Regione: Germania
 

Urheberrecht - Ausnahme für zulässige "Privatkopien" nach § 53 UrhG

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

95 Firme

La petizione è stata respinta

95 Firme

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2018
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Petizione indirizzata a: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, dass eine Ausnahme für zulässige "Privatkopien" nach § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) im Hinblick auf das Verbot zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen nach § 95a UrhG (durch Gesetzesänderung) beschlossen wird.

Motivazioni:

Es ist hinreichend bekannt, dass die sogenannte "Privatkopie" nach § 53 UrhG zulässig ist. Dieses Recht soll es insbesondere Endverbrauchern erlauben, Sicherungskopien von ihren Originalen herzustellen.Für diese Möglichkeit werden die Rechteinhaber bereits im Vorfeld durch die sogenannte Urheberrechtsabgabe angemessen vergütet. So werden etwa für einen PC derzeit 13,19 EUR, für einen MP3-Player 5 EUR und bei DVDs zwischen 2 und 8 Eurocent je Rohling durch die GEMA erhoben. Dieses Gebühren zahlen letztendlich die Endverbraucher.Dieses Recht wird jedoch durch § 95a UrhG "blockiert", da die Umgehung eines Kopierschutzes - selbst bei Vorliegen des Originals - eine Zustimmung durch den Rechteinhaber erforderlich macht. Die Zustimmung etwa auf dem Rechtsweg, durch Geltendmachung der Gewährleistungsrechte nach § 434 ff BGB zu erstreiten, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Auch dürfte es einem Verbraucher nicht zumutbar sein, bei einer größeren Sammlung von Werken (z.B. DVD-Sammlung), jeden Rechteinhaber zu kontaktieren und/oder sogar in jedem Fall den Rechtsweg zu beschreiten.Hersteller verwenden in nahezu allen Fällen einen Kopierschutz, insbesondere bei Musik-CDs und Filmen auf DVD/Blu-Ray. Besonders erwähnenswert ist hierbei, dass die verwendeten Kopierschutzmaßnahmen in vielen Fällen vollkommen unwirksam sind und sogar ohne Hilfsmittel "umgangen" werden können. Zu diesem Thema liegen auch einschlägige Berichte in der Presse vor. Das Umgehen eines unwirksamen Kopierschutzes hingegen ist höchst umstritten und birgt erhebliche Gefahren durch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche seitens der Rechteinhaber. Die führte dazu, dass Hersteller in vielen Fällen unwirksame, günstige Kopierschutzmaßnahmen nutzen und die Verpackungen mit einem Hinweis (z.B. "Diese CD ist kopiergeschützt") versehen, um die Beschränkungen des § 95a UrhG für sich beanspruchen zu können.Das Recht auf eine Privatkopie nach § 53 UrhG wird hierdurch unzulässig durch § 95a UrhG dergestalt eingeschränkt, als dass keine Privatkopien angefertigt werden können.Privatkopien können so auf einfachste Art und Weiße ausgeschlossen bzw. verhindert werden.Die jetzige Regelung von § 95a UrhG hat daher dazu geführt, dass die Rechteinhaber zwar eine Vergütung erhalten, die Verbraucher aber trotz der bezahlten Abgabe, daran gehindert werden ihre Rechte aus § 53 UrhG wahrzunehmen.Der Deutsche Bundestag möge daher eine Ausnahme für zulässige "Privatkopien" nach § 53 UrhG im Hinblick auf das Verbot zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen nach § 95a UrhG (durch Gesetzesänderung) beschließen.Der Petent schlägt hierzu eine Erweiterung des § 95a UrhG um einen weiteren Absatz vor. Hierfür käme etwa in Betracht: "Bei Vervielfältigungen nach § 53 UrhG ist abweichend von Absatz 1 keine Zustimmung des Rechteinhabers zur Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme erforderlich."Hierdurch könnten die Interessen der Rechteinhaber und der Verbraucher in angemessener Weise berücksichtigt werden.

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Dati della petizione

Petizione avviata: 31/03/2018
La raccolta termina: 22/05/2018
Regione: Germania
Categorie:  

Novità

  • Pet 4-19-07-44-005354 Urheberrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, die grundsätzlich verbotene Umgehung von
    Kopierschutzmaßnahmen nach § 95 a des Urheberschutzgesetzes für nach
    § 53 Urheberrechtsschutzgesetz zulässige Privatkopien zu erlauben.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass § 53 Urheberschutzgesetz
    (UrhG) dem Verbraucher gestatte, von erworbenen Werkexemplaren (z. B. CDs,
    DVDs, Blue-Rays) private Kopien anzufertigen. Gleichzeitig würde dieses Recht aber
    durch den § 95 a UrhG vereitelt, der es verbiete, einen technischen Kopierschutz ohne
    Zustimmung des Rechtsinhabers zu umgehen. Diese Zustimmung sei nur schwer zu
    erreichen. Denn zum einen habe sich das gerichtliche Erstreiten der Zustimmung über
    die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte nach § 434 ff. Bürgerliches
    Gesetzbuch (BGB) in der Praxis nicht bewährt. Zum anderen sei es dem Verbraucher
    bei einer größeren Sammlung von Werken (z. B. DVDs) nicht zumutbar, jeden
    Rechtsinhaber zu kontaktieren bzw. in jedem der Fälle den Rechtsweg zu bestreiten.

