Kraj : Nemecko
Dialóg
 

Verbraucherschutz - Kennzeichnung hinsichtlich der Verwendung von gentechnischen Verfahren bei Produkten

Žiadateľ petície nie je verejný
Petícia je zameraná na
Deutschen Bundestag

1 470 podpisy

Zbierka bola ukončená

1 470 podpisy

Zbierka bola ukončená

  1. Zahájená 2015
  2. Zbierka bola ukončená
  3. Predložené
  4. Dialóg s príjemcom
  5. Rozhodnutie

Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

Petícia je adresovaná: Deutschen Bundestag

Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf, soweit zuständig, zur Transparenz und besseren Verbraucher-Information 1.einen Gesetz-Entwurf vorzulegen, dass alle Lebens-, Arznei-, Futter-, Reinigungs- und Waschmittel, Textilien und anderen Produkten, bei deren Herstellung und Weiterverarbeitung gentechnologische Verfahren eingesetzt wurden, auf der Verpackung zu kennzeichnen sind.2.darauf hinzuwirken, dass die EU eine solch umfassende Kennzeichnungspflicht einführt.

Dôvody

Gentechnik wird häufig sehr kritisch betrachtet. Deswegen muss dem Verbraucher durch eine Kennzeichnung aller mit Hilfe der Gentechnik hergestellten Produkte endlich Wahlfreiheit ermöglicht werden.Weltweit nimmt der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ständig zu. Sie werden inzwischen auf 15% der weltweiten Ackerfläche (= 180 Mio. ha) angebaut. Die Ernteprodukte (z. B. Soja) kommen als Futtermittel und Rohstoffe auch nach Deutschland. Ein großer Teil der tierischen Lebensmittel (Fleisch, Wurst, Milch, Käse, Eier) stammt von ausschließlich oder vorübergehend mit solchen Futtermitteln gefütterten Tieren. Eine überragende Rolle bei der Lebensmittelproduktion spielen auch Zusatzstoffe wie Enzyme, Aromen und Vitamine, die mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikro-Organismen produziert werden. Auch manche Bio-Lebensmittel sind nicht gentechnikfrei. Insgesamt dürften ca. 80% aller Lebensmittel im Produktionsprozess mit Gentechnik in Berührung gekommen sein.Gentechnik ist eine vielfach angewendete Methode. So werden ca. 150 Medikamente wie Insulin, EPO u.a. mit Hilfe der Gentechnik hergestellt. Bei der Herstellung von Reinigungs- und Waschmitteln wird diese Technik ebenso genutzt wie bei Baumwoll-Textilien. Schließlich ist die Gentechnik unverzichtbarer Teil der Forschung in der Medizin, Biologie, und den Agrar- und Ernährungswissenschaften.Bislang ist die Verbraucher-Information über den Einsatz der Gentechnik völlig unzureichend und teilweise sogar irreführend. Fleisch- und Milchprodukte dürfen mit der Kennzeichnung „Ohne Gentechnik“ verkauft werden, selbst wenn die Tiere erst kurz vor der Schlachtung nicht mehr mit gentechnisch verändertem Futter ernährt worden sind oder gentechnisch hergestellte Medikamente abgesetzt wurden. Eine Täuschung des Verbrauchers findet aber auch beim Verkauf von gentechnisch gewonnenen Produkten als „Bio“-Ware statt.Es ist deshalb höchste Zeit, dass alle Produkte, die mit Hilfe der Gentechnik hergestellt wurden oder Zutaten enthalten, die mit Hilfe der Gentechnik produziert wurden, transparent und klar gekennzeichnet werden. Nur so haben die Bürgerinnen und Bürger eine echte Wahlfreiheit.

Zdieľať petíciu

Obrázok s QR kódom

odtrhávací lístok s QR kódom

stiahnuť (PDF)

Informácie o petícii

Petícia sa začala: 05. 05. 2015
Zbierka končí: 16. 06. 2015
Kraj : Nemecko
kategória:  

správy

  • Pet 3-18-10-7125-021451 Verbraucherschutz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    1. Die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten, soweit sie umfassende
    Prozesskennzeichnung auf europäischer Ebene betrifft,
    2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

    Begründung

    Der Petent möchte erreichen, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung
    auffordert, einen Gesetzentwurf für eine bessere Kennzeichnung von Produkten
    vorzulegen, bei deren Herstellung und Verarbeitung gentechnologische Verfahren
    eingesetzt wurden.

