Regione: Germania

Tierschutzgerechtes Töten - Aufnahme des Helium-Betäubungsverfahrens in § 13 Abs. 3 Anlage 2 TierSchlV

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
204 Supporto 204 in Germania

La petizione è conclusa

204 Supporto 204 in Germania

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2018
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Helium-Betäubungsverfahren in die Tierschutz-Schlachtverordnung, § 13 Abs. 3, Anlage 2 mit auf zu nehmen.

Motivazioni:

Es muss gesetzlich verankert werden, dass das Helium-Betäubungsverfahren in den Schlachtbetrieben durchgeführt werden darf, ohne das jedes Mal einen Sonderantrag dafür gestellt werden muss. Wie sollen Betriebe sonst auf dieses Verfahren umstellen oder Anlagen bauen? Ob das den Betrieben schließlich zu teuer ist oder nicht kann dann deren Sorge sein. Es gibt auch Heliumwiederaufarbeitungsanlagen. Es wurde bewiesen, dass die Qualität des Fleisches von Schweinen die mit dem Helium-Betäubungsverfahren betäubt wurden, durch die ausbleibende Ausschüttung von Stresshormonen um ein Vielfaches besser ist, als die Qualität des Fleisches von den mit dem CO2-Betäubungsverfahren betäubten Schweinen. Die wenigsten würden noch Fleisch essen wollen, wenn ihnen wirklich bewusst wäre, welche Angstzustände unsere Schweine durch ihre Erstickungsnot während ihrer letzten Atemzügen durchmachen und was somit mit dem CO²-Betäubungsverfahren unter dem Begriff Betäubung läuft. Die Aufnahme des Verfahrens in die Tierschutz-Schlachtverordnung ist also auch pro Fleischindustrie. Helium findet sein Einsatzgebiet in der Medizin, in der Herstellung von Waffen, über Computerchips, bis hin zu Heliumballons und hat somit auch eine Einsatzberechtigung in der Fleischverarbeitungsindustrie. Laut § 13 Abs. 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung des Tierschutzrechtes, welcher besagt, dass Tiere so zu betäuben sind, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden müssen, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, dieses seit mind. 2014 bestehende Betäubungsverfahren in die Tierschutz-Schlachtverordnung, § 13 Abs. 3, Anlage 2 mit aufzunehmen.

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