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Zivildienst - Dienstzeit freiwillig verlängern

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Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Lūgums ir adresēts: Deutschen Bundestag

Mit der Petition wird begehrt, für anerkannte Kriegsdienstverweigerer nach Artikel 12 a Abs. 2 GG, die zum Zivildienst einberufen werden, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die es ihnen wie den Grundwehrdienstleistenden (vgl. §6 b WPflG) ermöglicht, ihren Dienst freiwillig zu verlängern.

Pamatojums

Das Grundgesetz der Bundesrepublik stellt Wehrpflichtigen, die nach Art. 12a (1) GG zum Dienst bei den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband herangezogen werden, die Möglichkeit zu, nach Art. 4 (3) GG den Dienst an der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern und stattdessen einen Ersatzdienst, i. d. R. den Zivildienst, zu leisten. Hierdurch wird sichergestellt, dass Wehrdienstfähige aus einer persönlichen Gewis-sensentscheidung nicht zum Wehrdienst gezwungen werden können und ihre Pflicht daher in Form eines Ersatzdienstes (Zivildienst) erfüllen können. Hierbei sollen die Regelungen des Ersatzdienstes fest an den Gesetzen des Wehr-dienstes gebunden sein, um keine Vor- oder Nachteile gegenüber dem Wehrdienst zuzulassen. Die Regelungen des Wehrdienstes erfasst das WPflG, die des Zivildienstes das ZDG. Im § 6b des WPflG wird für Grundwehrdienstleistende die Möglichkeit freigehalten, den Grundwehrdienst auf Basis der Freiwilligkeit für mindestens einen bis längstens 14 Monate zu verlängern. Eine entsprechende Regelung sieht das ZDG aber nicht vor. Dies entspricht einer gesetzlichen Ungleichbehandlung von Zivildienstleistenden ge-genüber Grundwehrdienstleistenden, denen somit die Möglichkeit entzogen wird, auf sozial abgesicherter Basis einen Überbrückungszeitraum, etwa zwischen Zivildienst und Ausbildung, zu überwinden, ohne beispielsweise aufgrund von vorübergehender Arbeitslosigkeit auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit angewiesen zu sein. Daher soll ein auf § 6b WPflG bestehendes oder in ähnlicher Form einzuführendes Gesetz es auch Zivildienstleistenden ermöglichen, ihren Dienst freiwillig verlängern zu können.

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Informācija par petīciju

Petīcija uzsākta: 08.07.2008
Kolekcija beidzas: 08.09.2008
Reģions: Vācija
Kategorija:  

Jaunumi

  • Tom Jahn

    Zivildienst

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.10.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen wurde.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine Regelung im Zivildienstgesetz angeregt, nach der die
    Zivildienstzeit entsprechend der Wehrdienstzeit freiwillig verlängert werden kann.

    Es wird ausgeführt, dass das Grundgesetz (GG) Wehrpflichtigen die Möglichkeit
    zugestehe, nach Artikel 4 Absatz 3 GG den Dienst an der Waffe aus
    Gewissensgründen zu verweigern und stattdessen einen Ersatzdienst zu leisten. Die
    Regelungen für den Ersatzdienst sollten denen des Wehrdienstes entsprechen, um
    Vor- oder Nachteile gegenüber dem Wehrdienst
    zu vermeiden. § 6 b
    Wehrpflichtgesetz
    den
    es Grundwehrdienstleistenden,
    ermögliche
    (WPflG)
    Grundwehrdienst freiwillig für mindestens ein bis maximal 14 Monate zu verlängern.
    Eine entsprechende Regelung sehe das Zivildienstgesetz (ZDG) allerdings nicht vor.
    Dies stelle eine gesetzliche Ungleichbehandlung von Zivildienstleistenden gegenüber
    Grundwehrdienstleistenden dar, da ihnen die Möglichkeit genommen werde, auf
    sozial abgesicherter Basis einen Zeitraum, etwa zwischen Zivildienst und
    Ausbildung, zu überbrücken.

