Urheberrecht - Ablehnung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

21.366 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

21.366 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Bundestag wird aufgefordert, ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage grundsätzlich abzulehnen und insbesondere die geplante Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) um die Paragraphen §87e, §87f, §87g und §87h gemäß Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 27.07.2012 ersatzlos zu unterlassen.

Begründung

Das geplante Leistungsschutzrecht für Presseverlage kann in seiner derzeitigen Form als verfassungswidrig nach Artikel 3, 5 oder 19 gelten. Des Weiteren begünstigt oder schützt das geplante Gesetz nicht den Urheber, so dass eine Erweiterung des Urheberrechtsgesetzes gerechfertigt wäre, sondern begünstigt allein Verlage, die mit Hilfe des Leistungsschutzrechts in Zukunft zusätzliche Einnahmequellen generieren könnten, die sie bisher aufgrund betriebswirtschaftlicher Versäumnisse und Festhalten an anachronistischen Geschäftsmodellen nicht eigenständig realisieren konnten. Denn die meisten Urheber journalistischer Texte haben sogenannte "Buy Out"-Verträge unterschrieben, die automatisch jede Form einer Beteiligung an einem erlösorientierten Leistungsschutzrecht unterbinden. Außerdem stärkt das Leistungssschutzrecht die wirtschaftliche Kraft großer Verlagshäuser zu Ungunsten kleinerer Verlage und fördert somit eine Oligopolisierung des Medienmarkts. Der Schutz "journalistischer Beiträge oder kleiner Teile hiervon" (Snippets) auf Basis der Entscheidung ”Metall auf Metall“ des BGH ermöglicht darüber hinaus langfristig auch eine Aushöhlung des Zitatrechts nach §51 UrhG. Des Weiteren ist der Begriff "Suchmaschine" im Gesetzesentwurf nicht weiter definiert, so dass das geplante Leistungsschutzrecht auf alle Webseiten angewandt werden kann, die Inhalte indexieren und auf Suchanfragen Ergebnisse in einer geordneten Form wiedergeben. Das Recht schafft keine Rechtssicherheit, sondern Rechtsunsicherheit und begünstigt daher zunehmende Abmahnungen auch gegen Blogger und andere Webseiten mit Suchfunktion. Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, mit dem Leistungsschutzrecht eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Missbrauch zu unterbinden: Der Urheber der Presseerzeugnisse ist durch das Urheberrechtsgesetzes bereits ausreichend geschützt und Presseverlage haben technische Möglichkeiten zur Verfügung, die Veröffentlichung ihrer Erzeugnisse oder von Teilen davon in Suchmaschinen aktiv zu unterbinden. Anstatt mit dem Leistungsschutzrecht Wahlgeschenke an die Verlagsindustrie einzulösen, fordern wir die Bundesregierung auf, das Leistungsschutzrecht ersatzlos fallen zu lassen und statt dessen die Reform des Urheberrechtsgesetzes zu zeitgemäßen und eindeutigen Rechtsgrundlagen für Urheber und Nutzer konsequent zu verfolgen und voranzutreiben.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 15.08.2012
Sammlung endet: 27.09.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-44-041479Urheberrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage
    grundsätzlich abzulehnen und insbesondere die geplante Ergänzung des
    Urheberrechtsgesetzes um die Paragraphen § 87e, § 87f, § 87g und § 87h gemäß
    Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom
    27.07.2012 ersatzlos zu unterlassen.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Urheber von
    Presseerzeugnissen durch das bestehende Urheberrechtsgesetz bereits
    ausreichend geschützt seien und den Presseverlagen technische Möglichkeiten zur
    Verfügung ständen, die Veröffentlichung ihrer Erzeugnisse oder Teilen davon in
    Suchmaschinen zu unterbinden. Durch die geplante Gesetzesänderung würden
    vordergründig zusätzliche Einnahmequellen für große Presseverlage geschaffen,
    ohne eine Verbesserung des Urheberschutzes zu bewirken. Zudem bestehe die
    Gefahr einer Aushöhlung des Zitatrechts gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 21.366 Mitzeichnern
    unterstützt. Außerdem gingen 74 Diskussionsbeiträge ein.
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,

    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Zudem berücksichtigte der
    Petitionsausschuss die Stellungnahme des Rechtsausschusses nach § 109 der
    Geschäftsordnung des Bundestages (vgl. hierzu Bericht und Beschlussempfehlung
    des Ausschusses, BT-Drs. 17/12534). Das Plenum des Deutschen Bundestages
    befasste sich mehrmals mit dem sachgleichen Thema und beriet hierüber ausführlich
    (Protokoll der Plenarsitzung 17/211 vom 29. November 2012 und Protokoll 17/226
    vom 1. März 2013).
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
    Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der
    Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Das kritisierte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes ist inzwischen von
    Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Entgegen der Forderung der Petition
    wurde das Leistungsschutzrecht im Urheberrechtsgesetz eingeführt. Dadurch wird
    Presseverlegern das ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse oder
    Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
    Geschützt werden die Presseverleger vor systematischen Zugriffen auf die
    verlegerische Leistung durch die Anbieter von Suchmaschinen und solchen
    Diensten, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten.
    Das Leistungsschutzrecht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des
    Presseerzeugnisses. Zulässig bleibt die öffentliche Zugänglichmachung von
    Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter
    von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte
    entsprechend aufbereiten. Damit Suchmaschinen und Aggregatoren ihre
    Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu
    verstoßen, werden einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte nicht vom
    Leistungsschutzrecht erfasst.
    Der Forderung der Petition wurde demnach nicht Rechnung getragen.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)

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