Der Deutsche Bundestag möge härtere Strafen im Lebensmittelgesetz beschließen.Wer aus Eigennutz die Gesundheit von Menschen gefährdet dem sollten Haftstrafen drohen. Zudem sollten die drohenden Bußgelder die wirtschaftlichen Vorteile eines Vergehens überwiegen. Besonders schwere Fälle (LFGB § 58 5) sollten eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zur Folge haben. Bußgelder sollten erhöht und Mindeststrafen gesetzlich verankert werden.Die Sicherheit von Lebensmitteln soll hiermit erhöht werden.
Pamatojums
Die Serie der Lebensmittelskandale reißt nicht ab. Die Meldungen haben eine solche Regelmäßigkeit erreicht und betreffen eine Vielzahl von Lebensmitteln, so dass man von einem systematischen Problem sprechen muss.Um nur einige aktuelle Beispiele zu nennen:-Der Pferdefleisch-Skandal -Schimmelpilze im Rinderfutter-Antibiotika belastetes Geflügel, zuletzt Putenbrust -Dioxin belastete Eier-Verschiedene Gammelfleisch Skandale oder belastete importiere Lebensmittel Anscheinend wurde bislang nicht genug getan, denn diese Skandale beschäftigen uns seit Jahren in ähnlicher Form immer wieder.Die wirtschaftlichen Vorteile für die Täter überwiegen das Risiko. Dies betrifft sowohl drohende Haftstrafen, als auch Bußgelder. Nur wenn für Vergehen Bußgelder drohen, die den wirtschaftlichen Vorteil deutlich übertreffen, wird sich die Logik der Handelnden ändern. Die Verantwortlichen für Lebensmittelskandale sollten konsequent bestraft werden und die Strafen eine abschreckende Wirkung ausüben.Insbesondere sollten sowohl für Haftstrafen, als auch für Bußgelder, Untergrenzen gesetzlich verankert werden. Dadurch würde eine konsequente Bestrafung durch die Gerichte sichergestellt.Lebensmittelskandale zerstören das Vertrauen der Verbraucher in Summe. Daher ist es auch im Interesse der Lebensmittelhersteller die schwarzen Scharfe zu bestrafen. Lebensmittelqualität ist ein gemeinsames Ziel! Für einen echten Wandel sollte diese Initiative mit mehr Kontrollen und mehr Transparenz begleitet werden. Die Umsetzung hiervon liegt in der Hand der Bundesländer, aber der Bund sollte mit einem schärferen Lebensmittelgesetz die Vorlage geben.
Pet 3-17-10-7125-050461Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte ein höheres Strafmaß erreichen für diejenigen, die bei der
Herstellung bzw. dem Verkauf von Lebensmitteln „aus Eigennutz“ die Gesundheit
von Menschen gefährden.
Die drohenden Bußgelder sollten die wirtschaftlichen Vorteile überwiegen.
Besonders schwere Fälle sollten eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zur Folge
haben, Bußgelder erhöht und Mindeststrafen gesetzlich verankert werden. Der
Petent führt aus, dass im Hinblick auf die vielen Lebensmittelskandale die Sicherheit
von Lebensmitteln nur durch diese Maßnahmen erhöht werden könne. Gegenwärtig
würden die wirtschaftlichen Vorteile für die Täter das Risiko überwiegen. Diese
Initiative solle mit mehr Kontrollen begleitet werden. Zwar läge die Umsetzung in der
Hand der Bundesländer, jedoch sei es Aufgabe des Bundes, das Lebensmittelgesetz
zu verschärfen.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 706 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzustellen. Die parlamentarische Prüfung hatte das
im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass Verstöße gegen lebensmittelrechtliche
Vorschriften angemessen geahndet werden müssen. Gegenwärtig ist das
Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher oder für den Verzehr ungeeigneter
Lebensmittel verboten. Verstöße hiergegen werden durch entsprechende
Vorschriften sanktioniert. Zuletzt wurden im Jahr 2011 durch ein Gesetz zur
Änderung des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) die Straf- und
Bußgeldrahmen für bestimmte Verstöße angehoben.
Das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel ist nach Artikel 14 Absatz
1 in Verbindung mit Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der
Lebensmittelbasisverordnung, verboten. Ein vorsätzlicher Verstoß hiergegen stellt
eine Straftat nach § 58 Absatz 2 LFGB dar. Hiernach ist eine Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. In besonders schweren Fällen, u. a.
wenn die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet wurde, ist eine
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Auch eine
fahrlässige Begehungsweise wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
Auch das Inverkehrbringen verzehrsungeeigneter Lebensmittel ist verboten (Artikel
14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2b der Lebensmittelbasisverordnung). Ein
vorsätzlicher Verstoß hiergegen stellt eine Straftat nach § 59 Absatz 2 Nr. 1a LFGB
dar und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zum einem Jahr oder Geldstrafe geahndet.
Die fahrlässige Begehungsweise ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1
Nr. 1 LFGB. Diese ist nun mit einer Geldbuße bis 100.000 Euro geahndet. Für
besonders schwere Fälle nach § 59 Absatz 5 LFGB wurde im Hinblick auf den
Unwertgehalt bei vorsätzlichen Verstößen der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu
2 Jahren oder Geldstrafe angehoben.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass damit gesetzgeberische Konsequenzen,
insbesondere aus den Vorfällen um die damaligen sogenannten Gammelfleisch-
Skandale, gezogen wurden. Zudem besteht unter bestimmten gesetzlichen
Voraussetzungen (§ 73 Strafgesetzbuch) die Möglichkeit der Anordnung des Verfalls
unrechtmäßig erzielter Gewinne. Erfolgt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als einem Jahr, ist zudem eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung
unzulässig.
Wie in der Petition dargestellt, liegt die Umsetzung dieser Gesetze in der Hand der
Bundesländer. Der Petitionsausschuss teilt die Auffassung nicht, dass die Straf- bzw.
Bußgeldvorschriften verschärft werden müssen. Er hält die gesetzlichen Regelungen
für sachgerecht und empfiehlt daher das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)