Alueella: Saksa

Weitergehende Befugnisse für Betreuungsgerichte

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
12 Tukeva 12 sisään Saksa

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

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  1. Aloitti 2020
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, den Betreuungsgerichten weitergehende Befugnisse dahingehend einzuräumen,1. Verfahrenseröffnungen zu Betreuungs- oder Vertretungsangelegenheiten abzulehnen,2. statt einer beantragten Betreuung oder Vertretung vorhergehende mildere Hilfe anzuordnen.

Perustelut

Nach § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.Die zuständigen Amtsgerichte sind nach derzeit herrschender Meinung daran gebunden, Verfahren zu Bestellung eines Betreuers oder eines Verfahrensvertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X durchzuführen, wenn dies durch die Behörde beantragt wird. Insbesondere findet durch das Gericht keine vorhergehende Prüfung statt, ob die Behörde ausreichend versucht hat den Betreuungs- beziehungsweise Vertretungsbedarf durch vorgehende Hilfen nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB zu decken oder zu verringern.Da die Betreuung beziehungsweise Verfahrensvertretung ein schwerer Grundrechtseingriff ist, darf das Gericht diese aber nicht anordnen, wenn mildere Mittel im Sinne des § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB zur Verfügung stehen. In solchen Fällen eines Fehlers der Behörde bleibt daher nur, dass das angestrengte Verfahren zwar eröffnet und mit allen damit verbundenen Kosten und Mühen durchlaufen, dann aber ohne Anordnung einer Betreuung und Vertretung und ohne weiteres Ergebnis eingestellt wird. Die Aufgabe des Verfahrens, dem Betroffenen möglichst zügig die benötigte Hilfe in der mildest möglichen Form zukommen zu lassen wird dadurch konterkariert. Die Petition beabsichtigt dies zu ändern.

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