Petition richtet sich an:
Bürgermeister Michael Brodführer
Die Einführung des Fahrradschutzstreifens in diesem Bereich ist überflüssig und soll entfernt werden. Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h soll erhalten bleiben. Es sollen Maßnahmen geprüft werden die für die Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung sorgen und der Schwerlastverkehr soll begrenzt werden um die Emissionsbelastung der Anwohner zu reduzieren. Somit entfällt die Notwendigkeit für die Einführung der Einbahnstraßenregelung und ist somit nicht verhältnismäßig. Dadurch wäre für die Bürger die Zufahrt nach Schweina wieder ohne große Umwege möglich.
Begründung
Mit Ausbau des Breiten Fahrwegs und Schaffung eines gemeinsamen Geh-/Radwegs bis Einmündung Richard-Lux-Straße in Bad Liebenstein wurde im Juni 2019 der Bereich zwischen Einmündung Richard-Lux-Straße und Wilhelm-Heller-Straße als Einbahnstraße ausgewiesen. Die gleichzeitig eingeführte Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ist ausreichend um den Fahrradverkehr zu schützen.
Für die Anwohner und Bürger der Stadt Bad Liebenstein ist die Einbahnstraßenregelung eine Zumutung und mit erheblichen Nachteilen verbunden. Es kostet Geld und Zeit.
Im Bebauungsplan III Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Mühlweg“ Gemeinde Schweina ist unter 4.1 Verkehrstechnische Erschließung festgelegt:
„Verkehrstechnisch ist das Plangebiet durch den „Breiten Fahrweg“, sowohl an die Kreisstraße K88 (Schweina-Barchfeld) als auch an die L 1027 (Bad Liebenstein – Barchfeld) angeschlossen.“
Dies ist nun nicht mehr gegeben. Dadurch sind die Anwohner vom OT Schweina „abgetrennt“ und müssen erhebliche Umwege bei Wegen nach Schweina, Barchfeld, Bad Salzungen in Kauf nehmen. Dies gilt vor allen auch für Familien mit Kindern und ältere Bürger die auf das Auto angewiesen sind um die Einrichtungen in Schweina zu erreichen (z.B. Schule, Kindergarten, Ärzte, Einkauf usw.).
Es ist auch aus dem Umwelt Gesichtspunkt nicht verhältnismäßig.
Die eingeführten Fahrradschutzstreifen sind Bestandteil der Fahrbahn und zählen nicht als Fahrradweg und sind somit nicht als Lückenschluss des Fahrradwegs zu werten. Als Schutzwirkung für Radfahrer in Bereichen mit Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sind sie nicht notwendig und in Tempo 30 Zonen explizit ausgeschlossen (§45 Abs. 1c StVO.). Eine weitergehende Sicherung des Radverkehrs ist gemäß StVO/ERA (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der FGSV in der aktuellen Fassung von 2010) nicht erforderlich.
Auch der Hinweis auf Forderungen aus der zugrundeliegenden Förderrichtlinie „Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Förderung des kommunalen Straßenbaus (RL-KSB)“ Fassung vom: 26.11.2015 ergibt keine Begründung für die Einführung der Einbahnstraße.
Vielmehr ist dort ausgeführt: „1.5. Förderziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Kommunen. Dabei sollen die Verkehrssicherheit und die Verkehrsqualität für alle Verkehrsteilnehmer verbessert werden.“