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Versorgungsausgleichsgesetz, § 37 Abs 1, Kürzung des VersAusgl bei Tod d. ausglber.Person

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  1. Pradėta 2016
  2. Rinkimas baigtas
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  4. Dialogas
  5. Nepavyko

Ich habe am 13.07.2012 einen Antrag an das Bundeseisenbahnvermögen, BEV, Ast München, auf Wegfall der Kürzung meiner Versorgungsbezüge nach § 37 VersausglG gestellt.

Meine Versorgungsbezüge gemäß § 57 BeamtVG sollen rückwirkend ab dem 03.03.2012, dem Todestag der von mir 1988 geschiedenen und ab 01.02.2008 ausgleichsberechtigten Frau, wieder ausgezahlt werden und künftig nicht gekürzt werden. Am 01.02.2008 war sie 62-jährig und nicht mit 65 Jahren verentet worden (finanzilier Vorteil gegenüber den Personen, die erst mit 65 Jahren in Rente gehen können).. Am 03.03.2012 hatte sie die Rente plus Versorgungsausgleich bereits 50 Monate bezogen. Der Stichtag für die Genehmigung der Aufhebung der Kürzung (§ 37 Abs. 2 VersausglG), wäre noch nach 37 Monaten gesetzlich möglich gewesen. Die deutsche Rentenversicherung Bund bekommt, dadurch, dass ich durch meine damalige Scheidung arglistig bestraft bin, nunmehr den gekürzten Betrag meiner Versorgungsbezüge mein restliches Leben lang zur Verfügung gestellt!! Dieses Vorgehen finde ich äußerst sittenwidrig.

Priežastis

Geschiedene dürfen nicht ihr Leben lang als Verurteilte behandelt werden. Eine denkbare Lösung wäre, dass Versorgungspflichtige im Falle des Todes der ausgleichsberechtigten Person, solange die vom Rententräger vorverauslagten Beträge abgezahlt werden und er damit aus seiner Versorgungspflicht entlassen wird! Das wäre sozial verträglich und der Versorgungspflichtige hätte bessere finanzielle Möglichkeiten für einen Neuanfang.

Klaus Wißner

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