Verbraucherschutz - Keine Erhöhung der Strahlengrenzwerte für japanische Lebensmittel

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
2.623 Unterstützende 185 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

2.623 Unterstützende 185 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:42

Pet 3-17-10-7125-021659Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz – zu überweisen, soweit es um Kontrollmaßnahmen von aus
Japan importierten Lebensmitteln geht,
b) das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die Bundesrepublik Deutschland die in der
Verordnung (EU) Nr. 297/2011 im März 2011 von der EU beschlossene
Grenzwerterhöhung für Strahlenbelastung für aus Japan importierte Lebensmittel
nicht umsetzt und darauf hinwirkt, dass diese Bestimmung zurückgenommen wird.
Die Petentin führt aus, dass es weder die Notwendigkeit noch eine gesetzliche
Grundlage für diese Grenzwerterhöhung gegeben hätte, da keine
Nahrungsmittelknappheit in Europa bestehe.
Der auf den Internetseiten des Deutschen Bundestags veröffentlichten Petition
haben sich 2623 Mitzeichnende angeschlossen, die das Anliegen unterstützt haben.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der
zu der Petition eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) wie folgt dar:
Der Erlass der Verordnung (EG) Nr. 297/2011 war die Reaktion darauf, dass nach
dem Reaktorunglück im Kernkraftwerk Fukushima am 17. März 2011 in Japan
erstmalig Lebensmittel mit erhöhter radiologischer Aktivität gefunden wurden.
Diese so genannte Japan-Verordnung regelt Sonder-Import-Maßnahmen für
bestimmte japanische Erzeugnisse. Sie bestimmt, dass alle Lieferungen aus Japan
an den Außengrenzen der EU überprüft werden. Darüber hinaus schreibt die
Verordnung vor, dass alle Lebens- und Futtermittel, die nach dem 11. März 2011 in

bestimmten Regionen (Präfekturen) Japans geerntet oder hergestellt wurden, von
einer Deklaration und Analysezertifikaten begleitet sein müssen, die ausweisen, dass
die in der Verordnung festgelegten Höchstwerte nicht überschritten werden.
Zusätzlich verlangt die Verordnung, dass regelmäßig Stichproben durchgeführt und
diese von den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates im Labor
überprüft werden, und sie regelt die Pflicht, Lieferungen aus Japan mindestens zwei
Tage vor der Ankunft an einer EU-Außenkontrollstelle anzumelden.
Diese kurzfristige und notwendige Reaktion auf den Reaktorunfall in Japan war nur
deshalb möglich, weil auf vorab – als Konsequenz aus der Tschernobyl-Katastrophe
– vereinbarte Rahmenkriterien für den Fall einer zukünftigen akuten radiologischen
Notstandssituation zurückgegriffen werden konnte. Die Rahmenkriterien für die
Einfuhr von Lebensmitteln ergaben sich aus der Verordnung (EURATOM) Nr.
3954/87 des Rates, die Höchstgrenzen für die Einfuhr von Futtermitteln aus der
Verordnung (EURATOM) Nr. 770/90 (sog. Schubladen-Verordnungen). Der
Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die in den Verordnungen festgelegten
Grenzwerte zum Zeitpunkt der Eingabe der Petentin den international verfügbaren
Erkenntnissen nach Angaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) noch immer Rechnung tragen.
Die von der Petentin kritisierte Erhöhung bezieht sich auf die Vergleichswerte der
Verordnung (EU) Nr. 733/2008 (Tschernobyl-Verordnung), die bereits einen
Grenzwert für eine Cäsium-Kontaminierung regelte. Der Petitionsausschuss weist
jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Tschernobyl-Verordnung nur für Importe
aus Drittstaaten gilt, die von dem Tschernobyl-Unglück betroffen waren. Vor
Inkrafttreten der Japan-Verordnung gab es somit keine gültigen Grenzwerte für
japanische Produkte. Daher kann bereits nicht von einer Erhöhung gesprochen
werden. Des weiteren enthielt die Tschernobyl-Verordnung lediglich Grenzwerte für
Cäsium, nicht jedoch für Jod-131 und andere radioaktive Isotope. Insofern trifft auch
diesbezüglich die Bezeichnung „Erhöhung“ nicht zu, da es vorher keine EU-weit
gültigen Grenzwerte gab.
Zwischenzeitlich wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 351/2011 die Japan-Verordnung
(EU Nr. 297/2011) ergänzt. Diese Ergänzung betrifft in erster Linie die Festsetzung
von neuen Grenzwerten. Damit die von den japanischen Behörden vor der Ausfuhr
durchgeführten Kontrollen und die bei der Einfuhr in die EU durchgeführten
Kontrollen des Radionuklidgehalts von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung
oder Herkunft Japan ist, einheitlich sind, sollten daher in der EU vorläufig dieselben

