Region: Tyskland
Framgång
 

Waffenrecht - Spielzeugwaffen

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag

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  1. Startad 2006
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Framgång

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

Ansökan riktar sig till: Deutschen Bundestag

Mit der Petition soll ein Herstellungsverbot und ein Verbot des Führens von Spielzeugwaffen erreicht werden, die den Anschein echter Waffen haben.

Orsak

Viele Spielzeugwaffen insbesondere auch Softair-Waffen sind dem äußeren Anschein nach von wirklichen Militärwaffen nicht mehr zu unterscheiden. Auch durch die Wirkung der Waffen aus der Softairszene hat es in letzter Zeit immer wieder Unfälle gegeben. Mittlerweile sind hyperrealistische Soldatenspiele unter Kindern und Jugendlichen an der Tagesordnung und können nicht verboten werden, da es keine Bestimmung im Waffenrecht gibt, die diese Spielzeugwaffen zu verbotenen Gegenständen macht.So wird Gewalt in der Gesellschaft, besonders unter unseren Kindern, gefördert und verherrlicht. Hier ist der Gesetzgeber mehr als gefragt.

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Information om petitionen

Petitionen har startats: 2006-03-14
Insamlingen slutar: 2006-09-11
Region: Tyskland
Kategori :  

Nyheter

  • Otto Pätzold

    Waffenrecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.11.2008 abschließend beraten und
    beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, das Waffenrecht derart zu ändern, dass Spielzeug-
    waffen, die den Anschein echter Waffen haben, nicht mehr hergestellt bzw. in Umlauf
    gebracht werden können.

    In der öffentlichen Petition, der sich 213 Unterstützer angeschlossen haben, und wei-
    teren Petitionen alle werden wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    Prüfung unterzogen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

    Viele Spielzeugwaffen insbesondere auch Softair (Luftdruck) Waffen seien dem
    äußeren Anschein nach von wirklichen Militärwaffen nicht mehr zu unterscheiden.
    Durch die Wirkung dieser Waffen habe es in letzter Zeit immer wieder Unfälle gege-
    ben. Mittlerweile seien hyperrealistische Soldatenspiele unter Kindern und Jugendli-
    chen an der Tagesordnung und könnten nicht verboten werden, da es keine Bestim-
    mung im Waffenrecht gebe, die diese Spielzeugwaffen zu verbotenen Gegenständen
    mache. So werde Gewalt in der Gesellschaft besonders unter den Kindern
    gefördert und verherrlicht. Der Gesetzgeber sei dementsprechend gefragt.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung einer
    ausführlichen Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern (BMI) wie folgt dar:

    Es trifft zu, dass nach dem am 1. April 2003 außer Kraft getretenen alten Waffenge-
    setz (WaffG) Imitate aller Arten von Kriegsschusswaffen nach § 37 Abs. 1 Satz 1
    Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 10 und 11 verboten waren (so genannter Anscheinspara-

    graph). Das umfassende Umgangsverbot mit derartigen Gegenständen war sank-
    tionsbewehrt. Das am 1. April 2003 in Kraft getretene (damals neue) Waffengesetz
    hat diesen Anscheinsparagraphen nicht übernommen. Hauptgründe waren:

    -

    Der Anscheinsparagraph verursachte zwar eine Menge Ermittlungs- und ins-
    besondere Begutachtungsaufwand bei den kriminaltechnischen Abteilungen der
    Polizeien des Bundes und der Länder. Diesem Aufwand stand immer weniger
    Erfolg gegenüber: Vollzug und Rechtsprechung zu den Waffenverboten neigten
    zunehmend dazu, den Anschein bei noch so geringfügigen Abweichungen zwi-
    schen Original und Imitat zu verneinen. - Der Anscheinsparagraph und die ihn näher bestimmende Nummer 37.2.4 der
    Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 29. No-
    vember 1979 gingen von dem typischen Aussehen einer klassischen Kriegs-
    Maschinenschusswaffe aus. In der Zwischenzeit hat sich das äußere Erschei-
    nungsbild von Maschinenwaffen verändert und ist uneinheitlich geworden.

