Überarbeitung der Leinenpflicht in Brut und Setzzeit in Rodgau

Dilekçe, Kullanım Koşullarına uyulmaması nedeniyle engellendi.
OpenPetition'ın Kullanım Şartları ' nı ihlal eden dilekçeler feshedilecek ve artık herkese açık olmayacaktır.

Engelleme nedeni

Gerçeğe aykırı beyanlar, eksik kaynaklar veya ilgili gerçeklerin yanıltıcı şekilde ihmal edildiği dilekçeler sonlandırılacaktır. openPetition tartışmalı durumlarda daha sonra kaynak talep etme veya temel gerçeklerin eklenmesini sağlama hakkını saklı tutar.

Bitte geben Sie einen Link o. Ä. zur besagten Fotodokumentation an: "Erfahrungsgemäß finden Mitte Februar noch keinerlei Brutaktivitäten statt. Vielmehr beginnen diese frühestens ab Mitte/Ende März. Außerdem sind die Bauern zu diesem Zeitpunkt noch aktiv auf Ihren Feldern und pflügen diese z.B. um (siehe Fotodokumentation)."

Dilekçenin başlatıcısı, openPetition editörleri tarafından kullanım şartlarının ihlal edildiğinden haberdar edildi ve dilekçeyi gözden geçirmek için beş gün geçirdi. Bu gerçekleştirmedi. Bu nedenle dilekçe engellendi.

Dilekçenin metni

wir wenden uns mit dieser Petition an sie, um für eine Überarbeitung der

„VERORDNUNG ÜBER DEN LEINENZWANG FÜR ALLE HUNDE UND DIE AUFSICHTSPFLICHT FÜR ANDERE „

aus dem Jahre 2008 zu bitten.


Wir finden diese nicht mehr zeitgemäß und würden im Besonderen um die Überarbeitung von folgenden Absätzen bitten:

  • §2, Absatz 2 – Brut- und Setzzeit
  • „(2) Die Anleinpflicht in der übrigen Gemarkung außerhalb der Bebauung gemäß §1 Abs. 2 c) der Verordnung gilt während der Setz-, Brut- und Aufzuchtzeit vom 15.02. bis 15.06. eines Jahres.“

sowie

  • §3 – Bestimmung der Leinenlänge und -art
  • „Die zulässige Höchstlänge der Leine beträgt 2 m. Sofern die Leine mit einer selbsttätigen Aufrollvorrichtung versehen ist, sind als Höchstlänge 10 m zugelassen.“

Zu §2, Absatz 2:

Im Besonderen würden wir uns wünschen die Leinenpflicht während der Brut und Setzzeit auf den Zeitraum vom 01.04. - 15.06. zu verkürzen.

Begründung: Erfahrungsgemäß finden Mitte Februar noch keinerlei Brutaktivitäten statt. Vielmehr beginnen diese frühestens ab Mitte/Ende März. Außerdem sind die Bauern zu diesem Zeitpunkt noch aktiv auf Ihren Feldern und pflügen diese z.B. um (siehe Fotodokumentation).

Daher bitten wir darum die Verordnung, bezogen auf den Zeitraum, anzugleichen.

Zu §3
:

Hier beschränkt sich die Empfehlung derzeit auf lediglich 2 Arten von Leinen (Standardleinen mit einer Maximallänge von 2m und Leinen mit einer selbsttätigen Aufrollvorrichtung bis 10m). Eine Aufführung der mittlerweile weit verbreiteten und oft genutzten Schleppleine fehlt hier vollständig.

Auch hier möchten wir darum bitten, dass dieser Paragraph überarbeitet, dem Zeitgeist angepasst und die oft zum Einsatz kommende Schleppleine mit aufgenommen wird. Alternativ könnte die Längenbegrenzung der Standardleinen angepasst werden.

 

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