Höchstwerte gelten wie in Japan, solange die japanischen Grenzwerte niedriger sind
als die EU-Werte.
Grundlage für die vorgenommene Festsetzung der neuen EU-Grenzwerte waren
damit drei aktuell geltende Regelungen: die als Konsequenz aus der Tschernobyl-
Katastrophe 1986 beschlossene Schubladen-Verordnung (Euratom 3954/1987), die
so genannte Tschernobyl-Verordnung (EU) Nr. 733/2008 sowie die geltenden
Grenzwerte in Japan. Bei der Vereinheitlichung dieser drei Regelungen wurde von
der EU immer der jeweils niedrigste Grenzwert angesetzt. Im Ergebnis bedeutet dies,
dass die Grenzwerte für Jod, Cäsium und Plutonium deutlich abgesenkt werden.
Der Petitionsausschuss weist darüber hinaus darauf hin, dass Japan als
Industrienation ebenfalls über ein eigenes System zur Gewährleistung der
Lebensmittelsicherheit verfügt, so dass sowohl seitens der EU als auch von Japan
regelmäßige Kontrollen gewährleistet sind.
Aufgrund des Fundes von kontaminiertem Tee wurden die Verpflichtung zur
Warenuntersuchung mit einer weiteren Verordnung, (EU) Nr. 506/2011 vom 23. Mai
2011, auf eine weitere Präfektur Japans ausgeweitet und die Kontrollmaßnahmen bis
zum 30. September 2011 verlängert. Auf eine weiterreichende Verlängerung wird
seitens des BMELV bereits hingewirkt.
Der Petitionsausschuss hält außerdem fest, dass die Europäische Kommission
regelmäßig über die innerhalb der EU zusammen getragenen Messergebnisse zur
radiologischen Aktivität von Lebensmitteln aus Japan berichtet. 547 von 550 Proben
wiesen entweder keine oder nur sehr nah an der Nachweisgrenze liegende
Radioaktivität auf. Die Messwerte liegen damit im Bereich der natürlichen Strahlung
und weit unterhalb der zulässigen Grenzwerte. Auch Deutschland hat bisher
62 Produktproben aus Japan und 28 Proben zu Fischfang mit Herkunft außerhalb
Japans gemessen und es gibt keinen Grund zur Annahme, dass belastete Ware
nach Deutschland gekommen sein könnte.
Das BMELV wird auch weiterhin die Situation in Japan sorgfältig beobachten und
gegebenenfalls neu bewerten. Sollte zum Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher eine (weitere) Verschärfung der Maßnahmen erforderlich werden, wird
sich die Bundesrepublik Deutschland – wie bisher – für ein schnelles gemeinsames
Vorgehen in der EU einsetzen.
Der Petitionsausschuss stellt abschließend fest, dass eine Erhöhung, wie sie von der
Petentin kritisiert wurde, nicht stattgefunden hat. Der Petitionsausschuss hält

fortgesetzte Kontrollmaßnahmen für wichtig. Er empfiehlt daher, die Petition dem
BMELV diesbezüglich zu überweisen und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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