Семье

Wir fordern eine Förderung der Anschlussbetreuung an den Kiga in der Kindertagespflege

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Петиция адресована к
Landrat Joachim Bläse
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  1. Начат 2022
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Aufgrund Sparmaßnahmen wird die Anschlussbetreuung an die Kita bei einer Kindertagespflegeperson nicht mehr finanziell gefördert. Die Stadt Aalen verweist auf die Ganztagesplätze die gewählt werden sollen. Eltern mit Kindern in einer Kita, mit einem Teilzeitplatz oder mit verlängerter Öffnungszeit, haben nach Aussage der Stadt nur die Möglichkeit in eine Ganztagesgruppe zu wechseln. Nach dem Subsidiaritätsprinzip ist die öffentliche Hand aber aufgefordert, nur dann den Bedarf durch eigene Einrichtungen zu decken, wenn sie niemanden finden kann, der das benötigte Angebot schafft. Dies ist in § 4 Abs. 2 SGB VIII festgeschrieben.

Durch die verweigerte finanzielle Förderung wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf schwer eingeschränkt.

Die Kindertagespflegepersonen decken nur einen sehr geringen Teil der benötigten Betreuung ab und verursachen somit keine hohen Kosten durch die Anschlussbetreuung.

Den Eltern ist durch die Anschlussbetreuung durch eine Kindertagespflegeperson größere, berufliche Flexibilität gegeben.

Fordert mit uns die Stadt Aalen und den Landkreis Ostalbkreis dazu auf, die Anschlussbetreuung durch Kindertagespflegepersonen wieder zu fördern! Die momentane eingeschränkte Förderung behindert Frauen in ihrer beruflichen Weiterentwicklung!

основания

Nach § 5 SGB VIII hat jeder Leistungsberechtigte das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern.

Das heißt auch, dass jedes Kind (bzw. für das Kind seine Eltern), das Anspruch auf Förderung in einer Kita hat, sich im Rahmen der verfügbaren Einrichtungen die Kita aussuchen darf, deren Konzept und Ausstattung es bevorzugt.

Da eine stündliche und flexible Stunden-Zubuchung in den Kitas nicht möglich ist, sind Eltern gezwungen bei Mehrbedarf einen Ganztagesplatz zu buchen der erhebliche Mehrkosten für die Familien mit sich bringt.

Der zuständige Jugendhilfeträger soll der Wahl der Eltern entsprechen. Ein „soll“ ist im verwaltungsrechtlichen Sprachgebrauch nahezu als „muss“ zu verstehen. Einzige Einschränkung dieser Wahlfreiheit ist nach § 5 Absatz 2 Satz 1 die Belastung des Jugendhilfeträgers.

Aufgrund der geringen Kosten für eine Kindertagespflegeperson können diese Mehrkosten aber NICHT als unverhältnismäßig bezeichnet werden.

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