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Urheberrecht - Besetzung des Beirats der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten

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Deutschen Bundestag

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Dilekçe şu kişiye hitaben yazılmıştır: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der Beirat der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ausschließlich mit von den Berechtigten gewählten Mitgliedern besetzt wird und dies in dem Gesetz zur Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWahrnG) geregelt wird.

Gerekçe

Die GVL nimmt die Zweitverwertung von Leistungsschutzrechten der ausübenden Künstler wahr; es handelt sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die von der Deutschen Orchestervereinigung e.V. (DOV) und dem Bundesverband der Musikindustrie e.V. (BVMI) gegründet wurde. Die „Binnendemokratie“ der GVL lässt sehr zu wünschen übrig und erfüllt nicht die Vorgaben des UrhWahrnG. Danach erhält jede Verwertungsgesellschaft eine gemeinsame Vertretung, die für die Wahrnehmung der Rechte und Ansprüche der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen und die willkürfreie Verteilung der Gelder an die Berechtigten sorgt. Bei der GVL wurde dafür der Beirat geschaffen, der aus maximal 24 Mitgliedern besteht. 12 Mitglieder werden von den Gesellschaftern bestellt und 12 von den Berechtigten gewählt.Wegen der Treuhandfunktion der GVL darf diese keinen Gewinn erzielen. Die Gesellschafter nehmen keine eigenen Rechte wahr. Es ist deshalb nicht erforderlich, dass diese Einfluss auf die Entscheidungen der Berechtigten nehmen können. Die Funktion der Gesellschafter der GVL beschränkt sich vielmehr darauf, den Berechtigten eine Plattform zur Wahrnehmung ihrer Rechte zur Verfügung zu stellen. Die Berechtigten sollen alles andere – wie bei den als wirtschaftlichen Verein organisierten Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA) – selbst bestimmen dürfen. Der Beirat der GVL ist daher ausschließlich mit von den Berechtigten gewählten Mitgliedern zu besetzen. Obwohl der GVL das Problem bekannt ist, missachtet sie durch Aufrechterhaltung der überkommenen Strukturen die von der Enquête-Kommission des Deutschen Bundestages zur Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (BT-Drs. 16/7000, u.a. S. 267) erhobenen Empfehlungen nach mehr Transparenz und Stärkung der Binnendemokratie. Aufgrund diverser Petitionen hatte sogar die GEMA letztes Jahr ihre Binnendemokratie gestärkt. Nun ist es an der Zeit, dass sich der Petitionsausschuss auch den anderen Verwertungsgesellschaften zuwendet, die von den Berechtigten nur unzureichend kontrolliert werden können. Da das Deutsche Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde bisher nicht eingeschritten ist, bleibt nur die Hilfe der Politik. Ich bitte den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags, die GVL zur Verbesserung ihrer Binnendemokratie anzuhalten und notfalls das Gesetz zu ändern. Mein Anliegen betrifft über 120.000 Berechtigte, denn die GVL ist gemessen an der Zahl der Berechtigten die größte Deutsche Verwertungsgesellschaft.

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Dilekçe başlatıldı: 10.07.2012
Koleksiyon sona eriyor: 22.08.2012
Bölge : Almanya
Konu:  

Haberler

  • Pet 4-17-07-44-039719

    Urheberrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.05.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition
    a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
    Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Begründung

    Der Petent fordert, dass der Beirat der Gesellschaft zur Verwertung von
    Leistungsschutzrechten (GVL) ausschließlich mit von den Berechtigten gewählten
    Mitgliedern besetzt wird und dies in dem Gesetz über die Wahrnehmung von
    Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWG) geregelt wird.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die derzeitige Besetzung
    des Beirates der GVL aus 24 Mitgliedern, von denen lediglich 12 von den
    Wahrnehmungsberechtigten direkt gewählt würden, nicht den Vorgaben des UrhWG
    entspreche. Hiernach solle jede Verwertungsgesellschaft eine gemeinsame
    Vertretung erhalten, die die Wahrnehmung der Rechte und Ansprüche der
    Wahrnehmungsberechtigten und die willkürfreie Verteilung der Gelder sicherstelle.
    Dies entspreche auch den Empfehlungen der Enquete-Kommission „Kultur in
    Deutschland“.
    Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Es gingen 337 Mitzeichnungen und
    1 Diskussionsbeitrag ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

