Der Deutsche Bundestag möge beschließen, eine technische Schnittstelle zur Überprüfung europaweiter MwSt-Identifikationsnummern einzurichten, die 24 Stunden verfügbar ist.
Reason
Seit der Neuregelung der Mehrwertsteuerregeln zum 1.1. 2015 haben sich Änderungen für Online-Verkäufe zwischen B2B (Business to Business) und B2C (Business to consumer) innerhalb der EU ergeben bzgl. der Abführung von Vorsteuern bei europäischen Käufern an auswärtige Finanzbehörden (oder über den Mini One Stop Shop). Wird von einem auswärtigen Kunden seine Umsatzsteueridentifikationsnummer (VATIN) angegeben, muss es einem Online-Unternehmen unverzüglich möglich sein, die Validität zu überprüfen (ob diese vom Kunden angegebene Nummer formal gültig ist). Trotz der EU Vereinheitlichung folgen die VATINs (Value Added Tax Identification Number) der einzelnen Mitgliedstaaten jeweils eigenen Bauprinzipien.Das Bundeszentralamt für Steuern bietet eine technische Schnittstelle zur Überprüfung von ausländischen VATINs. Über diese Schnittstelle können Sie sich täglich, in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 23:00 Uhr, die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bestätigen lassen.Das ist für gewöhnlich 24 Stunden operierende Online-Dienste nicht praktikabel. Direkt nach Eingabe der VATIN durch den Kunden muss unverzüglich überprüfbar sein, ob die angegebene VATIN formal gültig ist oder nicht.Darüber hinaus wird von Schwierigkeiten bei Umsatzsteueridentifikationsnummern aus der Slowakei und Lettland berichtet. Wenn nicht einmal eine Bundesbehörde in der Lage ist, die formale Gültigkeit einer Nummer zu bestätigen, scheint es erst Recht unzumutbar, dies von Unternehmen zu erwarten.Im Falle von unternehmensseitig implementierten technischen Validierungsverfahren besteht die Gefahr fehlerhafter Implementierung, insbesondere bei Mitgliedstaaten mit geringem Transaktionsaufkommen oder durch die Erwartung der Software-Entwickler, dass auswärtige VATINs den gleichen Bauprinzipien wie deutsche EU-Mehrwertsteueridentifikationsnummern folgen. Dies ist wie ausgeführt nicht der Fall, Länge und Zeichenauswahl weichen innerhalb der 27 Mitgliedstaaten voneinander ab.Es wird vorgeschlagen, kurzfristig eine technische Schnittstelle zur Überprüfung der formalen Gültigkeit von allen EU VATINs 24 Stunden bereit zu stellen, die Möglichkeit einer kostenfreien technischen Zertifizierung von Abrechnungssoftware zu eröffnen und mittelfristig auf eine europäische Harmonisierung des Formats hinzuwirken. Darüber hinaus sollten auch technische Verfahren zur qualifizierten Überprüfung geschaffen werden.
Pet 2-18-08-6120-016613Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.09.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll die Einrichtung einer technischen Schnittstelle zur Überprüfung
europaweiter Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern erreicht werden, die
24 Stunden verfügbar sind.
Zur Begründung wird ausgeführt, seit der Neuregelung der Mehrwertsteuerregeln zum
1. Januar 2015 hätten sich Änderungen für Online-Verkäufe innerhalb der
Europäischen Union (EU) ergeben, welche die Abführung der Vorsteuern bei
europäischen Käufern an auswärtige Finanzbehörden beträfen. Werde von einem
auswärtigen Kunden seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben, müsse
es einem Online-Unternehmen unverzüglich möglich sein, deren Validität zu
überprüfen. Gegenwärtig erfolgten die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der
einzelnen Mitgliedstaaten trotz vorgenommener Vereinheitlichungen innerhalb der EU
noch jeweils eigenen Bauprinzipien.
Weiterhin sei festzuhalten, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine
technische Schnittstelle zur Überprüfung ausländischer Umsatzsteuer-
Identifikationsnummern anbiete. Über diese Schnittstelle könne man sich täglich in der
Zeit zwischen 5.00 Uhr und 23.00 Uhr die Gültigkeit einer ausländischen
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestätigen lassen. Diese Regelung sei für
Online-Dienste, die für gewöhnlich 24 Stunden operierten, nicht praktikabel. Darüber
hinaus werde von Schwierigkeiten bei den Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aus
der Slowakei und Lettland berichtet. Wenn es nicht einmal einer Bundesbehörde
gelinge, die formale Gültigkeit einer derartigen Nummer zu bestätigen, sei es erst
Recht nicht zumutbar, dieses von Unternehmen zu erwarten.
