Zivilprozessordnung - Novellierung des Familienverfahrensgesetzes (§ 158 Verfahrensbeistand)

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
139 Ondersteunend 139 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

139 Ondersteunend 139 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, gegen den Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG) einen Befangenheitsantrag bzw. Ablehnungantrag stellen zu können wie gegen den Richter (§§ 6 FamFG, 42 ZPO) und Sachverständigen (§ 406 ZPO) im Familiengerichtsverfahren.

Reden

In § 158 FamFG wurde die Möglichkeit des Richters normiert, einen Verfahrensbeistand des Kindes zu bestellen. Dieser "kann" vom Richter auch wieder entpflichtet werden, wenn das Kind adäquat anwaltlich vertreten ist. Tatsächlich ist es so, dass das Kind auch dann einen Verfahrensbeistand bekommt, wenn die Eltern anwaltlich vertreten sind. Beauftragt ein Elternteil einen Anwalt ausschließlich für das Kind, liegt es alleinig im Ermessen des Richters, ob der Verfahrensbeistand entpflichtet wird. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistands gibt es nicht.Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Verfahrensbeistand im Verfahren eine gesichertere Position hat als der Richter und der Sachverständige. Im Übrigen ist es häufig so, dass der Verfahrensbeistand nicht tatsächlich die Interessen des Kindes, für das er bestellt wurde, vertritt, sondern die Interessen eines der übrigen Beteiligten im Verfahren vertritt, zum Beispiel eines der Elternteile oder des Jugendamts.Demnach bedarf es der Möglichkeit, auch gegen einen Verfahrensbeistand Rechtsmittel einlegen zu können, zumindest in Form eines Befangenheitsantrags wie es ihn auch gegenüber Sachverständigen (Gutachtern) gibt.

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Nieuws

  • Pet 4-17-07-3100-045498Zivilprozessordnung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, die Möglichkeit zu schaffen, gegen den
    Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG) einen Befangenheitsantrag bzw.
    Ablehnungsantrag stellen zu können wie gegen den Richter und Sachverständigen
    im Familiengerichtsverfahren.
    Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, es sei nicht erklärbar, dass
    es die Möglichkeit eines Ablehnungsantrags gegen Richter und Sachverständige
    gebe, nicht aber gegenüber einem Verfahrensbeistand in Familiensachen.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu... verder

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