    unter Einbeziehung der von der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Die Petition betrifft den Bereich der Mitbestimmung von Wahrnehmungsberechtigten
    einer Verwertungsgesellschaft, die über einen Wahrnehmungsvertrag mit der
    Verwertungsgesellschaft verbunden sind, ohne aber zugleich auch Mitglied der
    Verwertungsgesellschaft im (vereins-)rechtlichen Sinne zu sein (berechtigte
    Nichtmitglieder).
    Die Möglichkeit der Einflussnahme berechtigter Nichtmitglieder auf „ihre“
    Verwertungsgesellschaft wird im deutschen Wahrnehmungsrecht über eine
    gemeinsame Vertretung gewährleistet. Die gemeinsame Vertretung der
    Wahrnehmungsberechtigten ist in § 6 Absatz 2 UrhWG gesetzlich geregelt: Zur
    angemessenen Wahrung der Belange der Berechtigten, die nicht als Mitglieder der
    Verwertungsgesellschaft aufgenommen werden, ist eine gemeinsame Vertretung zu
    bilden. Die gemeinsame Vertretung stellt einen Ausgleich dafür dar, dass die
    Verwertungsgesellschaft zwar verpflichtet ist, einen Wahrnehmungsvertrag mit jedem
    interessieren Berechtigten abzuschließen (Wahrnehmungszwang), dass sie
    wahrnehmungsrechtlich aber nicht gezwungen ist, jeden Berechtigten auch als
    Mitglied aufzunehmen.
    Die GVL ist die urheberrechtliche Vertretung der ausübenden Künstler und der
    Tonträgerhersteller. Sie ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    verfasst. Gesellschafter sind die Deutsche Orchestervereinigung e.V. und der
    Bundesverband Musikindustrie e.V. Nur die Gesellschafter sind Mitglieder der GVL
    im Sinne von § 6 Absatz 2 UrhWG.
    Zur Wahrnehmung der Belange der berechtigten Nichtmitglieder sieht der
    Gesellschaftsvertrag der GVL sieht dazu einen sogenannten Beirat vor, der die
    Funktion der gemeinsamen Vertretung übernimmt; vgl. § 8 Absatz 1 des
    Gesellschaftsvertrages. Der Beirat besteht aus insgesamt 24 Mitgliedern, von denen
    12 Mitglieder von den Gesellschaftern berufen und 12 Mitglieder von den
    berechtigten Nichtmitgliedern durch Wahl bestimmt werden. Der Beirat beschließt, zu
    welchen Bedingungen Rechte und Ansprüche wahrzunehmen sind sowie die
    Verteilungspläne; § 8 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages.
    Über die gewählten Beiratsmitglieder haben die berechtigten Nichtmitglieder die
    Möglichkeit, ihren Willen im Beirat kundzutun und ggf. über Abstimmungen
    durchzusetzen. Der Beirat beschließt dabei mit Stimmenmehrheit; die Gesellschafter

