Რეგიონი: Გერმანია
 

Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch - Änderung der Verjährungsfrist in § 197 BGB

Მომჩივანი საჯარო არ არის
Პეტიცია მიმართულია
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

15 ხელმოწერები

Შუამდგომლობა არ დაკმაყოფილდა

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Შუამდგომლობა არ დაკმაყოფილდა

  1. Დაიწყო 2017
  2. Კოლექცია დასრულდა
  3. Წარდგენილია
  4. Დიალოგი
  5. Დასრულებულია

ეს არის ონლაინ პეტიცია des Deutschen Bundestags.

პეტიცია მიმართულია: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird die Abschaffung der in § 197 Bürgerliches Gesetzbuch festgelegten dreißigjährigen Verjährungsfrist gefordert.

მიზეზი

§ 197 Dreißigjährige VerjährungsfristDeutscher Bundestag Drucksache 14/6040 14. Wahlperiode 14. 05. 2001 Antrag auf GesetzesänderungAntrag zur GesetzesänderungAn den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages mit Aufforderung zur sofortigen Änderung des Gesetztes§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist(1)In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, 2. familien- und erbrechtliche Ansprüche, 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.Dieses für die Banken Lobby geschrieben Gesetz ist sofort auf eine „ normale Frist rückwirkend „ zurück zu setzen.Es entspricht doppelt lebenslanger Haftstrafe und ist dementsprechend nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.Hiermit fordere ich die Regierung als Betroffener auf, diese meiner Meinung nach skandalöse Gesetz sofort auf eine Frist von maximal 7 Jahren zurück zu setzten.

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ინფორმაცია პეტიციის შესახებ

პეტიცია დაიწყო: 11.04.2017
კოლექცია მთავრდება: 25.07.2017
Რეგიონი: Გერმანია
კატეგორია:  

სიახლეები

  • Pet 4-18-07-4009-042113 Verjährung nach dem Bürgerlichen
    Gesetzbuch

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
    entsprochen werden konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert die Abschaffung der in § 197 Bürgerliches Gesetzbuch festgelegten
    dreißigjährigen Verjährungsfrist.

    Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent insbesondere vor, dass die
    Verjährungsfrist von dreißig Jahren einer „doppelt lebenslangen Haftstrafe“ entspräche
    und insoweit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 15 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 11 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Die Verjährung von Ansprüchen dient nicht dazu, bestehende Ansprüche nach einer
    bestimmten Zeit auszuschließen. Durch die Verjährungsregelungen sollen Schuldner
    nur davor geschützt werden, dass nach langer Zeit unberechtigte Ansprüche geltend
    gemacht werden, gegen die sich Schuldner nicht mehr wirksam verteidigen können.
    Deshalb sind die Verjährungsvorschriften so ausgestaltet, dass Verjährung nicht
    zwangsläufig eintritt, sondern ein Gläubiger durch Rechtsdurchsetzungs- und
    Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner verhindern kann, dass seine
    Ansprüche verjähren.
    Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001
    wurde die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre verkürzt [§ 195
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)].

    Während vor der Schuldrechtsmodernisierung eine Fülle von Ausnahmen bestand, so
    dass die regelmäßige Verjährungsfrist nur selten zur Anwendung kam, ist nunmehr die
    regelmäßige Verjährungsfrist der Regelfall, von dem es nur vergleichsweise wenige
    Ausnahmen gibt.

    Soweit durch den Gesetzgeber die regelmäßige Verjährungsfrist verkürzt worden ist,
    wurde dem Anliegen des Petenten entsprochen.

    Zu den im BGB selbst geregelten Ausnahmen zählt unter anderem die zehnjährige
    Verjährungsfrist für Rechte an einem Grundstück.

    Die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt zum einen für Schadenersatzansprüche, die auf
    vorsätzlichen Taten gegen die körperliche Integrität beruhen. Hier beruht die Länge
    der Verjährungsfrist darauf, dass es sich um besonders schützenswerte Rechtsgüter
    handelt und die Opfer daher ausreichend Zeit haben sollen, um ihre zivilrechtlichen
    Ansprüche geltend zu machen. So sollen sie zum Beispiel den Ausgang des
    strafrechtlichen Verfahrens abwarten können, bevor sie sich zu einem Zivilverfahren
    entscheiden. Die dreißigjährige Verjährung gilt auch für Herausgabeansprüche aus
    dinglichen Rechten, beispielsweise für Eigentumsherausgabeansprüche. Hier würde
    eine kürzere Verjährung die Verwirklichung des Rechts auf Eigentum in Frage stellen.

    Schließlich gilt die dreißigjährige Verjährung auch für rechtskräftig festgestellte
    Ansprüche und diesen gleichgestellte Ansprüche. Bei diesen Ansprüchen ist die lange
    Verjährungsfrist dadurch gerechtfertigt, dass sich der Schuldner nicht mehr gegen
    einen behaupteten Anspruch verteidigen kann, sondern das Bestehen des Anspruchs
    nunmehr feststeht.

    Auch bei der vom Petenten geforderten kürzeren Verjährungsfrist von maximal sieben
    Jahren könnte der Gläubiger den Eintritt der Verjährung von rechtskräftig festgestellten
    Ansprüchen regelmäßig durch Vollstreckungsanträge verhindern. Die vorgeschlagene
    Verkürzung der Verjährungsfrist würde also nur dazu führen, dass Gläubiger häufiger
    Vollstreckungsanträge stellen müssten, um die Verjährung zu verhindern, was letztlich
    die Schuldner mit weiteren Kosten belasten würde.
    Schuldner, die auf Grund mangelnden Einkommens und Vermögens nicht in der Lage
    sind, ihre Schulden in absehbarer Zeit zu bezahlen, haben zudem seit der Einführung
    des Restschuldbefreiungsverfahrens die Möglichkeit, sich nach einem
    Insolvenzverfahren von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten
    gegenüber den Insolvenzgläubigern zu befreien.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt, aus den dargestellten Gründen das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht entsprochen
    werden konnte.

    Begründung (PDF)

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