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Urheilu

Überarbeitung des § 34, Abschnitt 15, Absatz a)-i) R.-u.VfO. des Sächsischen Fußball-Verband

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Sächsischer Fußball-Verband e.V.
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  1. Aloitti 2014
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Epäonnistunut

Neubeschließung des § 34, Abschnitt 15, Absatz a)-i) Rechts-und Verfahrensordnung (Fassung vom 01.07.2014) des Sächsischen Fußball-Verband e.V.

Wir, die im Ligabetrieb befindlichen Fußballvereine des Sächsischen Fußball-Verband, sowie einzelne Sportfreunde, fordern ein neues Konzept bezüglich des oben aufgeführten Paragraphen hinsichtlich der steigenden Problematik zu Schiedsrichter-Unterbeständen.

Perustelut

Aufgrund der hohen Strafen in Form von Punktabzügen für die Vereine, ergibt sich auch eine Bestrafung jener Vereine, welche ihren Schiedsrichter-Soll erfüllen. Dies geschieht ferner in Form von fehlenden Aufstiegs- als auch Relegationplätzen. Vielmehr sind hiervon ebenso die Abstiegs- sowie Nichtabstiegsplätze der Spielklassen betroffen. Die aktuell verhängten Strafen von 16 (FC Fortuna Plauen), oder 9 Punkten(VfB Auerbach II) Abzug stehen in keinem Verhältnis. Dies hat nichts mehr mit einer Förderung des Amateur- bzw. Freizeitsport zu tun. Strafen bei Nichterfüllung des SR-Soll sollten und müssen zwar verhängt werden, jedoch darf dies nicht unabhängige Vereine treffen. Parallel dazu ist die Förderung des Amateursport in Gefahr, weil Spieler und ehrenamtliche Personen (Trainer, Betreuer, sonstige) den Spaß am Amateursport verlieren. In der Quintessenz fördert der Sächsische Fußballverband mit dieser Regelung das Alleinstellungsmerkmal für Schiedsrichter. Die Sportvereine haben (vorallem in den neuen Bundesländern) aufgrund eines kontinuierlichen Rückganges der Anzahl Kinder/Jugendlicher (Arbeit, Studium, Pendler, Wirtschaftsschwache Regionen), große Probleme neue Schiedsrichter zu finden bzw. zu rekrutieren. Daraus resultierend haben Schiedsrichter aufgrund ihres Alleinstellungsmerkmales ein großes Druckmittel. Die Praxis zeigt ganz klar, dass Vereine, welche finanziell nicht auf Rosen gebettet sind oder keine große Sympathie in der Bevölkerung genießen, sich keine Schiedsrichter „leisten“ können, da hier in den letzten Monaten Handgelder und Summen jenseits von gut und böse aufgerufen werden. Aufgrund dieser Problematik bewirkt der Paragraph 34 der Rechts- und Verfahrensordnung des SFV das Gegenteil vom ursprünglichen Hintergrund.

Lösungsansatz: Ein möglicher Lösungsansatz wäre folgender: Jeder Kreisverband sollte einen gewissen „Schiedsrichterpool“ einführen. Der Kreisverband kann nach wie vor seine Schiedsrichter nach Belieben ansetzen. Der Schiedsrichtersoll des jeweiligen Vereines bleibt ebenso bestehen. Jeder Verein bringt jährlich finanzielle Mittel (gemessen an der Anzahl der nicht vorhandenen Schiedsrichter des SR-Soll) ein. Dieser finanzielle Beitrag bleibt bestehen, solange die Anzahl der zu stellenden SR nicht erreicht wird. Insofern ein Verein seinen Soll erfüllt, oder eventuell mehr SR als gefordert führt, kann dieser einen finanziellen Bonus vom Kreisverband erhalten. Eine ähnliche Verfahrensweise gibt es in der Sportart Basketball. Dies ist nur ein grober Lösungsansatz und dient als Denkanstoß bzw. Idee.

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    ajankohtana 4.12.2014
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    ajankohtana 4.12.2014

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Der betreffende Verein hatte 4 (vier) !!! Jahre Zeit Schiedsrichter auszubilden. Sorry aber nachvollziehen kann ich das nicht .

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