Visaangelegenheiten - Kriterien für die Beantragung eines Schengen-Visums

請願者は非公開
請願書の宛先
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

31 署名

請願は認められなかった

31 署名

請願は認められなかった

  1. 開始 2018
  2. コレクション終了
  3. 提出済み
  4. ダイアログ
  5. 終了した

これはオンライン請願書 des Deutschen Bundestags です。

請願書の宛先: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…Bei der Entscheidung über die Erteilung eines Schengen-Visums sollen die deutschen Botschaften nicht nur ökonomische Kriterien zur Beurteilung der Rückkehrwilligkeit heranziehen, sondern auch objektive Kriterien wie Bildungserfolg und Bildungslaufbahn. Unbescholtene Personen sollen bei Vorliegen aller formalen Voraussetzungen auch dann ein Visum erhalten, wenn sie nicht über Grundbesitz oder ein festes Einkommen verfügen, insbesondere Studierende.

理由

Derzeit ist es so, dass Freundschaften, die durch Reisen oder soziale Netzwerke entstehen, häufig nicht zu einem Besuch in Deutschland führen, wenn die betroffenen Personen aus Schwellenländern stammen, zum Beispiel aus Südostasien. Obwohl die Finanzierung gesichert ist, eine Einladung vorliegt, die eingeladenen befreundeten Ausländer gut untergebracht sind, wird kein Visum erteilt. Die Botschaften begründen die Ablehnung des Visumantrags mit einer ungünstigen Prognose zur Rückkehrwilligkeit des Antragstellers. Der Antragsteller hat die Beweislast. Er muss nachweisen, dass er in seinem Heimatland verwurzelt und rückkehrwillig ist. Verfügt er über kein Vermögen und keinen Grundbesitz oder eine gute bezahlte Festanstellung, ist das schwierig. Insbesondere Studierende verfügen nicht über diese sozioökonomischen Merkmale. Trotzdem sind sie in ihren Heimatländern verwurzelt, weil sie in der Regel nur dort ihr Studium abschließen können. Dies sollten die Botschaften würdigen und berücksichtigen und Visa dann erteilen, wenn die Antragsteller unbescholten sind, erfolgreich studieren und in ihrem Studium so weit fortgeschitten sind, dass ein Abschluss wahrscheinlich ist. Zudem sollten auch durch objektivierbare Leistungen nachgewiesene Persönlichkeitsmerkmale wie Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit berücksichtigt werden. Es wäre sehr schade, wenn der interkulturelle Austausch gerade mit jungen Menschen aus Asien dadurch erschwert würde, dass persönliche Freundschaften nicht durch Besuche in Deutschland gefestigt werden können. Bei der derzeitigen Praxis unserer Botschaften ist das leider so. Das Auswärtige Amt sollte vor allem mehr Transparenz zeigen und klar und offen sagen, wer bei einem Visumantrag keine Chance hat. Wenn dies für Studenten generell gilt, sofern sie "arm" sind, wäre das den Interessen der Bundesrepubik Deutschland nicht dienlich. Denn Studierende sind die künftigen Eliten in ihren Ländern und Studierende können auch nach Abschluss ihrer Studien für den deutschen Arbeitsmarkt interessant sein. Sie sollten mehr Möglichkeiten bekommen, Deutschland und seine Menschen kennen zu lernen, auch ohne Auslandssemester, die oft schwer in die Studiengänge dieser Länder zu integrieren sind. Ich weise noch darauf hin, dass aufgrund der von deutschen Staatsbürgern abgegebenen Verpflichtungserklärung alle finanziellen Risiken für die Bundesrepubik abgewendet werden. Der Einladende muss gegegebenenfalls auch für die zwangsweise Rückführung eines Eingeladenen haften. Ich kann daher nicht nachvollziehen, warum die Botschaften trotzdem einer theoretisch möglichen illegalen Verlängerung des Auslandsaufenthaltes durch eine restriktive Visavergabepraxis unbedingt vorbeugen wollen.

請願書を共有する

QRコード付き画像

QRコード付き切り取り紙

ダウンロード (PDF)

請願に関する情報

請願開始: 2018/01/20
コレクション終了: 2018/03/05
地域: Deutschland
カテゴリ:  

ニュース

  • Pet 3-19-05-005-002969 Visaangelegenheiten

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert, dass bei der Prüfung des Antrages auf Erteilung eines
    Schengen-Visums – insbesondere bei Studierenden – nicht nur auf ökonomische
    Kriterien zur Beurteilung der Rückkehrwilligkeit geachtet werden soll, sondern auch
    auf objektive Kriterien.

    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass viele Visumsanträge
    abgelehnt würden mit der Begründung der mangelnden Rückkehrbereitschaft. Diese
    müsse vom Antragsteller nachgewiesen werden und werde anhand wirtschaftlicher
    Faktoren ermittelt. Gerade Studierende verfügten jedoch oft über kein Vermögen,
    Grundbesitz oder einen festen Arbeitsplatz. Sie erhielten dann kein Visum. Daher solle
    das Visum auch dann erteilt werden, wenn der Antragsteller erfolgreich studiert, ein
    Studienabschluss wahrscheinlich ist und darüber hinaus Persönlichkeitsmerkmale wie
    Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit vorlägen. Finanzielle Risiken bestünden für
    Deutschland aufgrund der erforderlichen Verpflichtungserklärung ohnehin nicht. Die
    gegenwärtige Praxis behindere den interkulturellen Austausch und sei auch zum
    Nachteil Deutschlands, das später auf gut ausgebildete Fachkräfte aus dem Ausland
    angewiesen sein könnte. Auf die weiteren Ausführungen des Petenten in der Petition
    wird verwiesen.

    Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
    veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 31
    Mitzeichnende an und es gingen zehn Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Auswärtigen Amt (AA) –
    Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der
    parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
    Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

    Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Schengen-Visums ist die Verordnung (EG) Nr.
    810/2009 vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex (VK), die als Teil des europäischen
    Sekundärrechts für Deutschland verbindlich ist. Art. 21 Abs. 1 VK legt als
    Voraussetzung für die Erteilung eines Schengen-Visums fest, dass der Antragsteller
    beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das
    Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Die Auslandsvertretungen prüfen
    aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und der im Gespräch
    gemachten Angaben, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
    werden kann, dass nach dem Aufenthalt im Schengen-Raum eine Wiederausreise
    erfolgen und kein rechtswidriger Daueraufenthalt angestrebt wird.

    Bei dieser Prüfung ziehen die Mitarbeiter der Auslandsvertretungen verschiedenste
    Kriterien heran. Es wird die Gesamtheit der Lebensumstände eines jeden
    Antragstellers individuell im Einzelfall betrachtet. Für die Entscheidung sind objektive
    Kriterien maßgeblich, die einen Nachweis der Rückkehrbereitschaft ermöglichen.
    Hierbei werden auch, jedoch nicht ausschließlich, ökonomische Indizien
    herangezogen, zum Beispiel die finanzielle Situation, das Vermögen oder die
    berufliche Situation des Antragstellers. Darüber hinaus werden jedoch auch
    persönliche und familiäre Kriterien gewertet, zum Beispiel der Kontakt zu Familie und
    Freunden. Auch Unterlagen über ein Studium oder eine Ausbildung sind geeignet, die
    örtliche Verwurzelung des Antragstellers nachzuweisen, sowohl im Hinblick auf sein
    soziales Umfeld als auch auf seine beruflichen Vorhaben. Daher besteht grundsätzlich
    die Möglichkeit, auch ohne festes Einkommen, eigenes Vermögen oder Grundbesitz
    ein Schengen-Visum zu erhalten.

    Art. 32 Abs. 1 lit. a) iii) VK sieht zwar vor, dass der Visumsantrag abgelehnt wird, wenn
    der Nachweis über die Bestreitung des Lebensunterhaltes während der Reise nicht
    erbracht wird. Der Nachweis kann jedoch nach §§ 66 bis 69 des Aufenthaltsgesetzes
    (AufenthG) auch durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung erfolgen. Insofern wird
    auch hier der Situation Studierender Rechnung getragen, die nicht über ausreichende
    eigene Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

    Sofern der Petent die Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften wie
    Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit vorschlägt, hält der Petitionsausschuss solche
    subjektiven Kriterien nicht für geeignet, um einen belastbaren Nachweis über die
    Rückkehrbereitschaft zu erbringen. Subjektive Persönlichkeitsmerkmale lassen sich
    nicht beweisen und bergen somit eine große Missbrauchsgefahr.

    Im Ergebnis kann der Petitionsausschuss der Auffassung des Petenten, Studierende
    könnten kein Schengen-Visum erhalten, nicht folgen. Zwar bestehen bestimmte
    Voraussetzungen für die Visumserteilung. Diese Voraussetzungen hält der
    Petitionsausschuss aber grundsätzlich für erforderlich und sinnvoll, da sie einem
    illegalen Aufenthalt in Deutschland vorbeugen und somit das Begehen einer Straftat
    nach § 95 AufenthG verhindern sollen. Außerdem besteht im Rahmen der
    Visumserteilung die Möglichkeit, im Einzelfall individuell zu entscheiden, ob die
    Rückkehrbereitschaft nachgewiesen werden konnte. Dies erfolgt durch die
    Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit. Sollte es hierbei zu
    Fehlentscheidungen kommen, steht den Betroffenen der Rechtsweg offen.

    Da der Petitionsausschuss die aktuelle Rechtslage für sachgerecht hält und sich nicht
    für eine Gesetzesänderung auszusprechen vermag, sieht er keinen Anlass, im Sinne
    des Petenten tätig zu werden. Daher empfiehlt er, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Ich habe eine offizielle Einladung, eine Verpflichtungserklärung, eine Krankenversicherung sowie die Flüge zur Verfügung gestellt, was bereits im Vorfeld mit erheblichen Kosten für mich verbunden war! Das sollte rechtsverbindlich eigentlich genügen, dass der Bundesrepublik Deutschland keine Kosten entstehen!

まだ反対の議論はありません。

市民参加の強化にご協力ください。私たちは、独立性を保ちながら、皆様の懸念に耳を傾けたいと考えています。

今すぐ宣伝する