    haben über die berufenen Beiratsmitglieder also keine Möglichkeit, die Geschicke
    der GVL ohne Zustimmung der von der Gesamtheit der berechtigten Nichtmitglieder
    gewählten und diese repräsentierenden Beiratsmitglieder zu lenken.
    Aus § 6 Absatz 2 UrhWG lässt sich keine wahrnehmungsrechtliche Verpflichtung der
    Verwertungsgesellschaften ableiten, die gemeinsame Vertretung – hier: den Beirat –
    ausschließlich mit von den Berechtigten gewählten Mitgliedern zu besetzen. Der
    Gesetzgeber hat der Verwertungsgesellschaft vielmehr einen weiten
    Ermessenspielraum bei der Ausgestaltung der gemeinsamen Vertretung eingeräumt.
    Maßgeblich ist, dass die gemeinsame Vertretung die Einflussnahme der berechtigten
    Nichtmitglieder auf die Willensbildung und die Entscheidungsprozesse der
    Gesellschaft in angemessenem Umfang sicherstellt.
    Dies muss aus wahrnehmungsrechtlicher Sicht jedoch nicht so weit gehen, dass die
    berechtigten Nichtmitglieder die Mitglieder, sprich: die Gesellschafter der GVL, über
    den Beirat majorisieren können. Die paritätische Besetzung des Beirats der GVL
    verhindert eben dies. Vor dem bezeichneten Hintergrund ist es aus
    wahrnehmungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass die Mitglieder des
    Beirates der GVL nicht vollständig von den berechtigten Nichtmitgliedern gewählt
    werden, sondern zur Hälfte berufen werden.
    Die Enquete-Kommission „Kultur für Deutschland“ hatte von den
    Verwertungsgesellschaften gefordert, die umfassende Repräsentanz aller
    Berechtigten, die an der Wertschöpfung tatsächlich beteiligt sind, in den
    entscheidungserheblichen Gremien, besonders bei der Verteilung, sicherzustellen
    (BT-Drs. 16/7000, S. 285). Dieser Forderung steht – anders als der Petent meint –
    nicht entgegen, dass die Hälfte der Beiratsmitglieder vorliegend in den Beirat berufen
    wird.
    Die geforderte umfassende Repräsentanz aller Wahrnehmungsberechtigen im Beirat
    der GVL wird zumindest dadurch entsprochen, dass nach § 8 Absatz 1 Ziffer b) des
    Gesellschaftsvertrags aus jeder der in der GVL vertretenen Berechtigtengruppen
    (u.a. Tonträgerhersteller, Instrumentalsolisten, Gesangs- und Tanzsolisten,
    Studiomusiker, Schauspieler und künstlerisch Vortragende, Regisseure, Veranstalter
    etc.) mindestens ein Vertreter in den Beirat gewählt wird. Nachdem der Beirat der
    GVL nach § 8 Absatz 4 Ziffer b des Gesellschaftsvertrags vor allem auch über die
    Verteilungspläne beschließt, ist entsprechend der zitierten Empfehlung der Enquete-
    Kommission der maßgebliche Einfluss der Wahrnehmungsberechtigten bei
    Entscheidungen über die Verteilung grundsätzlich gewährleistet.

    Gleichwohl ist zu überlegen, inwieweit die bestehenden Regelungen optimiert
    werden können.
    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat dazu
    mitgeteilt, dass die Befugnisse von Rechtsinhabern, die nicht Mitglied einer
    Verwertungsgesellschaft sind, in den Regelungsbereich der am 10. April 2014 in
    Kraft getretenen Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und
    verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-
    Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt fallen. Die Richtlinie ist vom
    deutschen Gesetzgeber bis Frühjahr 2016 in nationales Recht umzusetzen.
    Ziel der Richtlinie ist es unter anderem, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die
    kollektive Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften zu harmonisieren
    und damit Verwertungsgesellschaften zu modernisieren und ihre Transparenz und
    Effizienz zu fördern. Die Richtlinie enthält dazu insbesondere Vorgaben zu den
    Befugnissen von Mitgliedern und zur Ausgestaltung der Mitgliedschaftsbedingungen.
    Die Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten in Artikel 7 Absatz 2 auch die Möglichkeit,
    die für Mitglieder von Verwertungsgesellschaften geltenden Richtlinienvorgaben auf
    berechtigte Nichtmitglieder anzuwenden. Das BMJV hat dazu angekündigt, es werde
    im Rahmen des Umsetzungsprozesses im Dialog mit allen Beteiligten entscheiden,
    inwieweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll.
    Der Petitionsausschuss hält die Petition für geeignet, um auf die bestehende
    Problematik aufmerksam zu machen.
    Der Ausschuss empfiehlt daher, die Eingabe der Bundesregierung – dem BMJV – als
    Material zuzuleiten, damit sie bei zukünftigen Regelungen in die Überlegungen mit
    einbezogen wird, und die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
    Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet
    erscheint.Begründung (pdf)

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