    Diese Rechtsänderung wurde vom Gesetzgeber keineswegs intendiert von
    Gewerbe und interessierten Kreisen in der Bevölkerung als Endabnehmer als
    Signal aufgefasst, so dass nun der Markt mit Kriegswaffenimitaten aller Art (von
    der Attrappe über die Softair-Waffe bis hin zur Sportwaffe im Military-Look) über-
    schwemmt wurde. Irritationen in der Bevölkerung, vereinzelt sogar Polizeiein-
    sätze in der Annahme des Vorliegens einer realen Gefahrensituation, waren die
    Folge. Bei derartigen Polizeieinsätzen besteht die Gefahr des polizeilichen
    Schusswaffengebrauchs in der irrigen Annahme einer Notwehr- oder Nothilfe-
    lage.
    Eine erste Reaktion seitens der Normsetzung war § 2 der Verordnung über un-
    brauchbar gemachte Kriegswaffen vom 1. Juli 2004. Dieser verbietet in Absatz 1
    allen Personen unter 18 Jahren den Umgang mit unbrauchbar gemachten
    Kriegswaffen. Darüber hinaus ist nach Absatz 2 das offene Führen solcher Ge-
    genstände verboten.

    Zuwiderhandlungen sind mit Bußgeld bedroht (§ 3 Abs. 1).

    Diese Rechtslage im Waffengesetz war bislang unverändert geblieben. Aller-
    dings hatte das Bundesministerium des Innern im Zusammenwirken mit den an- deren betroffenen Bundesressorts eine Ächtungskampagne angestoßen. In de-
    ren Rahmen wird insbesondere Aufklärung betrieben. Nicht zuletzt haben die
    Waffenhandelsverbände Beipackzettel entwickelt, die auf die Risiken der Ver-
    wechslungsgefahren hinweisen.

    Grundsätzlich stellt der Petitionsausschuss fest, dass sich die bisherigen waffen-
    rechtlichen Vorschriften im Wesentlichen bewährt haben. Inzwischen waren jedoch
    Anforderungen aus dem internationalen Bereich in innerstaatliches Recht umzuset-
    zen und bei der Auslegung, im Vollzug und bei der Erarbeitung untergesetzlicher
    Ausführungsvorschriften zu Tage getretene punktuelle Lücken und Unklarheiten, wie
    sie u. a. oben geschildert werden, zu beseitigen.

    Die Bundesregierung hat daher auf Drucksache 16/7717 vom 11. Januar 2008 den
    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
    vorgelegt, der vom Deutschen Bundestag an den Innenausschuss zur federführen-
    den Beratung und weitere Ausschüsse zur Mitberatung überwiesen wurde. Der Peti-
    tionsausschuss hat gemäß § 109 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
    den federführenden Innenausschuss um Stellungnahme zu der Petition gebeten.

    Auf Basis der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses zu dem
    Gesetzentwurf der Bundesregierung und zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS
    90/DIE GRÜNEN Für ein schärferes Waffengesetz auf der Drucksache 16/8224
    auf den der Innenausschuss in seiner Stellungnahme an den Petitionsausschuss
    verweist wurde der Gesetzentwurf auf Drs. 16/7717 vom Deutschen Bundestag in
    seiner 146. Sitzung am 22. Februar 2008 in geänderter Fassung angenommen, der
    Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde für erledigt erklärt. Das Ge-
    setz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften ist im BGBl. I vom
    31. März 2008 auf den Seiten 426 ff. verkündet worden und im Wesentlichen zum
    1. April 2008 in Kraft getreten.

    Im Ergebnis der Beratungen im Deutschen Bundestag wurde insbesondere das im
    Entwurf der Bundesregierung vorgesehene Verbot des Führens von Anscheinswaf-
    fen in der Öffentlichkeit grundsätzlich auf alle Waffenattrappen, und damit insbeson-
    dere auf die weit verbreiteten Kurzwaffenimitate, ausgedehnt und als Ordnungswid-
    rigkeit geahndet. Ebenfalls verboten und bußgeldbewehrt ist künftig das öffentliche
    Führen von Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmessern und feststehenden Messern mit

    einer Klingenlänge über 12 cm, sofern hierfür kein berechtigtes Interesse geltend ge-
    macht werden kann.