    Der Gesetzentwurf solle Regelungen für die Bundesrepublik Deutschland enthalten
    und darauf hinwirken, dass die Europäische Union eine solch umfassende
    Kennzeichnungspflicht ebenfalls einführt.

    Es wird ausgeführt, dass der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ständig
    zunehme. Die Ernteprodukte kämen als Futtermittel und Rohstoffe auch nach
    Deutschland. Ein großer Teil der tierischen Lebensmittel stamme von ausschließlich
    oder vorübergehend mit solchen Futtermitteln gefütterten Tieren. Bei der
    Lebensmittelproduktion spielten auch Zusatzstoffe wie Enzyme, Aromen und Vitamine
    eine Rolle, die mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen produziert wurden.
    Gentechnik sei eine vielfach angewandte Methode. Ca. 150 Medikamente würden mit
    ihrer Hilfe hergestellt. Diese Technik werde bei der Herstellung von Reinigungs- und
    Waschmitteln ebenso genutzt wie bei der Herstellung von Baumwoll-Textilien.

    Die Verbraucherinformation über den Einsatz von Gentechnik sei derzeit völlig
    unzureichend und teilweise irreführend. Es sei daher erforderlich, dass alle Produkte,
    die mit Hilfe der Gentechnik hergestellt wurden oder die Zutaten enthalten, die mit Hilfe
    der Gentechnik produziert wurden, transparent und klar gekennzeichnet werden.
    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
    Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 1.470 Mitzeichnende haben das
    Anliegen unterstützt. Des Weiteren haben den Petitionsausschuss mehrere Petitionen
    mit einem vergleichbaren Anliegen erreicht, die mit der vorliegenden Petition
    gemeinsam behandelt werden. Es wird um Verständnis dafür gebeten, falls nicht alle
    vorgetragenen Gesichtspunkte dargestellt wurden. Der Petitionsausschuss hat im
    Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit
    gegeben, ihre Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des
    Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

    Soweit mit der Petition eine gesetzliche Regelung verlangt wird, nach der alle
    Lebens-, Arznei-, Futter-, Reinigungs- und Waschmittel, Textilien und sonstige
    Produkte, bei deren Herstellung und Weiterverarbeitung gentechnologische Verfahren
    eingesetzt wurden, zu kennzeichnen sind, stellt der Petitionsausschuss Folgendes
    fest:

    Die Kennzeichnung bei der Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen
    (GVO) in der Lebens- und Futtermittelproduktion ist durch die Verordnungen (EG) Nr.
    1829/2003 und (EG) Nr. 1830/2003 EU-weit verbindlich geregelt. Hiernach besteht
    eine Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel und Futtermittel, die GVO enthalten, aus
    ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt sind. Produkte, die von Tieren stammen,
    die mit gentechnisch veränderten Pflanzen gefüttert wurden, sind von dieser
    Kennzeichnungspflicht nicht erfasst. Dies betrifft insbesondere Fleisch, Milch und Eier.

    Die EU-rechtlichen Regelungen sind insoweit abschließend.

    Die Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 1830/2003 regeln die
    Kennzeichnung bei der Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen
    (GVO) abschließend. Es besteht keine Möglichkeit, im nationalen Recht eine
    verbindliche Kennzeichnung für eine GVO-Prozesskennzeichnung einzuführen. Die
    Bundesregierung hatte sich in den letzten beiden Legislaturperioden für eine derartige
    Prozesskennzeichnung auf europäischer Ebene eingesetzt. Hierfür hat sie jedoch von
    Seiten der Kommission und anderer Mitgliedstaaten kaum Unterstützung erhalten, weil
    für diese Art der Kennzeichnung keine Notwendigkeit gesehen wurde.

