Región: Alemania
 

Unlauterer Wettbewerb - Abmahnung vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag

410 Firmas

No se aceptó la petición.

410 Firmas

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

La petición está dirigida a: Deutschen Bundestag

Der Wortlaut des UWG §12 Abs. 1. wie folgt zu ändern: Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens mindestens einmal abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Beseitigung des Verstoßes innerhalb einer angemessenen Frist beizulegen. Danach kann der Berechtigte die Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung verlangen...

Razones.

Massenabmahnungen eine Ende setzen:Abmahnung mit sofortiger Unterlassungserklärungen stellen zwar zur Zeit ein geeignetes Mittel dar, Wettbewerbsverstöße zunächst ohne Gerichte zu beseitigen, es besteht jedoch die Gefahr des Missbrauchs seitens der Branche der Rechtsanwälte. Eine Kanzlei mahnt ab und die andere bietet Ihren anschließenden Bearbeitungsservice an. Da hier effektiv keine Leistung im Sinne von Produktivität erbracht wird, ist dies volkswirtschaftlich schädlich. Zusätzlich erfordert das jetzige Abmahnverfahren viel Zeit der Wirtschaftsubjekte. Die Änderung laut obiger Petition würde dazu führen, dass ein Verstoß zunächst ohne Kosten beseitigt werden kann und beiden Parteien geholfen ist. Für die erste Abmahnung sollte es ausreichen, eine Abmahnung mittels Einschreiben mit Fristsetzung zuzustellen. Kommt hiernach keine oder eine nicht ausreichende Reaktion kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert werden. Der Bereicherung durch Massenabmahnungen wäre damit ein Ende gesetzt.

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Detalles de la petición

Petición iniciada: 19/08/2012
Fin de la colección: 01/10/2012
Región: Alemania
Categoría, Tema:  

Noticias

  • Pet 4-17-07-43-041491Unlauterer Wettbewerb
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert, den Wortlaut des § 12 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren
    Wettbewerb wie folgt zu ändern: Die zur Geltendmachung eines
    Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines
    gerichtlichen Verfahrens mindestens einmal abmahnen und ihm Gelegenheit geben,
    den Streit durch Beseitigung des Verstoßes innerhalb einer angemessenen Frist
    beizulegen. Danach kann der Berechtigte die Abgabe einer mit einer angemessenen
    Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung verlangen.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass es vermehrt zu einem
    „Abmahnmissbrauch“ durch die Branche der Rechtsanwälte käme. Das
    Abmahnverfahren nehme zudem sehr viel Zeit in Anspruch und sei, da effektiv keine
    produktive Leistung erbracht würde, volkswirtschaftlich schädlich.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 410 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Ferner hat der Petitionsausschuss zu der
    Eingabe den Rechtsausschuss der 17. Wahlperiode (WP) nach § 109 Abs. 1 Satz 2
    der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags um Stellungnahme gebeten, da die
    Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Ausschuss betraf.
    Der Rechtsausschuss der 17. WP hat dazu mitgeteilt, dass die Petition ihm während
    der Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken

    (BT-Drs. 17/13057), eines Gesetzes zur Eindämmung des Missbrauchs des
    Abmahnwesens (BT-Drs. 17/12620), eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung und
    der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen (BT-Drs. 17/6483) sowie eines
    Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter
    Telefonwerbung (BT-Drs. 17/6482) vorgelegen hat (BT-Drs. 17/14192). Das Plenum
    des Deutschen Bundestags befasste sich in der 17. WP mehrmals mit der Thematik
    und beriet hierüber ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 17/234 vom 18.04.2013
    und Protokoll 17/250 vom 27.06.2013).
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
    Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der
    Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Das Rechtsinstitut der Abmahnung erfüllt den grundsätzlich sinnvollen Zweck,
    wettbewerbs- oder urheberrechtliche Unterlassungsansprüche effektiv ohne eine
    kostenintensive und unter Umständen langwierige gerichtliche Auseinandersetzung
    geltend machen zu können. Nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren
    Wettbewerb (UWG) sowie § 97a Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) soll der
    Gläubiger den Schuldner daher vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
    abmahnen, um ihm Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer
    Unterlassungserklärung beizulegen. Der Gläubiger ist auch berechtigt, sich eines
    Rechtsanwalts zu bedienen und Erstattung von Aufwendungen zu verlangen.
    Dem Petitionsausschuss ist die Problematik von unseriösen Geschäftspraktiken im
    Abmahnwesen bei angeblichen oder vergleichsweise geringfügigen Rechtsverstößen
    von Internet-Nutzern im Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts aus
    verschiedenen Eingaben und fortdauernder Berichterstattung in den Medien bekannt.
    Der Deutsche Bundestag hat mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ein
    Maßnahmenpaket beschlossen, das unter anderem dem Zweck dient, diesen
    Abmahnmissbrauch im Wettbewerbsrecht sowie im Urheberrecht zu bekämpfen. Die
    das Abmahnwesen betreffenden Regelungen sind am 9. Oktober 2013 in Kraft
    getreten.
    Das Gesetz enthält beispielsweise Regelungen zu Streit- und Gegenstandswerten
    bzw. zur Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten, wodurch die ggf. vom Abgemahnten
    zu erstattenden Rechtsanwaltskosten gering gehalten werden und sich im Vergleich
    zur Praxis der Vergangenheit deutlich reduzieren.

