Περιοχή: Γερμανία

Wohnungswesen - Bezug von Wohngeld auch bei dem Grunde nach bestehendem Anspruch auf BAföG-Leistungen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
50 Υποστηρικτικό 50 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

50 Υποστηρικτικό 50 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2019
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass auch die Möglichkeit besteht, Wohngeld festzusetzen, wenn ein BAföG-Bescheid aufgrund eines aktuellen Vermögens auf 0,00 € festgesetzt wurde, wenn das Vermögen zwar über dem nicht anrechenbaren Vermögensteil für BAföG-Leistungen (Zur Zeit 7.500,00 €) aber unter dem nicht anrechenbaren Vermögensanteil für Wohnungen (zur Zeit 60.000,00 €) liegt.

Αιτιολόγηση

Um Wohngeld zu erhalten, ist es u. a. erforderlich, grundsätzlich keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen zu haben. Besteht jedoch ein Anspruch auf BAföG-Leistungen und ergeht jedoch aufgrund eines aktuellen Vermögens ein negativer BAföG-Bescheid, wird der Wohngeldantrag sofort ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen abgelehnt. Es wird in diesem Fall kein Wohngeld bewilligt, auch wenn das Vermögen unter 60.000,00 € liegt und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt werden. Dies kann nicht im Sinne des erlassenen Wohngeldgesetzes sein. Gem. § 1 Wohngeldgesetz dient das Wohngeld der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Der Gesetzgeber hat die Bedingungen und insbesondere auch die Höhe des Vermögensanteils festgesetzt. Dadurch, dass eine Ablehnung der BAföG-Leistungen bereits am 7.500,00 € erfolgt und dieser Betrag dann auch für das Wohnung übernommen wird, wird das Gesetz und insbesondere der mit diesem Gesetz beabsichtigte Zweck untergraben. Der Zusatz "dem Grunde nach" dürfte sich darauf beziehen, dass richtigerweise vorrangig vor der Beantragung von Wohngeld ein Antrag auf BAföG-Leistungen gestellt werden muss. Der Freibetrag von 60.000,00 € darf jedoch hiermit nicht eingeschränkt werden.

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