Versuchte Tierquälerei als Straftatbestand

Petent/Petentin
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
461 Unterstützende 461 in Deutschland

Sammlung beendet

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Sammlung beendet

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Weiterleitung

Die Petition fordert, dass auch die versuchte Tierquälerei strafbar ist. Dazu bedarf es einer Ergänzung des § 17 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), die lautet: "Der Versuch ist strafbar"

Begründung

§ 17 TierSchG stellt Tierquälerei unter Strafe. Es handelt sich nicht um ein Verbrechen, sondern um ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB). Folglich ist der Versuch der Tat nur dann strafbar, wenn das Gesetz den Versuch ausdrücklich unter Strafe stellt (§ 23 Abs. 1 StGB). Eine gesetzliche Bestimmung, die zur Versuchsstrafbarkeit führt, fehlt immer noch, was insbesondere aus folgenden Erwägungen nicht länger hingenommen werden kann:1. Tierschutz ist als Staatsziel nach Art. 20a GG ein Verfassungsgut, welches eines angemessenen Schutzes durch das Strafrecht bedarf. Bei nahezu allen anderen strafrechtlich geschützten Rechtsgüter beginnt die Strafbarkeit bereits dann, wenn die Tat noch im Versuch steckt. 2. Unser Tierschutzgesetz ist ethisch bestimmt und soll der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dienen. Im Versuch der Tierquälerei manifestiert sich ein Gesinnungsunwert, der nach dem Grundgedanken des TierSchG nicht generell bzw. von vornherein straflos bleiben darf. 3. Die versuchte Sachbeschädigung ist nach § 303 Abs. 3 StGB strafbar. Weshalb der strafrechtliche Schutz der Sache vor Beschädigung weiter reichen soll, als der des Tieres vor Tötung, ist weder ethisch noch verfassungsrechtlich nachvollziehbar und führt zu erheblichen Wertungswidersprüchen. Selbst der Versuch der Datenveränderung ist strafbar (§ 303a Abs. 2 StGB). 4. Der Gesetzgeber sieht Tierquälerei im Verhältnis zur Sachbeschädigung als schwereres Delikt an, was sich durch einen Vergleich der Strafrahmen zeigt: § 303 StGB sieht für die Sachbeschädigung höchstens 2 Jahre Freiheitsstrafe vor. Bei der Tierquälerei reicht der Strafrahmen des § 17 TierSchG bis zu 3 Jahren Freiheitstrafe. Wieso dennoch die versuchte Tierquälerei keine Straftat darstellen soll, erschließt sich nicht. 5. Weitere krimimalpolitisch höchst unerwünschte Wertungswidersprüche: Wer vergeblich versucht, in einen Stall einzubrechen, um das darin befindliche Pferd zu stehlen, ist wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach §§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar. Wer vergeblich versucht, in einen Stall einzubrechen, um das darin befindliche Pferd zu töten, ist straflos. 6. Gesellschaftlich höchst unerwünschte und sozial-ethisch äußerst verwerfliche Verhaltensweisen sind straflos. Wer etwa einen Giftköder auslegt, um ein Tier zu töten, kann nur dann bestraft werden, wenn nachweislich durch eben diesen Giftköder ein Tier getötet wird oder erhebliche Qualen erleidet. Wer ein Tier aussetzt, macht sich nicht durch das Aussetzen als solches, sondern erst dann strafbar, wenn nachweislich das Tier infolge der Aussetzung stirbt oder erhebliche Qualen erleidet. 7. Auch in Österreich und der Schweiz ist die versuchte Tierquälerei strafbar.

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