schmerzen, Leiden und Schäden zuzufügen, damit aus diesen Tieren Fleisch u.a. Tierprodukte fürden Menschen erzeugt werden können. Auch wird akzeptiert, dass Tiere in Pelztierfarmen unter grausamstenBedingungen gehalten werden, um später als Pelzmantel oder Kleidungsaccessoires zu enden.Es geht nach dem aktuell gültigen Tierschutzgesetz eigentlich weniger um "vernünftige" Gründe, sondern eherum "ökonomische" Gründe, sodass mit dieser Formulierung "ohne vernünftigen Grund" das Tierschutzgesetzzu einem Tier-"nutzungs"-gesetz kaschiert wird.Das Streichen der 3 Worte "ohne vernünftigem Grund" sind entscheidend dafür:-- Tieren endlich zu ihrem grundgesetzlich verankerten Recht auf Schutz zu verhelfen (Art. 20 a Grundgesetz)-- Tieren zu einer besseren Rechtsstellung nach dem bürgerlichen Recht zu verhelfen (§90 a BürgerlichesGesetzbuch)

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