    Mit dem Führensverbot leistet der Gesetzgeber einen Beitrag zur Ächtung von An-
    scheinswaffen dadurch, dass er sie aus dem öffentlichen Raum verbannt. Es begeg-
    net damit der Gefahr, dass originalgetreue Softairwaffen mit scharfen Schusswaffen
    verwechselt werden können und Polizeibeamte in der irrigen Annahme einer Not-
    wehr- oder Nothilfesituation von ihrer Dienstwaffe Gebrauch machen und zwar mit
    fatalen Folgen für beide Seiten.

    Im Hinblick auf die Verletzungsgefahr (Geschosswirkung) bei Geschossenergien
    unter 0,5 Joule, um die es im Zusammenhang mit Spielzeugwaffen allein gehen
    kann, stellt der Petitionsausschuss fest, dass ein substantiierter Sachvortrag zur Ver-
    letzungsgefahr in der öffentlichen Petition nicht enthalten ist. Der Geschossenergie-
    grenzwert wurde in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 des Waffengesetzes
    zum 1. April 2008 von 0,08 Joule auf 0,5 Joule angehoben. Mit der Anhebung des
    Grenzwertes wurde das Waffenrecht an europarechtliche Vorgaben des EU-Spiel-
    zeugrechts angepasst. Zuvor hatte das BMI eine Studie zur Wirkungsweise von
    Softairwaffen auf menschlicher Haut beim Institut für Rechtsmedizin der Universität
    Magdeburg in Auftrag gegeben. Die Studie ergab, dass durch Softairwaffen keine
    nennenswerten Verletzungen auf der Haut verursacht werden, solange nicht durch
    unsachgemäßen Umgang auf die Augen geschossen wird.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die erwähnten Drucksachen und die Protokolle
    der Plenardebatten (137. und 146. Sitzung am 18. Januar/ 22. Februar 2008) verwie-
    sen, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages unter www.bundestag.de
    aufgerufen und ausgedruckt werden können. Auch wird auf die Fragen und Antwor-
    ten zu den Änderungen des Waffengesetzes und andere Informationen zum Waf-
    fenrecht auf der Internetseite des BMI unter www.bmi.bund.de > Themen A-Z > Waf-
    fenrecht aufmerksam gemacht.

    Vor dem Hintergrund der umfassenden Diskussionen der Rechtsmaterie im Rahmen
    des Gesetzgebungsverfahrens des inzwischen nun verabschiedeten Gesetzes meint
    der Petitionsausschuss, dass damit dem mit der Petition verfolgten Anliegen teilweise
    entsprochen wurde. Ein komplettes Verbot der Herstellung, des Handels und des
    Besitzes solcher Anscheinswaffen ist aus Sicht des Ausschusses nicht erforderlich;

    ein Führensverbot erscheint zur Verringerung der Verwechslungsgefahr und daraus
    entstehender Bedrohungen ausreichend.

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Zweck des Waffenrechts als Ord-
    nungs- und Nebenstrafrecht nicht die Erziehung von Kindern oder die Prägung der
    Gesellschaft in ihrer Einstellung zur Gewalt allgemein oder zur Waffengewalt im Be-
    sonderen ist. Dies muss durch andere rechtliche (z. B. Jugendschutz) und gesell-
    schaftliche (z. B. schulische Bildung oder häusliche Erziehung) Ansätze geleistet
    werden. Das Waffenrecht hingegen ist ein an der objektiven Gefährlichkeit bestimm-
    ter Gegenstände ansetzendes und hiernach differenzierendes Recht, dessen Zweck
    die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Abwägung zu den Umgangsinteressen ist.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt nach alledem, das Petitionsverfahren abzuschlie-
    ßen.

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