Urheberrecht - Ergänzung des § 134 der Insolvenzordnung und des § 529 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Unentgeltliche Einräumung eines Nutzungsrechts)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

27 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

27 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, 1. einen Absatz 3 in den § 134 InsO einzufügen: "Die unentgeltliche Einräumung eines Nutzungsrechts für jedermann durch den Urheber ist nicht anfechtbar.",2. einen Absatz 3 in den § 529 BGB einzufügen: "Ein durch den Urheber unentgeltlich eingeräumtes Nutzungsrecht für jedermann kann nicht zurückgefordert werden."

Begründung

Die unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten für jedermann ist typisch bei sogenannter Freier und Open-Source-Software oder allgemein freien Lizenzen (z.B. auch der Creative-Commons-Lizenz, unter der die Artikel der Wikipedia veröffentlicht werden). Diese Lizensierungsform hat gemeinnützigen Charakter und ist daher inzwischen im Urheberrechtsgesetz unter § 32 Abs. 3 und § § 32a Abs. 3 priviligiert worden (sogenannte "Linux-Klausel").Jedoch bestehen nach wie vor Schutzlücken im Insolvenz- und Verarmungsrecht. Die herrschende Meinung nimmt für die unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten für jedermann einen Schenkungsvertrag an. Die Literatur hat dies bisher hauptsächlich unter dem Aspekt der Haftungsfolgen diskutiert.Übersehen wurde dabei wohl, dass § 529 BGB und § 134 InsO unter Umständen auch eine Rückforderung von Schenkungen bzw. eine Anfechtung von Schenkungsverträgen zulassen. Dadurch könnte eine einmal eingeräumte freie Lizenz wieder an den Urheber zurückfallen, und Nutzer könnten z.B. unerwartet mit der Forderung nach Lizenzgebühren konfrontiert werden. Diese Lücken im Gesetz sollten geschlossen werden, um eine möglichst hohe Rechtssicherheit für freie Lizenzen zu gewährleisten.Es ist zuzugestehen, dass die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen in der Theorie eine Benachteiligung von Gläubigern darstellen könnten. Jedoch überwiegt hier deutlich der Nutzen für die Allgemeinheit. Zudem sind im Urheberrecht die Rechte der Gläubiger aufgrund der § 113 ff UrhG sowieso deutlich eingeschränkt.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 23.02.2018
Sammlung endet: 19.07.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Petitionsausschuss

    Pet 4-19-07-44-004225

    66333 Völklingen

    Urheberrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, in Insolvenzverfahren über das Vermögen von Urhebern
    die Schenkungsanfechtung von unentgeltlich gegenüber jedermann eingeräumten
    Nutzungsrechten (§ 134 Insolvenzordnung) auszuschließen. Außerdem solle für die
    unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten der Rückforderungsanspruch wegen
    Verarmung des Schenkers (§ 528 Bürgerliches Gesetzbuch) ausgeschlossen werden.

    Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass Nutzungsrechte an
    urheberrechtlich geschützten Werken im Falle von frei verfügbarer Open Source Software
    (OSS) oder anderen frei verfügbaren Inhalten, wie beispielsweise Wikipedia-Artikeln,
    typischerweise unentgeltlich jedermann eingeräumt würden. Diese Lizensierungsform
    habe gemeinnützigen Charakter und sei inzwischen im Urheberrechtsgesetz in
    § 32 Absatz 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) und § 32a Absatz 3 UrhG privilegiert worden.
    Die unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten für jedermann würde als
    Schenkungsvertrag gem. § 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) qualifiziert. Daher
    bestünde die Gefahr einer Rückforderung gem. § 528 BGB im Falle einer Verarmung oder
    die Gefahr einer Anfechtung gem. § 134 InsO im Falle der Insolvenz des Urhebers.
    Hierdurch könnten Nutzer unerwartet mit Forderungen nach Lizenzgebühren
    Petitionsausschuss

    konfrontiert werden. Um eine möglichst hohe Rechtssicherheit für freie Lizenzen zu
    gewährleisten, müsse diese Gesetzeslücke geschlossen werden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
    verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
    eingestellt. Sie wurde durch 28 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen
    6 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
    Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
    anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
    folgt zusammenfassen:

    Die Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts in der Insolvenz des Urhebers
    kann der Schenkungsanfechtung nach § 134 Insolvenzordnung (InsO) unterliegen. Eine
    solche Anfechtung hat in aller Regel allerdings nur den Entfall des Nutzungsrechts für die
    Zukunft zur Folge. Herauszugeben ist zwar eine beim Nutzer verbliebene Bereicherung
    (§ 143 Absatz 2 Satz 1 InsO), doch ist bei der Bestimmung einer solchen gerade auch die
    Unentgeltlichkeit der Nutzungseinräumung zu berücksichtigen, so dass in aller Regel
    Ansprüche auf Abgeltung der Nutzung für die Vergangenheit ausscheiden.

