Urheberrecht - Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes um eine Regelung zur Streitwertminderung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

35 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

35 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, in Anlehnung an § 54 des Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Design (DesignG) bzw. § 12 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) das Urheberrechtsgesetz (UrhG) um eine Regelung zur Streitwertminderung zu ergänzen

Begründung

Viele Streitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind für Existenzgründer nicht zahlbar und die Gerichte nutzen dies, um Verletzte mit den Kosten der Prozessführung zu erpressen. Auch wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, steht immer die Gefahr im Vordergrund, für die Auslagen des Gegners aufkommen zu müssen, was unter Umständen schon den Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Herbeiführen der Insolvenz des Geschädigten darstellen kann.Manche Gesetze, wie das UWG und das DesignG, enthalten bereits eine Regelung zur Streitwertminderung, sodass es zumindest theoretisch möglich ist, für das Verfahren, soweit es abgewiesen wird, nur insoweit aufkommen zu müssen, als dass man auch tatsächlich mit seiner Vermögenslage die Kosten der Prozessführung tragen kann.Unternehmen nutzen dies bereits, um durch gezielte Rechtsverletzungen Zahlungsunfähigkeit durch Übernahme der Kosten der Prozessführung, einschließlich der Auslagen des Gegners, zu verursachen und auf diese Weise gegen Existenzgründer und Auszubildende unter Zuhilfenahme von Gerichten eine widerrechtliche Schuldenfalle zu schaffen und die Lebensdauer des Geschädigten durch Absparen der Schulden zu reduzieren. Da es sich bei Verletzungen von Urheberrechten meist um größere Summen mit teilweise auch Produktionscharakter handelt, sollte die Regelung nach § 54 DesignG und § 12 Abs. 4 UWG, folglich aus in der Anwendungsmöglichkeit relativ beschränkten Gesetzen, auch auf das Schutz für eine breitere Anwendung und vor allem kostenfreiere Form der Anmeldung des originellen Werksbegriffes bietende UrhG übertragen werden.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 02.02.2017
Sammlung endet: 31.05.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-18-07-44-039762 Urheberrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, in Anlehnung an § 54 des Gesetzes über den
    rechtlichen Schutz von Design bzw. weiterer gesetzlicher Vorschriften das
    Urheberrechtsgesetz um eine Regelung zur Streitwertminderung zu ergänzen.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass viele Streitigkeiten nach dem
    Urheberrechtsgesetz (UrhG) für Existenzgründer nicht bezahlbar seien. Gerichte
    würden diesen Umstand nutzen, um Betroffene mit den Kosten der Prozessführung zu
    „erpressen“. Auch im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhife bestehe die Gefahr,
    die Kosten der Gegenpartei tragen zu müssen. Deshalb sollte auch im Rahmen des
    Urheberrechtsgesetzes eine Regelung zur Streitwertminderung in Härtefällen
    eingeführt werden, wie sie etwa bereits in § 54 Designgesetz (DesignG) und § 12
    Absatz 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgesehen sei. Demnach
    solle eine unterlegene Partei nur insoweit für die Kosten der Prozessführung
    aufkommen müssen, als dies die individuelle Vermögenslage erlaube.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe verwie-
    sen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 35 Mitzeichnern unterstützt,
    und es gingen 10 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
    folgt zusammenfassen:
    Einkommensschwache Parteien können im Rahmen gerichtlicher Verfahren
    Prozesskostenhilfe nach den Voraussetzungen der §§ 114 ff. Zivilprozessordnung
    (ZPO) beantragen. Diese Möglichkeit steht grundsätzlich auch juristischen Personen
    oder parteifähigen Vereinigungen offen (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Wird
    Prozesskostenhilfe bewilligt, so ist der Begünstigte von der Zahlung der
    Gerichtskosten sowie der Kosten für einen beigeordneten Rechtsanwalt ganz oder
    teilweise befreit. Gegebenenfalls setzt das Gericht angemessene Ratenzahlungen
    gemäß dem Einkommen und Vermögen des Begünstigten fest. Im Falle eines
    Unterliegens im Rechtsstreit muss der Begünstigte in voller Höhe lediglich die Kosten
    des Gegners erstatten, wobei diese aber auf „notwendige" Kosten begrenzt sind (§ 91
    ZPO).

    Außerdem haben die Gerichte den Streitwert gemäß § 3 ZPO nach pflichtgemäßem
    Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
    Dieser Streitwert ist sowohl für die zu zahlenden Gerichtskosten als auch für die
    Kosten des eigenen und des gegnerischen Rechtsanwalts maßgeblich. Die Umstände
    des Einzelfalls lassen auch eine Berücksichtigung der besonderen Situation von z. B.
    Existenzgründern zu: So gehören in urheberrechtlichen Streitigkeiten zu den Kriterien
    der Streitwertfestsetzung u. a. die Größe und Bedeutung des betroffenen
    Unternehmens (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2013 - 6 W 31/13; OLG
    Frankfurt a. M., Beschluss vom 18.10.2004 - 6W 161104).

    Zudem hat der Gesetzgeber zum sog. Abmahnmissbrauch bereits eine Regelung in
    § 97a Absatz 3 Satz 2 UrhG erlassen. Hierdurch sind natürliche Personen, wie etwa
    Auszubildende, vor überhöhten anwaltlichen Kostenforderungen geschützt: Bei
    behaupteten Urheberrechtsverletzungen durch Private ist der Gegenstandswert zur
    Berechnung der Anwaltskosten für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf
    1.000 EUR begrenzt.

    Damit können die Interessen einer wirtschaftlich schwachen Partei auch ohne eine
    spezifische Härtefallregelung zur Streitwertminderung in urheberrechtlichen
    Gerichtsverfahren schon jetzt hinreichend berücksichtigt werden.

    Zudem liegen dem Petitionsausschuss keine spezifischen Erkenntnisse vor, dass in
    Urheberrechtstreitsachen insbesondere Existenzgründer durch hohe Gerichts- und
    Anwaltskosten besonders belastet wären, und dass insoweit ein gezielter Missbrauch
    gegenüber Existenzgründern oder Auszubildenden stattfinden würde.
    Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich
    nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition einzusetzen.

    Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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