    Der Streit- bzw. Gegenstandswert soll die Bedeutung der Sache widerspiegeln und
    konnte im Bereich des Wettbewerbsrechts bislang relativ frei nach billigem Ermessen
    festgesetzt werden. Hier setzt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken an. So
    ist dort etwa eine Regelung enthalten, wonach der Streitwert in
    wettbewerbsrechtlichen Verfahren zu mindern ist, wenn die Bedeutung der Sache für
    den Beklagten erheblich geringer ist als für den Kläger. In Fällen, in denen der Sach-
    und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts
    bietet, gilt nun ein Auffangstreitwert von 1.000€. Die Rechtsanwaltskosten für eine
    Abmahnung belaufen sich bei einem Wert von 1.000€regelmäßig auf nur rund 104€
    zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Zudem ist im Verfahren des
    einstweiligen Rechtsschutzes der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der
    geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen (§ 51 des
    Gerichtskostengesetzes, § 23 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes).
    Auch im Bereich des Urheberrechts ist jetzt geregelt, dass sich der Anspruch auf
    Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine erstmalige Abmahnung gegen eine
    Privatperson im Regelfalle auf die Gebühren aus einem Streitwert von 1.000€– und
    damit auf rund 104€zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer – beschränkt.
    Liegen besondere Umstände vor, die diesen Betrag als unbillig erscheinen lassen, so
    muss derjenige diese besonderen Umstände darlegen und erforderlichenfalls
    beweisen, der von diesem Betrag abweichen will.
    Zusätzlich wurden sowohl das UWG als auch das UrhG um eine Regelung ergänzt,
    wonach missbräuchlich, unberechtigt bzw. unwirksam abgemahnte Personen einen
    Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten haben. Zudem legt § 97a Absatz
    2 UrhG nun fest, dass eine Abmahnung gewisse inhaltliche Anforderungen erfüllen
    muss, um wirksam zu sein.Für den Empfänger der Abmahnung soll so immer klar und
    eindeutig erkennbar sein, wessen Rechte er wodurch verletzt haben soll, wie sich
    geltend gemachte Zahlungsansprüche zusammensetzen und welche Zahlungen im
    Einzelnen von ihm verlangt werden. Außerdem wurde der sogenannte "fliegende
    Gerichtsstand" für Klagen gegenüber Verbrauchern stark eingeschränkt.
    Gerichtsverfahren wegen Urheberrechtsverletzungen gegen Privatpersonen müssen
    in Zukunft regelmäßig an deren Wohnsitz erfolgen.
    Durch diese Maßnahmen konnten die Anreize für die Versendung missbräuchlicher
    Abmahnungen deutlich gesenkt werden. Die Kostenlast für die Abgemahnten
    verringert sich im Regelfall, missbräuchlich Abgemahnte haben einen Anspruch auf
    komplette Kostenfreistellung.

    Die Forderung der Petition, dass eine „Aufforderung zur Beseitigung des Verstoßes“
    einer auf Abgabe einer Unterlassungserklärung gerichteten Abmahnung vorausgehen
    solle, auf die der Gegner dann „ausreichend“ zu reagieren habe, um nicht
    (kostenpflichtig) auf Unterlassung abgemahnt zu werden, ist nach Ansicht des
    Petitionsausschusses so nicht umsetzbar. Ein Beseitigungsanspruch ist etwas
    anderes als ein Unterlassungsanspruch. Dauert eine Rechtsverletzung gegenwärtig
    an, so kann ein Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden; besteht eine
    Wiederholungsgefahr (obgleich die Rechtsverletzung eventuell schon beendet ist), ist
    der Unterlassungsanspruch das sachgerechte Mittel. Allerdings gab es in der
    Vergangenheit wiederholt Erwägungen, die Erstabmahnung an sich kostenfrei
    auszugestalten. Diesem Vorschlag ist der Gesetzgeber jedoch in der Vergangenheit
    und auch mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken nicht nachgekommen,
    da hierdurch die legitime Durchsetzung von Wettbewerbsverstößen durch
    Mitbewerber und seriöse Verbände übermäßig erschwert würde.
    Das Anliegen der Petition wurde demnach nicht durch das Gesetz gegen unseriöse
    Geschäftspraktiken umgesetzt. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der erst vor relativ
    kurzer Zeit erfolgten ausführlichen Beratungen im Deutschen Bundestag sieht der
    Petitionsausschuss für die mit der Eingabe geforderten Änderungen keinen
    Handlungsbedarf. Vielmehr bleibt abzuwarten, wie sich die neuen Regelungen bei der
    Missbrauchsbekämpfung im Abmahnwesen bewähren. Eine demnächst erfolgende
    Evaluierung des Gesetzes wird dabei über den Erfolg des Gesetzes in der Praxis und
    möglichen Änderungsbedarf Aufschluss geben.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)

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