    Um unabhängig von einer solchen Kennzeichnung auf europäischer Ebene mehr
    Klarheit über die Verwendung von Gentechnik in der Lebensmittelproduktion zu
    schaffen, ist in Deutschland schon am 1. Mai 2008 die freiwillige nationale Regelung
    zur Kennzeichnung „Ohne Gentechnik“ nach dem
    EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz in Kraft getreten. Diese Regelung ermöglicht
    Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich beim Einkauf von Lebensmitteln tierischer
    Herkunft gezielt für solche zu entscheiden, die nicht mit als gentechnisch verändert
    gekennzeichneten Futtermitteln erzeugt wurden. Der Verband Lebensmittel ohne
    Gentechnik(VLOG) vergibt das freiwillige Siegel „Ohne Gentechnik“ für die
    Kennzeichnung von Lebensmitteln. Mehr als 650 Mitglieder und Lizenznehmer der
    Lebensmittelwirtschaft haben inzwischen die Lizenz für dieses Logo erworben. Es wird
    vor allem bei bestimmten Milch- und Fleischprodukten sowie Eiern benutzt, kann aber
    auch für pflanzliche Lebensmittel vergeben werden. Mehr als 800 Artikel sind
    mittlerweile mit dem „ohne Gentechnik“-Siegel gekennzeichnet.

    Die Voraussetzungen für diese Kennzeichnung sind rechtlich eindeutig festgelegt.
    Eine Irreführung des Verbrauchers wird dadurch vermieden. Nach dem
    EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz ist Voraussetzung für die Kennzeichnung „Ohne
    Gentechnik“ zum einen, dass das Lebensmittel einschließlich Zutaten weder selbst
    gentechnisch verändert ist noch aus GVO hergestellt ist. Im Rahmen der Kontrolle
    werden nur Verunreinigungen mit zugelassenen GVO in sehr geringen Spuren, d.h.
    bis maximal 0,1 Prozent, toleriert. Darüber hinaus dürfen keine
    Lebensmittelzusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe, Aromen, Vitamine,
    Aminosäuren oder Enzyme verwendet werden, die mit Hilfe gentechnisch veränderter
    Mikroorganismen hergestellt wurden. Bei Lebensmitteln tierischer Herkunft darf an die
    Tiere, aus denen sie gewonnen wurden, innerhalb genau festgelegter Zeiträume vor
    der Gewinnung des jeweiligen Lebensmittels kein GVO-kennzeichnungspflichtiges
    Futter verabreicht worden sein. Gentechnisch hergestellte Zusatzstoffe im Futtermittel
    sind dabei jedoch zulässig, ebenso wie die Verabreichung gentechnisch hergestellter
    bzw. veränderter Impfstoffe und Medikamente. Die Zeiträume, innerhalb derer keine
    Fütterung mit GVO-kennzeichnungspflichtigen Pflanzen erfolgen darf, wurden in
    Abhängigkeit von der üblichen Haltungsdauer je nach Tierart unterschiedlich
    festgelegt.

    Bei Bio-Produkten dürfen gentechnisch veränderte Organismen oder ihre Derivate
    nicht verwendet werden. Für Bio-Produkte folgt aus dem GVO-Verwendungsverbot,
    dass Tiere nicht mit Futtermitteln gefüttert werden dürfen, die als gentechnisch
    verändert gekennzeichnet sind. Der allgemein auf 0,9 Prozent festgesetzte
    Kennzeichnungsschwellenwert für das unbeabsichtigte Vorhandensein von
    zugelassenen GVO gilt auch für ökologische Erzeugnisse. Die Einhaltung des Verbots,
    GVO bei Bio-Produkten zu verwenden, wird durch die vorgeschriebene
    Gesamtkontrolle während des Prozesses bei der Erzeugung und Verarbeitung von
    Öko-Produkten überwacht.

    Die Kennzeichnung „Ohne Gentechnik“ kann sowohl für konventionell hergestellte
    Produkte als auch für Produkte des ökologischen Landbaus verwendet werden, wenn
    sie die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllen. Besonderheiten für
    Bio-Lebensmittel sind nur möglich, soweit sie aufgrund der EU-Öko-Verordnung
    ausdrücklich zugelassen sind. Das heißt beispielsweise, dass
    Lebensmittelzusatzstoffe, die durch GVO hergestellt wurden, für die Erzeugung von
    Bio-Lebensmitteln dann für zulässig erklärt werden können, wenn sie anders als durch
    GVO hergestellt auf dem Markt nicht erhältlich sind und nach den Regelungen der
    EU-Öko-Verordnung einzeln zugelassen worden sind. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt
    gibt es keine derartigen Ausnahmen. Es ist davon auszugehen, dass dies durch
    EU-Recht in absehbarer Zeit so bleiben wird.

    Die Verordnung (EU) 1007/2011 regelt die Bezeichnung von Textilfasern und die damit
    zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung
    von Textilerzeugnissen (erschienen im Amtsblatt der EU (L) Nr. 272 vom
    27. September 2011). Diese Verordnung nimmt hinsichtlich der Faserbezeichnung
    keine Differenzierung in Bezug auf die Erzeugung der Faser vor.

