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Umsatzsteuer - Deutsche Post AG

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Deutschen Bundestag

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  1. Filluar 2006
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. Sukses

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

Peticioni i drejtohet: Deutschen Bundestag

Der Petent fordert die Umsatzsteuerbefreiung der Deutschen Post AG sofort oder spätestens zum 31.12.2007 aufzuheben und damit seine Blockadehaltung gegenüber einer Neufassung der 6. Richtlinie der EU (77/388/EWG) von 1977 aufzugeben.

arsye

Die Befreiung der Deutschen Post AG von der Umsatzsteuer ist angesichts des wachsenen Wettbewerbs im Postsektor nicht mehr zeitgemäß resp. deutlich wettbewerbsbehindernd.Der Bundesrat hat die Empfehlung ausgesprochen, die Umsatzsteuerbefreiung der Deutschen Post AG aufzuheben.Die Bundesregierung ist durch die EU aufgefordert worden ihr Umsatzsteuergesetz bezüglich der Deutschen Post AG zu ändern.

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Detajet e peticionit

Peticioni filloi: 06.08.2006
Mbledhja mbaron: 03.12.2006
Rajon : Gjermania
tema:  

lajm

  • Bundesverband der Kurier-Express-Post-
    Dienste e. V.; Rudolf Pfeiffer

    Umsatzsteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.10.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, die Umsatzsteuerbefreiung der Deutschen Post AG
    sofort oder spätestens zum 31.12.2007 aufzuheben.

    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
    Bundestages
    sowie
    451 Mitzeichnungen
    gingen
    Es
    eingestellt.
    elf Diskussionsbeiträge ein

    Zur Begründung der Forderung wird angeführt, die Umsatzsteuerbefreiung der
    Deutschen Post AG sei angesichts des wachsenden Mitbewerbs im Postsektor nicht
    mehr zeitgemäß und deutlich wettbewerbsbehindernd. Der Bundesrat habe die
    Empfehlung ausgesprochen, die Umsatzsteuerbefreiung der Deutschen Post AG
    aufzuheben. Außerdem sei die Bundesregierung durch die Europäische Union (EU)
    aufgefordert worden, ihr Umsatzsteuergesetz bezüglich der Deutschen Post AG zu
    ändern. Aufgrund bestehender Untersuchungen könnten sich durch die Aufhebung
    der Umsatzsteuerbefreiung Steuermehreinnahmen in Höhe von 150 bis 330 Mio.
    ergeben.

    Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.

    Zu dieser Eingabe liegen drei Mehrfachpetitionen vor, die wegen des
    Sachzusammenhangs in die Beratung des Anliegens einbezogen werden.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme
    des
    sowie
    (BMF)
    der Finanzen
    des Bundesministeriums
    Finanzausschusses des Deutschen Bundestages wie folgt dar:

    In der Vergangenheit waren die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der
    Deutsche Post AG (DPAG) nach § 4 Nr. 11b Umsatzsteuergesetz (UStG) von der
    Umsatzsteuer befreit. Mit dieser Vorschrift war Artikel 13 Teil A Abs. 1a der 6. EG-
    Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden. Der Gesetzgeber war dabei davon
    ausgegangen, dass der öffentliche Charakter der DPAG trotz der Umstrukturierung
    der Deutschen Bundespost von einem Monopolunternehmen in drei private
    Unternehmen noch nicht vollständig aufgegeben sei, und dass die Steuerbefreiung
    für die unmittelbar dem Kernbereich der Postdienstleistungen zugeordneten Umsätze
    zumindest solange bestehen bleiben solle, als wesentliche Marktsegmente den
    Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost ausschließlich vorbehalten
    blieben, diese Unternehmen besondere Infrastrukturlasten zu tragen hätten und
    durch hoheitliche Maßnahmen wie durch Allein- oder Mehrheitsbesitz des Bundes
    die Einhaltung staatlicher Vorgaben gesichert bleibe.

    Zum Universaldienst gehörten mithin sowohl Dienstleistungen, die ausschließlich der
    DPAG vorbehalten waren (Exklusivlizenz) sowie Wettbewerbsleistungen. Die
    Exklusivlizenz, die mit der ersten Änderung zum Postgesetz zum 31.12.2007
    verlängert worden war, umfasste im Wesentlichen Briefsendungen sowie
    Massensendungen bis 50 Gramm. Alle anderen Leistungen der DPAG sind ebenso
    wie die Dienstleistungen privater Postdienstleister steuerpflichtig.

    zu dieser Eingabe eine Stellungnahme des
    Der Petitionsausschuss hat
    Finanzausschusses
    des Deutschen
    der Geschäftsordnung
    § 109
    gemäß
    Bundestages (GO-BT) eingeholt. Das Stellungnahmebegehren bezog sich auf den
    Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie
    zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Bundestags-Drucksache 17/506). Dieser
    Gesetzentwurf beinhaltete die Frage der Umsatzsteuerbefreiung für Post-
    Universaldienstleistungen, § 4 Nr. 11b UStG.

    Der Finanzausschuss hat die Petition in seine Beratungen zu dem Gesetzentwurf
    einbezogen. Eine Änderung des Gesetzentwurfes im Sinne der Petition wurde mit
    der Änderung des § 4 Nr. 11b UStG (Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzentwurfes der
    Bundesregierung) insofern vorgenommen, als Wettbewerbsgleichheit zwischen der
    Deutschen Post AG und anderen Anbietern von Post-Dienstleistungen dadurch
    geschaffen wird, als einzelvertragliche Leistungen aller Anbieter, in Zukunft auch der
    Deutschen Post AG, umsatzsteuerpflichtig und Universalgrunddienstleistungen aller

    Anbieter,
    in Zukunft
    auch
    umsatzsteuerfrei sein können.

    der

    anderen Postdienstleistungs-Unternehmen,

    Im Rahmen der Ausschussberatung zu diesem Gesetzentwurf haben die
    Koalitionsfraktionen betont, damit werde der Forderung der Petition zwar nicht im
    Detail entsprochen, der Forderung nach Wettbewerbsgleichheit komme die neue
    gesetzliche Regelung aber vollumfänglich nach. Die Fraktion der SPD hingegen
    vertrat die Auffassung, die Petition stehe im W iderspruch zum Urteil des
    Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Der Petitionsausschuss verweist hierzu auf die
    entsprechenden Ausschussberatungen und den Bericht des Finanzausschusses
    (Bundestags-Drucksache 17/939).

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem vorgetragenen Anliegen teilweise
    entsprochen worden ist.

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