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Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.
Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.
Η αναφορά απευθύνεται σε: Deutschen Bundestag
Der Bundestag wird aufgefordert, ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage grundsätzlich abzulehnen und insbesondere die geplante Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) um die Paragraphen §87e, §87f, §87g und §87h gemäß Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 27.07.2012 ersatzlos zu unterlassen.
Αιτιολόγηση
Das geplante Leistungsschutzrecht für Presseverlage kann in seiner derzeitigen Form als verfassungswidrig nach Artikel 3, 5 oder 19 gelten. Des Weiteren begünstigt oder schützt das geplante Gesetz nicht den Urheber, so dass eine Erweiterung des Urheberrechtsgesetzes gerechfertigt wäre, sondern begünstigt allein Verlage, die mit Hilfe des Leistungsschutzrechts in Zukunft zusätzliche Einnahmequellen generieren könnten, die sie bisher aufgrund betriebswirtschaftlicher Versäumnisse und Festhalten an anachronistischen Geschäftsmodellen nicht eigenständig realisieren konnten. Denn die meisten Urheber journalistischer Texte haben sogenannte "Buy Out"-Verträge unterschrieben, die automatisch jede Form einer Beteiligung an einem erlösorientierten Leistungsschutzrecht unterbinden. Außerdem stärkt das Leistungssschutzrecht die wirtschaftliche Kraft großer Verlagshäuser zu Ungunsten kleinerer Verlage und fördert somit eine Oligopolisierung des Medienmarkts. Der Schutz "journalistischer Beiträge oder kleiner Teile hiervon" (Snippets) auf Basis der Entscheidung ”Metall auf Metall“ des BGH ermöglicht darüber hinaus langfristig auch eine Aushöhlung des Zitatrechts nach §51 UrhG. Des Weiteren ist der Begriff "Suchmaschine" im Gesetzesentwurf nicht weiter definiert, so dass das geplante Leistungsschutzrecht auf alle Webseiten angewandt werden kann, die Inhalte indexieren und auf Suchanfragen Ergebnisse in einer geordneten Form wiedergeben. Das Recht schafft keine Rechtssicherheit, sondern Rechtsunsicherheit und begünstigt daher zunehmende Abmahnungen auch gegen Blogger und andere Webseiten mit Suchfunktion. Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, mit dem Leistungsschutzrecht eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Missbrauch zu unterbinden: Der Urheber der Presseerzeugnisse ist durch das Urheberrechtsgesetzes bereits ausreichend geschützt und Presseverlage haben technische Möglichkeiten zur Verfügung, die Veröffentlichung ihrer Erzeugnisse oder von Teilen davon in Suchmaschinen aktiv zu unterbinden. Anstatt mit dem Leistungsschutzrecht Wahlgeschenke an die Verlagsindustrie einzulösen, fordern wir die Bundesregierung auf, das Leistungsschutzrecht ersatzlos fallen zu lassen und statt dessen die Reform des Urheberrechtsgesetzes zu zeitgemäßen und eindeutigen Rechtsgrundlagen für Urheber und Nutzer konsequent zu verfolgen und voranzutreiben.
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Η αναφορά ξεκίνησε:
16/08/2012
Η αναφορά τελειώνει:
27/09/2012
Περιοχή:
Γερμανία
Κατηγορία:
Νέα
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Beschluss des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
στον/-ην/-ο 18.11.2015Pet 4-17-07-44-041479Urheberrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage
grundsätzlich abzulehnen und insbesondere die geplante Ergänzung des
Urheberrechtsgesetzes um die Paragraphen § 87e, § 87f, § 87g und § 87h gemäß
Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom
27.07.2012 ersatzlos zu unterlassen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Urheber von
Presseerzeugnissen durch das bestehende Urheberrechtsgesetz bereits
ausreichend geschützt seien und den Presseverlagen technische... παρακάτω
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