    Eine eventuelle rechtlich verpflichtende Regelung müsste durch
    Marktüberwachungsbehörden prüfbar sein. Es ist nach den Ausführungen der
    Bundesregierung jedoch zweifelhaft, ob eine (gentechnische) Prüfung von textilen
    Endprodukten in Bezug auf die Fasererzeugung überhaupt möglich und aussagefähig
    ist. Die Produkte unterliegen im Herstellungsprozess zahlreichen chemischen und
    mechanischen Veränderungsprozessen, so dass häufig keine DNA in den
    Endprodukten nachweisbar ist. Das Verbraucherinteresse an Fragen der
    Herstellungs-, Umwelt- und Sozialbedingungen während der Produktion spiegelt sich
    nach der weiteren Aussage der Bundesregierung zudem in zahlreichen freiwilligen
    Labeln der Branche (z.B. internationaler GOTS-Standard, EU-Ecolabel oder „Blauer
    Engel“ für Textilien) und Nachhaltigkeitsberichten von Unternehmen wider. Diese
    Informationen könnten Verbrauchern als Orientierung für bewusstere
    Kaufentscheidungen dienen.

    In Wasch- und Reinigungsmitteln sind z.T. in gentechnischen Verfahren hergestellte
    Enzyme enthalten. Typische Beispiele für solche Produkte für den privaten
    Endverbraucher sind Textilwaschmittel, Gallseife bzw. Fleckenbehandlungsmittel,
    Abflussreiniger, Maschinen- und mittlerweile auch Handgeschirrspülmittel. Darüber
    hinaus sind Bestrebungen bekannt, zur Tensidproduktion genutzte Öle aus dem
    Anbau von Ölpflanzen durch solche zu ersetzen, die mittels Biotransformation durch
    gentechnisch veränderte Mikroorganismen aus anderen Rohstoffen erzeugt werden
    können.

    Für Enzyme besteht unabhängig von ihrer Konzentration eine Kennzeichnungspflicht
    nach der EG-Detergenzienverordnung (VO (EG) Nr. 648/2004). Der Typ der
    eingesetzten Enzyme ist bei Produkten für den privaten Endverbraucher darüber
    hinaus in INCI-(International Nomenclature of Cosmetic Ingredients)-Nomenklatur in
    einem auf der Hersteller-Website bereitgestellten Inhaltsstoff-Datenblatt für die
    Öffentlichkeit anzugeben. Allerdings ist nicht anzugeben, ob die Inhaltsstoffe oder die
    für ihre Herstellung genutzten Rohstoffe mittels biotechnologischer Verfahren unter
    Einsatz von Gentechnik hergestellt wurden. Über Bestrebungen, eine derartige
    Kennzeichnungspflicht auf EU-Ebene einzuführen, ist nichts bekannt. Eine Einführung
    auf nationaler Ebene erscheint aufgrund der Harmonisierungswirkung der
    EG-Detergenzienverordnung in Bezug auf die zusätzliche Kennzeichnung von
    Detergenzien (vgl. Artikel 1 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 648/2004) ausgeschlossen.

    Die Kennzeichnung von Arzneimitteln ist in § 10 des Arzneimittelgesetzes (AMG)
    geregelt. § 10 Absatz 1 Nummer 8a AMG sieht bereits eine Kennzeichnungspflicht für
    gentechnologisch gewonnene Arzneimittel vor. Es ist in diesem Fall der Wirkstoff und
    die Bezeichnung des bei der Herstellung verwendeten gentechnisch veränderten
    Mikroorganismus oder die Zelllinie auf der äußeren Umhüllung des Arzneimittels
    anzugeben. Bei zentral, d.h. von der Europäischen Kommission zugelassenen
    Arzneimitteln, erfolgt in der so genannten „blue box“, in der die Mitgliedstaaten
    zusätzliche Hinweise aufbringen dürfen, für Deutschland ein entsprechender Hinweis.

