Reģions: Vācija

Verbraucherschutz - Keine Umsetzung von Artikel 20 Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU (elektronische Zigaretten)

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
51 709 Atbalstošs 51 709 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

51 709 Atbalstošs 51 709 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2015
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die neue Tabakrichtlinienverordnung (Artikel 20), die die "elektronische Zigarette" betrifft, nicht umgesetzt werden soll

Pamatojums

Das elektronische Rauchen, auch Dampfen genannt, ist in seiner Art bei weitem nicht so schädlich, wie das Rauchen einer gewöhnlichen aus Tabak bestehenden Zigarette. Die Bundesregierung möchte, dass die Menschen von der Zigarette loskommen. Gleichzeitig möchte man das Dampfen so regulieren, dass ehemalige Raucher wieder zur Zigarette greifen, wenn die Nikotinstärke so eingeschränkt wird (4 mg). Auch im Hinblick auf den immer größer werdenden Markt und die Kaufkraft und die Arbeitsplätze, die dahinter stecken,und noch geschaffen werden, wäre es ein sehr großer Fehler, diese Verordnung so umzusetzen, wie geplant.

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Jaunumi

  • Pet 3-18-10-7125-025475

    Verbraucherschutz


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.05.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition werden die Regelungen der Tabakproduktrichtlinie kritisiert.
    Verbraucherinnen und Verbraucher würden durch sie benachteiligt. Das
    elektronische Rauchen sei erheblich weniger schädlich als das Rauchen von
    nikotinhaltigen Zigaretten. Die positiven Effekte elektronischer Zigaretten würden
    zunehmend auch wissenschaftlich begründet. Es bestehe keine angemessene
    verhältnismäßige und glaubhaft begründete Notwendigkeit, elektronische... vairāk

Debates

Vor allem ist die Umsetzung ohne Herstellung einer entsprechender Steuergerechtgkeit zu stoppen. Verbrauchssteuern sollten entsprechend einem Zigarettenäquivalent erhoben werden das sich durchaus am Nikotingehalt orientieren kann. eZigaretten ohne Nikotingehalt gemäß der günstigsten Zigarettensteuer und mit höherem Nikotininhalt entsprechend mehr. Der Maximale Nikotingehalt sollte sich auch an dem von Zigaretten orientieren.

"Ohne Rauch/Dampf geht`s auch!"

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