    Die Petition wurde als öffentliche Petition auf den Internetseiten des Deutschen
    Bundestages veröffentlicht und von 139 Unterstützern mitgezeichnet. Weiterhin
    wurden 11 Diskussionsbeiträge abgegeben. Zu der Thematik sind zudem einige
    weitere Petitionen eingegangen, die mit der vorliegenden gemeinsam beraten
    werden.

    des
    zwei Stellungnahmen
    der Petition
    zu
    hat
    Der Petitionsausschuss
    Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eingeholt.
    Weiterhin hat der Petitionsausschuss, da das Anliegen den Gesetzentwurf der
    Fraktionen der CDU/CSU und der FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung

    wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010
    (Bundestags-Drucksache
    17/1953) betraf, nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen
    Bundestages eine Stellungnahme des Verteidigungsausschusses eingeholt, dem der
    Gesetzentwurf zur federführenden Beratung vorlag. Dieses Verfahren ist durch die
    Geschäftsordnung zwingend vorgeschrieben und soll sicherstellen, dass vorliegende
    Petitionen, die einen Gesetzentwurf oder einen Antrag betreffen, in die Beratungen
    mit einfließen können. Zudem kann sich der Petitionsausschuss bei seinen
    Entscheidungen die Erfahrungen und Erkenntnisse der Fachausschüsse zu nutze
    machen.

    Unter Einbeziehung der vorliegenden Unterlagen lässt sich das Ergebnis der
    parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

    Die Möglichkeit einer
    lange
    freiwilligen Verlängerung des Zivildienstes wurdet
    diskutiert. So empfahl bereits die Kommission Impulse für die Zivilgesellschaft
    bestehend aus hochrangigen Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Ländern und
    Gemeinden sowie der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrem
    Abschlussbericht
    Perspektiven
    für
    Freiwilligendienste
    und
    Zivildienst
    in
    Deutschland vom 15. Januar 2004, neben der Angleichung der Zivildienstdauer an
    die Dauer des Grundwehrdienstes auch die rechtliche Möglichkeit eines freiwillig
    verlängerten Zivildienstes zu prüfen.

    Das Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 ist am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten.
    Im Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 wird auch die Einführung eines freiwilligen
    zusätzlichen Zivildienstes geregelt, der der Überbrückung von Wartezeiten zwischen
    dem Ende des Zivildienstes und dem Beginn von Studium/Ausbildung/Berufseinstieg
    dient. Er dauert mindestens drei und höchstens sechs Monate und kann vorzeitig
    beendet werden. Die freiwillig zusätzlichen Zivildienst Leistenden haben einen Status
    eines
    Schaffung
    durch
    Regel-Zivildienstleistende
    wie
    staatlichen
    der
    öffentlich-rechtlichen
    Fürsorgepflicht
    entsprechenden
    und
    gesicherten
    Dienstverhältnisses
    eigener
    Art.
    Dies
    betrifft
    auch
    den
    sozialversicherungsrechtlichen Status der Zivildienstleistenden.

    für den 1. Juli 2011 beabsichtigten Aussetzung der Pflicht,
    Aufgrund der
    Grundwehrdienst zu leisten, wird auch die Pflicht, Zivildienst zu leisten, entfallen.

    eines
    Einführung
    zur
    einen Gesetzentwurf
    hat
    Bundesregierung
    Die
    dem der Freiwilligendienst
    Bundesfreiwilligendienstes
    in
    beschlossen, mit
    Deutschland gestärkt und der Wegfall des Zivildienstes zumindest
    teilweise

    kompensiert werden kann. Ziel des neuen Freiwilligendienstes ist es,
    rund
    35.000 Menschen pro Jahr einen Gemeinwohl-orientierten Einsatz zu ermöglichen.
    Im Gegensatz zum Zivildienst, der als Wehrersatzdienst nur junge Männer erfasst,
    soll der Bundesfreiwilligendienst Männern und Frauen jeden Alters ab Erfüllung der
    Vollzeitschulpflicht offen stehen.

    Der Bundesfreiwilligendienst soll zum 1. Juli 2011 beginnen und kann im sozialen
    und ökologischen Bereich, aber auch in weiteren Bereichen wie Sport, Integration
    und Kultur geleistet werden. Die Dauer des Bundesfreiwilligendienstes soll
    in der
    Regel ein Jahr, mindestens sechs und höchstens vierundzwanzig Monate betragen
    und er soll grundsätzlich in Vollzeit geleistet werden. Sofern die Freiwilligen älter als
    siebenundzwanzig Jahre sind,
    kann er auch in Teilzeit
    von mehr als
    20 Wochenstunden abgeleistet werden.

    Der Petitionsausschuss vertritt daher die Auffassung, dass dem Anliegen
    entsprochen wurde und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Palīdziet stiprināt pilsoņu līdzdalību. Mēs vēlamies padarīt jūsu bažas dzirdamas un palikt neatkarīgiem.

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