    Wie schon dargelegt, verfolgt die Bundesrepublik Deutschland schon seit längerem
    aktiv das Ziel, eine GVO-Prozesskennzeichnungspflicht auf EU-Ebene einzuführen.
    Während der 17. Legislaturperiode hatte die Bundesregierung für eine umfassende
    Prozesskennzeichnung auf europäischer Ebene geworben, die auch die weiße
    Gentechnik wie die Nutzung der Gentechnik bei der Herstellung von
    Nahrungsmittelzusätzen wie Vitaminen, Aromen und Enzymen, einbeziehen sollte. Die
    Bundesrepublik Deutschland hat jedoch weder seitens der Europäischen Kommission
    noch von Seiten anderer Mitgliedstaaten ausreichende Unterstützung gefunden. Es
    wurde kein Bedürfnis für eine solche Pflichtkennzeichnung gesehen. Zudem wurde der
    zu erwartende Verwaltungsaufwand – beispielsweise aufgrund der getrennten
    Erfassung von Warenströmen – für zu hoch gehalten.
    Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sah für die letzte Legislaturperiode vor,
    dass die Fraktionen “für eine EU-Kennzeichnungspflicht für Produkte von Tieren, die
    mit genveränderten Pflanzen gefüttert wurden“, eintreten.

    Der frühere Minister des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
    (BMEL) hat daher erneut die Initiative ergriffen. Er hat u.a. in einem Schreiben an den
    zuständigen EU-Kommissar Andriukaitis für eine Prozesskennzeichnungspflicht auf
    EU-Ebene geworben und sich dabei zunächst auf Lebensmittel beschränkt.
    EU-Kommissar Andriukaitis hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass er eine solche
    Initiative nicht unterstützt, da er eine freiwillige nationale
    Ohne-Gentechnik-Kennzeichnung, wie sie in Deutschland gesetzlich ermöglicht ist, für
    ausreichend halte. Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass sie sich weiterhin um die
    Einführung einer Prozesskennzeichnung bemüht und auch mit anderen
    Mitgliedstaaten im Kontakt sei. Der aktuelle Vorschlag des BMEL bezieht sich auf
    Lebensmittel von Tieren, die mit gentechnisch verändertem Futter ernährt wurden.
    Andere Produkte, die in der Petition genannt wurden, die von Tieren stammen bzw.
    tierische Bestandteile enthalten, wie z.B. Leder, Federn, Talg und bestimmte
    Kosmetika oder Arzneimittel, sind hiervon nicht erfasst, da dieser Ansatz mehr
    Aussicht auf Unterstützung auf EU-Ebene verspricht. Bei einer Ausweitung der
    Prozesskennzeichnung auf alle Produkte, die von Tieren stammen, die mit
    genveränderten Pflanzen gefüttert wurden, ist zu bedenken, dass sehr viele Produkte
    betroffen sind und es große Probleme bei der Rückverfolgbarkeit geben würde. Dies
    trifft insbesondere zu bei Drittlandseinfuhren aus Ländern, die bei gentechnisch
    veränderten Futtermitteln keine Kennzeichnung vorschreiben.

    Der Petitionsausschuss stellt daher fest, dass im Falle einer Kennzeichnung, wie von
    dem Petenten gewünscht, der Aufwand angesichts des enormen Produktspektrums
    nicht im Verhältnis zum Nutzen, d.h. einer vollständigen Aufklärung der
    Verbraucherinnen und Verbraucher, stehen würde. Insbesondere bei Zusatzstoffen
    und Produkten, bei denen der Einsatz der Gentechnik während der Produktion im
    Endprodukt nicht mehr nachweisbar ist, wäre eine derartige Kennzeichnungspflicht
    unverhältnismäßig. Der Einsatz von Gentechnik müsste von den produzierenden
    Unternehmen und den Zulieferern auf jeder einzelnen Verarbeitungsstufe so
    dokumentiert werden, dass er vom Endprodukt über alle Produktionsstufen hinweg
    zurückverfolgt werden kann. Die Überwachungsbehörden der Bundesländer müssten
    den gesamten Dokumentationsprozess kontrollieren. Dies gilt auch bei Produkten, die
    in Drittstaaten hergestellt und in die EU importiert werden.
    Der Petitionsausschuss unterstützt jedoch die von der Bundesregierung angestrebte
    umfassende Prozesskennzeichnung auf europäischer Ebene und empfiehlt, die
    Petition diesbezüglich dem Europäischen Parlament zuzuleiten und das
    Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

    Begründung (PDF)

Pomôžte posilniť občiansku účasť. Chceme, aby boli vaše obavy vypočuté a nezávislé.

Propagovať teraz