10 Υπογραφές
Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.
Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.
Η αναφορά απευθύνεται σε: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Mit der Petition wird gefordert, dass in § 80b Abs. 2 VwGO "Das Oberverwaltungsgericht" durch "Das Rechtsmittelgericht" ersetzt wird.Der geänderte § 80b Abs. 2 VwGO lautet nach der vorzunehmenden Änderung wie folgt:"Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, dass die aufschiebende Wirkung fortdauert."
Αιτιολόγηση
Nach dem bisherigen Wortlaut des § 80b Abs.2 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der fortdauernden Wirkung beim Oberverwaltungsgericht zu stellen. Diese Regelung ist an der Fallkonstellation einer erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung orientiert. Dabei wurden jedoch nicht die Fälle der §§ 134, 135 VwGO bedacht. Bei § 135 VwGO ist die Berufung zum OVG gar nicht statthaft, sondern es kommt allein eine Revision/bzw. nach § 134 VwGO eine Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Betracht. Folglich ist der bisherige Wortlaut nicht umfassend und als irreführend anzusehen. Die bisherige herrschende Meinung liest wegen dieser falschen Bezeichnung den Wortlaut des § 80b VwGO dahingehend, dass mit "Oberverwaltungsgericht" vielmehr "Rechtsmittelgericht" gemeint ist. (vgl. Kopp/ Schenke VwGO, 17. Aufl., §80b Rn. 14).Angesichts dieser Sachlage wäre es für den parlamentarischen Gesetzgeber ohne weiteres möglich, dieses Redaktionsversehen durch eine Korrektur des Wortlauts von § 80b Abs. 2 VwGO aus der Welt zu schaffen.
Σύνδεσμος προς την αναφορά
Δελτίο αποκοπής με κωδικό QR
κατεβάσετε (PDF)Στοιχεία για το ψήφισμα
Η αναφορά ξεκίνησε:
01/06/2017
Η αναφορά τελειώνει:
20/07/2017
Περιοχή:
Γερμανία
Κατηγορία:
Νέα
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Beschluss des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
στον/-ην/-ο 13.05.2020
Συζήτηση
Ακόμα κανένα επιχείρημα κατά.