    Der Entfall des Nutzungsrechts für die Zukunft wiegt für die hiervon betroffenen Nutzer
    nicht übermäßig schwer, wenn es sich, wie im Regelfall, um leicht substituierbare
    Produkte wie OSS handelt, die dem Nutzer ein Ausweichen auf alternative Produkte
    ermöglichen. Wo das Recht im Einzelfall nicht substituiert werden kann, mag zwar ein
    Insolvenzverwalter die Anfechtung in der Absicht betreiben wollen, den Nutzer zum
    Abschluss eines Nutzungsvertrags zu bewegen, der ein Entgelt für die künftige Nutzung
    vorsieht. Oftmals wird ein solches Vorgehen aber gerade keinen wirtschaftlichen Erfolg
    versprechen. Dies gilt gerade für proprietäre Software-Produkte, die auf unentgeltlich
    nutzbaren (OSS-)Produkten basieren. Nach den gängigen OSS-Lizenzbedingungen ist der
    proprietäre Vertrieb solcher Produkte entweder untersagt oder steht unter Bedingungen
    und Auflagen, die den Vertrieb aus kommerzieller Sicht unattraktiv machen.
    Petitionsausschuss

    Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass Nutzer im Einzelfall nach erfolgter
    Anfechtung gezwungen wären, eine entgeltliche Lizenz zu erwerben, um das zuvor
    unentgeltlich nutzbare Produkt weiter nutzen zu können. Allerdings ist dies die
    natürliche Konsequenz des unsere Privatrechtsordnung beherrschenden Grundsatzes,
    wonach der unentgeltliche Erwerb in geringerem Umfang geschützt wird als der
    entgeltliche Erwerb. Schwerwiegende Nachteile oder gar unbillige Härten für die Nutzer
    sind weder erkennbar noch in Rechtsprechung oder Literatur beschrieben.

    Hinsichtlich des schenkungsrechtlichen Petitums ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei
    den hier relevanten OSS-Verträgen, wie im Rahmen der Petition angenommen, um
    Schenkungsverträge handelt. Aufgrund der unterschiedlichen Vertriebswege, der
    Vielzahl an möglichen Beteiligten und vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten ist eine
    einheitliche Einordnung nicht möglich. (Höchstrichterliche) Rechtsprechung zu dieser
    Frage liegt bisher nicht vor.

    Unterstellt man ungeachtet dieser Zweifel, dass es sich um einen Schenkungsvertrag
    handelt, wäre zwar bei Verarmung des Urhebers auch ein Rückforderungsanspruch nach
    § 528 BGB denkbar. Danach hat der Schenker einen Anspruch auf Rückgewähr des
    Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
    Bereicherung, soweit er außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten
    und seine gesetzliche Unterhaltspflicht zu erfüllen. Ein solcher Anspruch ist aber unter
    anderem, wie auch der oben bereits beschriebene Anspruch aus Schenkungsanfechtung,
    dann ausgeschlossen, wenn der Beschenkte entreichert ist. Zudem kommt ein Ausschluss
    nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht, wenn der Schenkungsgegenstand ohne
    wirtschaftlichen Wert ist und damit die Notlage des Urhebers gar nicht beheben kann.
    Zwar könnte der Urheber nach Durchsetzung des Rückforderungsanspruches die
    Software und Nutzungsrechte gegen Entgelt anbieten. Allerdings ist - wie bereits oben
    ausgeführt - in vielen Fällen nicht zu erwarten, dass überhaupt ein (hohes)
    Nutzungsentgelt erzielt werden könnte.

    Insgesamt ist das Rückforderungsrisiko bei OSS-Verträgen als eher gering einzuschätzen.
    Fälle, in denen die Rückforderung von Nutzungsrechten für jedermann wegen Verarmung
    Petitionsausschuss

    des Urhebers zu Problemen in der Praxis führte, sind jedenfalls nicht bekannt. Auch in
    der Rechtsprechung hat diese Thematik bislang keine erkennbare Rolle gespielt.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
    eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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