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Zivilprozessordnung - Änderung des § 42 Satz 2 der Zivilprozessordnung (Ablehnung eines Richters)

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
49 Atbalstošs 49 iekš Vācija

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  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Mit der Petition wird gefordert, in Vollzug der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 3084/06 Rn 16 Satz 2 in § 42 Zivilprozessordnung die konkreten rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass mit der Begründung, der Richter sei nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt und biete nicht die Gewähr für Neutralität und Unparteilichkeit, gegen den Richter ein Antrag auf Ausschluss vom weiteren Verfahren gestellt werden kann.

Pamatojums

Der Gesetzgeber wurde vom Bundesverfassungsgericht in BVerGE 1 BvR 3084/06 bereits am 20.07.2007 verpflichtet, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass ein Richter, der keine Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amts ausgeschlossen werden kann. Zitat: „Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amts auszuschließen (BVerfGK 5, 269 ).Dieser Vorgabe hat der Gesetzgeber Deutscher Bundestag bis heute nicht entsprochen. Die Folge der fehlenden Umsetzung dieser Vorgabe ist, dass von den Betroffenen gegen Richter, die als Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags oder abgeordneter Richter sachlich und persönlich nicht unabhängig sind, weil sie jederzeit versetzt- und abgesetzt werden können und dadurch keine Gewähr für Neutralität und Unparteilichkeit bieten, mit dieser Begründung kein wirksamer Antrag auf Ausschluss vom weiteren Verfahren gestellt werden kann.Es wird zum Beispiel auf BVerfGE 14, 156 verwiesen: “Entscheidungen, bei denen ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt haben, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Rechtsgarantie bei Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG).“Der Gesetzgeber wird aufgefordert, der vom Bundesverfassungsgericht erteilten Vorgabe nunmehr umgehend zu entsprechen und die Möglichkeit zu schaffen, gegen nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter Befangenheitsantrag stellen zu können um klären zu lassen, ob die rechtlichen Voraussetzung für den Einsatz gegeben sind.

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