Alue: Saksa
 

Verbraucherschutz - Keine Erhöhung der Strahlengrenzwerte für japanische Lebensmittel

Valittaja ei ole julkinen
Vetoomus on osoitettu
Deutschen Bundestag

2 623 allekirjoitukset

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

2 623 allekirjoitukset

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

  1. Aloitti 2011
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Dialogi
  5. Valmis

Tämä on verkkoadressi des Deutschen Bundestags.

Vetoomus on osoitettu: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die am Wochenende 26./27.3.2011 durch die EU beschlossene Grenzwerterhöhung für Strahlenbelastung aus Japan importierter Lebensmittel in Deutschland nicht umzusetzen und darauf hinwirken, dass diese Grenzwerterhöhung zurückgenommen wird.

Perustelut

Es besteht zu dieser Grenzwerterhöhung keine durch das Gesetz gedeckte Notwendigkeit. Ein akute Nahrungsmittelknappheit besteht in Europa nicht, eine Grenzwerterhöhung ist nicht erforderlich.

Jaa vetoomus

Kuva QR-koodilla

repäisylappu QR-koodilla

lataa (PDF)

Vetoomuksen tiedot

Vetoomus aloitettu: 29.03.2011
Keräys päättyy: 24.05.2011
Alue: Saksa
Aihe:  

Uutiset

  • Pet 3-17-10-7125-021659Verbraucherschutz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Die Petition
    a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
    Verbraucherschutz – zu überweisen, soweit es um Kontrollmaßnahmen von aus
    Japan importierten Lebensmitteln geht,
    b) das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass die Bundesrepublik Deutschland die in der
    Verordnung (EU) Nr. 297/2011 im März 2011 von der EU beschlossene
    Grenzwerterhöhung für Strahlenbelastung für aus Japan importierte Lebensmittel
    nicht umsetzt und darauf hinwirkt, dass diese Bestimmung zurückgenommen wird.
    Die Petentin führt aus, dass es weder die Notwendigkeit noch eine gesetzliche
    Grundlage für diese Grenzwerterhöhung gegeben hätte, da keine
    Nahrungsmittelknappheit in Europa bestehe.
    Der auf den Internetseiten des Deutschen Bundestags veröffentlichten Petition
    haben sich 2623 Mitzeichnende angeschlossen, die das Anliegen unterstützt haben.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der
    zu der Petition eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für Ernährung,
    Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) wie folgt dar:
    Der Erlass der Verordnung (EG) Nr. 297/2011 war die Reaktion darauf, dass nach
    dem Reaktorunglück im Kernkraftwerk Fukushima am 17. März 2011 in Japan
    erstmalig Lebensmittel mit erhöhter radiologischer Aktivität gefunden wurden.
    Diese so genannte Japan-Verordnung regelt Sonder-Import-Maßnahmen für
    bestimmte japanische Erzeugnisse. Sie bestimmt, dass alle Lieferungen aus Japan
    an den Außengrenzen der EU überprüft werden. Darüber hinaus schreibt die
    Verordnung vor, dass alle Lebens- und Futtermittel, die nach dem 11. März 2011 in

    bestimmten Regionen (Präfekturen) Japans geerntet oder hergestellt wurden, von
    einer Deklaration und Analysezertifikaten begleitet sein müssen, die ausweisen, dass
    die in der Verordnung festgelegten Höchstwerte nicht überschritten werden.
    Zusätzlich verlangt die Verordnung, dass regelmäßig Stichproben durchgeführt und
    diese von den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates im Labor
    überprüft werden, und sie regelt die Pflicht, Lieferungen aus Japan mindestens zwei
    Tage vor der Ankunft an einer EU-Außenkontrollstelle anzumelden.
    Diese kurzfristige und notwendige Reaktion auf den Reaktorunfall in Japan war nur
    deshalb möglich, weil auf vorab – als Konsequenz aus der Tschernobyl-Katastrophe
    – vereinbarte Rahmenkriterien für den Fall einer zukünftigen akuten radiologischen
    Notstandssituation zurückgegriffen werden konnte. Die Rahmenkriterien für die
    Einfuhr von Lebensmitteln ergaben sich aus der Verordnung (EURATOM) Nr.
    3954/87 des Rates, die Höchstgrenzen für die Einfuhr von Futtermitteln aus der
    Verordnung (EURATOM) Nr. 770/90 (sog. Schubladen-Verordnungen). Der
    Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die in den Verordnungen festgelegten
    Grenzwerte zum Zeitpunkt der Eingabe der Petentin den international verfügbaren
    Erkenntnissen nach Angaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
    Reaktorsicherheit (BMU) noch immer Rechnung tragen.
    Die von der Petentin kritisierte Erhöhung bezieht sich auf die Vergleichswerte der
    Verordnung (EU) Nr. 733/2008 (Tschernobyl-Verordnung), die bereits einen
    Grenzwert für eine Cäsium-Kontaminierung regelte. Der Petitionsausschuss weist
    jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Tschernobyl-Verordnung nur für Importe
    aus Drittstaaten gilt, die von dem Tschernobyl-Unglück betroffen waren. Vor
    Inkrafttreten der Japan-Verordnung gab es somit keine gültigen Grenzwerte für
    japanische Produkte. Daher kann bereits nicht von einer Erhöhung gesprochen
    werden. Des weiteren enthielt die Tschernobyl-Verordnung lediglich Grenzwerte für
    Cäsium, nicht jedoch für Jod-131 und andere radioaktive Isotope. Insofern trifft auch
    diesbezüglich die Bezeichnung „Erhöhung“ nicht zu, da es vorher keine EU-weit
    gültigen Grenzwerte gab.
    Zwischenzeitlich wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 351/2011 die Japan-Verordnung
    (EU Nr. 297/2011) ergänzt. Diese Ergänzung betrifft in erster Linie die Festsetzung
    von neuen Grenzwerten. Damit die von den japanischen Behörden vor der Ausfuhr
    durchgeführten Kontrollen und die bei der Einfuhr in die EU durchgeführten
    Kontrollen des Radionuklidgehalts von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung
    oder Herkunft Japan ist, einheitlich sind, sollten daher in der EU vorläufig dieselben

