Überarbeitung der Leinenpflicht in Brut und Setzzeit in Rodgau

Petīcija tika bloķēta noteikumu pārkāpumu dēļ.
Petīcijas pret openPetition Lietošanas noteikumiem , tiek pārtraukti un vairs nav publiski pieejami.

Bloķēšanas iemesls

Lūgumraksti, kuros ir nepatiesi fakti, trūkst avotu vai maldinoši noklusēti attiecīgie fakti, tiks izbeigti. openPetition patur tiesības strīdīgos gadījumos vēlāk pieprasīt avotus vai būtisku faktu papildināšanu.

Bitte geben Sie einen Link o. Ä. zur besagten Fotodokumentation an: "Erfahrungsgemäß finden Mitte Februar noch keinerlei Brutaktivitäten statt. Vielmehr beginnen diese frühestens ab Mitte/Ende März. Außerdem sind die Bauern zu diesem Zeitpunkt noch aktiv auf Ihren Feldern und pflügen diese z.B. um (siehe Fotodokumentation)."

Petīcijas iesniedzējs uzzināja par OpenPetition redakcijas noteikumu pārkāpumiem un viņam bija piecas dienas petīcijas pārskatīšanai. Tas nav izdarīts. Tāpēc petīcija tika bloķēta.

Petīcijas teksts

wir wenden uns mit dieser Petition an sie, um für eine Überarbeitung der

„VERORDNUNG ÜBER DEN LEINENZWANG FÜR ALLE HUNDE UND DIE AUFSICHTSPFLICHT FÜR ANDERE „

aus dem Jahre 2008 zu bitten.


Wir finden diese nicht mehr zeitgemäß und würden im Besonderen um die Überarbeitung von folgenden Absätzen bitten:

  • §2, Absatz 2 – Brut- und Setzzeit
  • „(2) Die Anleinpflicht in der übrigen Gemarkung außerhalb der Bebauung gemäß §1 Abs. 2 c) der Verordnung gilt während der Setz-, Brut- und Aufzuchtzeit vom 15.02. bis 15.06. eines Jahres.“

sowie

  • §3 – Bestimmung der Leinenlänge und -art
  • „Die zulässige Höchstlänge der Leine beträgt 2 m. Sofern die Leine mit einer selbsttätigen Aufrollvorrichtung versehen ist, sind als Höchstlänge 10 m zugelassen.“

Zu §2, Absatz 2:

Im Besonderen würden wir uns wünschen die Leinenpflicht während der Brut und Setzzeit auf den Zeitraum vom 01.04. - 15.06. zu verkürzen.

Begründung: Erfahrungsgemäß finden Mitte Februar noch keinerlei Brutaktivitäten statt. Vielmehr beginnen diese frühestens ab Mitte/Ende März. Außerdem sind die Bauern zu diesem Zeitpunkt noch aktiv auf Ihren Feldern und pflügen diese z.B. um (siehe Fotodokumentation).

Daher bitten wir darum die Verordnung, bezogen auf den Zeitraum, anzugleichen.

Zu §3
:

Hier beschränkt sich die Empfehlung derzeit auf lediglich 2 Arten von Leinen (Standardleinen mit einer Maximallänge von 2m und Leinen mit einer selbsttätigen Aufrollvorrichtung bis 10m). Eine Aufführung der mittlerweile weit verbreiteten und oft genutzten Schleppleine fehlt hier vollständig.

Auch hier möchten wir darum bitten, dass dieser Paragraph überarbeitet, dem Zeitgeist angepasst und die oft zum Einsatz kommende Schleppleine mit aufgenommen wird. Alternativ könnte die Längenbegrenzung der Standardleinen angepasst werden.

 

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