Het verzoekschrift is gericht aan:
Oberbürgermeister Marcus König
Untersagung des Gehwegabstellens und -befahrens mit Elektrorollern in Nürnberg
Die Handhabung elektromotorbetriebener Kleinfahrzeuge (Elektroroller) in allem öffentlichem Straßenraum, die nicht Behindertenhilfsmittel sind, soll wie folgt geregelt sein:
Sie sollen nicht in Bereichen von Gehwegen, insbesondere in wohnhausangrenzenden oder schmalen Gehwegbereichen geparkt, abgestellt, abgelagert oder bereitgestellt werden dürfen. Auch soll mit diesen Fahrzeugen nicht in Gehwegbereichen und anderen Fußgängereinrichtungen gefahren werden dürfen.
Zuwiderhandlung soll mit Geldbuße belegt sein.
Reden
Zweck solcher Regelung ist die nötige Vermeidung der Gefährdung von Fußgängerschaft und Rettungseinsätzen durch Fahrzeugmissbrauch/-fehlgebrauch:
Verstellen von Wegen, unzulässige Hinderung in der Fortbewegung anderer, sturzgefahrbildendes Liegenlassen, fahrlässige Kollidierung mit ungewappneten Passanten, etc. .
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