    Des Weiteren würden Hersteller oftmals einen unwirksamen Kopierschutz nutzen, der
    bereits ohne technische Hilfsmittel umgangen werden könne. Trotzdem beriefen sich
    die Hersteller auf das Verbot, den Kopierschutz zu umgehen. Damit würden die nach
    § 53 UrhG grundsätzlich erlaubten Privatkopien verhindert.

    Die Rechtsinhaber erhielten zudem über die Urheberrechtsabgabe eine Vergütung für
    erlaubte Privatkopien und das trotz des Umstandes, dass der Verbraucher keine
    Privatkopien anfertigen könne.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 96 Mitzeichnern unterstützt,
    und es gingen 26 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte zur Frage der
    Möglichkeit der Änderung des Urheberschutzgesetzes im Sinne des Petenten
    festgestellt, dass insoweit kein Spielraum für den deutschen Gesetzgeber besteht.

    § 53 Absatz 1 UrhG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Vervielfältigung
    urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken. Nach § 95a UrhG darf aber
    ein wirksamer technischer Kopierschutz ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht
    umgangen werden. Diese Vorschrift setzt die zwingenden europarechtlichen
    Vorgaben aus Artikel 6 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG um; insoweit besteht kein
    Spielraum für den deutschen Gesetzgeber. Ein Recht des Verbrauchers, Privatkopien
    unter eigenmächtiger Umgehung des Kopierschutzes anzufertigen („right to hack“),
    besteht nicht.

    § 95b UrhG wiederum verpflichtet die Verwender technischer Schutzmaßnahmen, den
    Berechtigten die Mittel zur Aufhebung des Kopierschutzes zur Verfügung zu stellen,
    um von bestimmten gesetzlichen Erlaubnissen Gebrauch machen zu können. Diese
    Vorschrift dient in Umsetzung des Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der InfoSoc-RL
    2001/29/EG der Balance zwischen dem Rechtsschutz technischer Maßnahmen
    einerseits und den urheberrechtlichen Schrankenregelungen andererseits. Diese
    zwingende Verpflichtung bezieht sich aber aufgrund der europarechtlichen Vorgaben
    nicht auf alle Schrankenbestimmungen, sondern nur auf solche, bei denen nach
    Auffassung des europäischen Gesetzgebers das Zugangsinteresse der Nutzer ein
    besonderes Gewicht besitzt. Im Fall der Privatkopie gilt dies nach Europarecht nur für
    Vervielfältigungen auf Papier: Dies ergibt sich aus dem Verweis auf Artikel 5 Absatz 2
    Buchstabe a) der InfoSoc-RL 2001/29/EG, der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der
    InfoSoc-RL 2001/29/EG enthalten ist. Diese Bestimmung wiederum ist in § 95b
    Absatz 1 Nr. 6a UrhG umgesetzt.

    Mit der Petition werden allerdings digitale Privatkopien nach Artikel 5 Absatz 2
    Buchstabe b) der InfoSoc-RL 2001/29/EG angesprochen. Laut Artikel 6 Absatz 4
    Unterabsatz 2 der InfoSoc-RL 2001/29/EG ist es für diese Fälle dem nationalen
    Gesetzgeber überlassen, ebenfalls Ausnahmen vom Umgehungsverbot vorzusehen.
    Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber jedoch nach sorgfältiger
    Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Rechtsinhaber und
    der Nutzer bewusst keinen Gebrauch gemacht (vgl. BT-Drucksache 15/38, S. 27;
    16/1828, S. 20 f.).

    Nicht gefolgt werden kann der Eingabe, dass das Recht auf Privatkopie oftmals durch
    gänzlich unwirksame Kopierschutzmaßnahmen, die ohne jegliche Hilfsmittel
    umgangen werden könnten, ausgehebelt werden. Geschützt sind eben nur „wirksame“
    technische Maßnahmen, die die Erreichung des Schutzzieles sicherstellen, § 95a
    Absatz 2 Satz 2 UrhG. Unwirksame Kopierschutzmaßnahmen, die keinen
    nennenswerten Mindestschutz erzielen, etwa weil sie bereits mit allgemein
    verfügbaren Programmwerkzeugen problemlos umgangen werden können, genießen
    gerade keinen Schutz.

    Besteht aber ein wirksamer Kopierschutz, sind Hersteller zum Schutz des
    Verbrauchers gemäß § 95d Absatz 1 UrhG verpflichtet, auf diesen Umstand
    hinzuweisen. Der Verbraucher kann so seine Erwerbsentscheidung danach ausrichten
    und z. B. ein Werk, bei dem keine private Kopie möglich ist, nicht kaufen.

    Soweit wirksame Kopierschutzmaßnahmen bei bestimmten Werken angewendet
    werden, muss dies nach § 54a Absatz 1 Satz 2 UrhG bei der Bemessung der
    Gerätevergütung berücksichtigt werden. Damit ist gewährleistet, dass der Kunde über
    den Gerätepreis eine Vergütung nur für Kopien entrichten muss, die er tatsächlich
    auch anfertigen kann.

    Es handelt sich somit um ein sicherlich kompliziertes, jedoch wohl austariertes System,
    um den berechtigten Interessen sowohl der Rechtsinhaber wie der Nutzer Rechnung
    zu tragen.

    Unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte hält der
    Petitionsausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht und sieht keinen
    gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Daher sieht der Ausschuss hinsichtlich der
    Eingabe keine Veranlassung zum Tätigwerden. Der Petitionsausschuss empfiehlt
    daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
    werden konnte.

    Begründung (PDF)

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