    Höchstwerte gelten wie in Japan, solange die japanischen Grenzwerte niedriger sind
    als die EU-Werte.
    Grundlage für die vorgenommene Festsetzung der neuen EU-Grenzwerte waren
    damit drei aktuell geltende Regelungen: die als Konsequenz aus der Tschernobyl-
    Katastrophe 1986 beschlossene Schubladen-Verordnung (Euratom 3954/1987), die
    so genannte Tschernobyl-Verordnung (EU) Nr. 733/2008 sowie die geltenden
    Grenzwerte in Japan. Bei der Vereinheitlichung dieser drei Regelungen wurde von
    der EU immer der jeweils niedrigste Grenzwert angesetzt. Im Ergebnis bedeutet dies,
    dass die Grenzwerte für Jod, Cäsium und Plutonium deutlich abgesenkt werden.
    Der Petitionsausschuss weist darüber hinaus darauf hin, dass Japan als
    Industrienation ebenfalls über ein eigenes System zur Gewährleistung der
    Lebensmittelsicherheit verfügt, so dass sowohl seitens der EU als auch von Japan
    regelmäßige Kontrollen gewährleistet sind.
    Aufgrund des Fundes von kontaminiertem Tee wurden die Verpflichtung zur
    Warenuntersuchung mit einer weiteren Verordnung, (EU) Nr. 506/2011 vom 23. Mai
    2011, auf eine weitere Präfektur Japans ausgeweitet und die Kontrollmaßnahmen bis
    zum 30. September 2011 verlängert. Auf eine weiterreichende Verlängerung wird
    seitens des BMELV bereits hingewirkt.
    Der Petitionsausschuss hält außerdem fest, dass die Europäische Kommission
    regelmäßig über die innerhalb der EU zusammen getragenen Messergebnisse zur
    radiologischen Aktivität von Lebensmitteln aus Japan berichtet. 547 von 550 Proben
    wiesen entweder keine oder nur sehr nah an der Nachweisgrenze liegende
    Radioaktivität auf. Die Messwerte liegen damit im Bereich der natürlichen Strahlung
    und weit unterhalb der zulässigen Grenzwerte. Auch Deutschland hat bisher
    62 Produktproben aus Japan und 28 Proben zu Fischfang mit Herkunft außerhalb
    Japans gemessen und es gibt keinen Grund zur Annahme, dass belastete Ware
    nach Deutschland gekommen sein könnte.
    Das BMELV wird auch weiterhin die Situation in Japan sorgfältig beobachten und
    gegebenenfalls neu bewerten. Sollte zum Schutz der Verbraucherinnen und
    Verbraucher eine (weitere) Verschärfung der Maßnahmen erforderlich werden, wird
    sich die Bundesrepublik Deutschland – wie bisher – für ein schnelles gemeinsames
    Vorgehen in der EU einsetzen.
    Der Petitionsausschuss stellt abschließend fest, dass eine Erhöhung, wie sie von der
    Petentin kritisiert wurde, nicht stattgefunden hat. Der Petitionsausschuss hält

    fortgesetzte Kontrollmaßnahmen für wichtig. Er empfiehlt daher, die Petition dem
    BMELV diesbezüglich zu überweisen und das Petitionsverfahren im Übrigen
    abzuschließen.

    Begründung (PDF)

Sinua saattaa myös kiinnostaa

44 %
221 allekirjoitukset
43 päivää jäljellä

Auta vahvistamaan kansalaisosallistumista. Haluamme tuoda huolesi kuuluviin ja pysyä samalla riippumattomina.

Lahjoita nyt