Angesichts dessen, wird vorgeschlagen, kurzfristig eine technische Schnittstelle zur
Überprüfung der formalen Gültigkeit von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aller
EU-Staaten rund um die Uhr bereit zu stellen, um so die Möglichkeit einer kostenfreien
technischen Zertifizierung von Abrechnungssoftware zu eröffnen und mittelfristig auf
eine europäische Harmonisierung des Formats hinzuwirken. Darüber hinaus sollten
auch technische Verfahren zur qualifizierten Überprüfung geschaffen werden.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Petition eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 53 Mitzeichnungen, jedoch keine Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:
Der Ausschuss stellt zunächst grundsätzlich fest, dass nach § 18e
Umsatzsteuergesetz (UStG) in Deutschland das BZSt auf Anfrage von Unternehmen
im Sinne des § 2 UStG die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
bestätigt sowie den Namen und die Anschrift einer Person, der die Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedsstaat erteilt wurde, ebenfalls
mitteilt. Die Anfrage kann schriftlich, telefonisch oder über das Internet erfolgen.
Anfragen über das Internet können täglich in der Zeit zwischen von 5.00 Uhr bis
23.00 Uhr durchgeführt werden. Eine Ausweitung dieses Dienstes auf einen
24-Stunden-Betrieb ist aus technischen Gründen nicht möglich. Grund hierfür ist die
Abschaltung der Anwendung ab 23.00 Uhr für die Durchführung notwendiger Updates.
Die Zeiten, in denen keine Online-Abfragen über die Anwendung erfolgen können,
werden auf ein zumutbares Minimum reduziert.
Weiterhin merkt der Petitionsausschuss an, dass es ergänzend zum
Bestätigungsverfahren über das Internet bereits jetzt eine Alternative gibt, die sich vor
allem an Unternehmer mit vielen Bestätigungsanfragen richtet. Dabei wird über eine
sogenannte XML-RPC-Schnittstelle dem Unternehmer die Möglichkeit gegeben, die
Prüfung von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in die eigenen
Softwaresysteme einzubinden und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
automatisiert abzufragen. Die Einbindung der XML-RPC-Schnittstelle muss durch das
Unternehmen in Eigenregie erfolgen. Das BZSt kann entsprechende Programme oder
gar Programmierleistungen für einzelne Unternehmen nicht zur Verfügung stellen.
Hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit sind auch hier die o. g. Einschränkungen zu
berücksichtigen. Die vom Petenten dargestellte Gefahr der fehlerhaften
Implementierungen der Schnittstelle durch den die Schnittstelle nutzenden
Unternehmer wird jedoch nicht gesehen. Entsprechende Rückmeldungen von
Unternehmern, die die Schnittstelle bereits nutzen, sind nicht bekannt.
Ferner ist festzuhalten, dass die vom Petenten angesprochenen Störungen bei der
Abfrage ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern außerhalb des
Einflussbereiches der BZSt liegen. Die angefragten Datensätze werden direkt und
automatisch mit den Datenbanken des jeweiligen EU-Mitgliedstaates abgeglichen. Die
Verfügbarkeit der Datenbanken der anderen EU-Mitgliedsstaaten kann von
Deutschland aus nicht beeinflusst werden. Regelmäßig beschränken sich die
technisch bedingten Ausfälle der Datenbanken in den anderen Mitgliedsstaaten auf
einen kurzen Zeitraum. Das BZSt informiert zeitnah auf seiner Homepage über aktuell
auftretende Probleme bei der Abfrage von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
anderer EU-Mitgliedsstaaten.
Weiterhin äußert der Petitionsausschuss die Überzeugung, dass die Vergabe
nationaler Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und das Vorhalten nationaler
Datenbanken der Kompetenzverteilung zwischen EU-Ebene und nationaler Ebene
Rechnung trägt. Eine einheitliche europäische Datenbank und einheitlich aufgebaute
europäische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erscheinen nicht notwendig.
Außerdem ist festzuhalten, dass es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
weitergehend im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.Begründung (pdf)
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