Unlauterer Wettbewerb - Abmahnung vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
410 Unterstützende 410 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

410 Unterstützende 410 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Wortlaut des UWG §12 Abs. 1. wie folgt zu ändern: Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens mindestens einmal abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Beseitigung des Verstoßes innerhalb einer angemessenen Frist beizulegen. Danach kann der Berechtigte die Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung verlangen...

Begründung

Massenabmahnungen eine Ende setzen:Abmahnung mit sofortiger Unterlassungserklärungen stellen zwar zur Zeit ein geeignetes Mittel dar, Wettbewerbsverstöße zunächst ohne Gerichte zu beseitigen, es besteht jedoch die Gefahr des Missbrauchs seitens der Branche der Rechtsanwälte. Eine Kanzlei mahnt ab und die andere bietet Ihren anschließenden Bearbeitungsservice an. Da hier effektiv keine Leistung im Sinne von Produktivität erbracht wird, ist dies volkswirtschaftlich schädlich. Zusätzlich erfordert das jetzige Abmahnverfahren viel Zeit der Wirtschaftsubjekte. Die Änderung laut obiger Petition würde dazu führen, dass ein Verstoß zunächst ohne Kosten beseitigt werden kann und beiden Parteien geholfen ist. Für die erste Abmahnung sollte es ausreichen, eine Abmahnung mittels Einschreiben mit Fristsetzung zuzustellen. Kommt hiernach keine oder eine nicht ausreichende Reaktion kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert werden. Der Bereicherung durch Massenabmahnungen wäre damit ein Ende gesetzt.

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Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-43-041491Unlauterer Wettbewerb
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert, den Wortlaut des § 12 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren
    Wettbewerb wie folgt zu ändern: Die zur Geltendmachung eines
    Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines
    gerichtlichen Verfahrens mindestens einmal abmahnen und ihm Gelegenheit geben,
    den Streit durch Beseitigung des Verstoßes innerhalb einer angemessenen Frist
    beizulegen. Danach kann der Berechtigte die Abgabe einer mit einer angemessenen
    Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung verlangen.
    Zur... weiter

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