Zulassung zum Straßenverkehr - Keine Kennzeichenvergabe für Elektrofahrzeuge an Hybrid-Fahrzeuge

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

52 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

52 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird eine Änderung des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) gefordert. Das Kennzeichen für Elektrofahrzeuge soll nur an Elektroautos und nicht an Hybrid-Fahrzeuge vergeben werden.Bitte fassen Sie das Gesetz an, so dass es nur für 100% EAutos gilt.

Begründung

Sehr geehrte Damen und Herren,als Fan der Elektromobilität beobachte ich genau was die Bundesregierung zudiesem Thema beschliesst. Die Idee des E-Kennzeichens ist ja grundsätzlich gut.Eine Förderung der Elektromobilität, die kein oder nur wenig, Geld kostet.Allerdings hapert es an der Ausführung.Ein E-Kennzeichen, das auf einem 2Tonnen Hybrid SUV klebt, ist eine Beleidigungfür die Umwelt und ein Problem für die Entscheider in den Komunen. Wenn ich mireine Stadtratssitzung vorstelle, in der darüber entschieden werden soll, ob z.B. fürdie nächsten 5 Jahre die Elektroautos die Busspur mitbenutzen dürfen, kann ichmir nicht vorstellen, dass jemand etwas dagegen hat, wenn die paar Elektroautosdieses Privileg geniessen dürfen. Sie werden es sich aber überlegen, einen BMWX5 u.ä. auf die Busspur zu lassen.Dieses Problem könnte man lösen, indem man dort nur elektrisch fahren darf,wenn der Benziner anspringt also runter von der Busspur.Anders sieht es bei den Ladestationen aus. Die eh schon knappen reserviertenParkplätze für Elektroautos dürften dann von einem Hybrid zugeparkt werden.Selbst wenn man festlegt, dass er dann auch laden muss, belegt er für seine20 elektrischen Kilometer den Platz für ein richtiges E-Auto das dortvielleicht 200km nachladen wollte um weiter zu fahren.Deshalb meine Forderung: Passen Sie das Gesetz an, so dass es nur für 100% EAutos gilt. Das kostet Sie ebenfalls nichts.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 30.07.2016
Sammlung endet: 13.09.2016
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-18-12-9210-034895 Zulassung zum Straßenverkehr

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.02.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine Änderung des Elektromobilitätsgesetzes gefordert. Das
    Kennzeichen für Elektrofahrzeuge soll nur an Elektroautos und nicht an
    Hybrid-Fahrzeuge vergeben werden.

    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen dem Petitionsausschuss 52 Mitzeichnungen und vier Diskussionsbeiträge sowie
    eine weitere sachgleiche Eingabe vor. Die Petitionen werden einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen, es wird um Verständnis gebeten, dass dabei
    nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass ein
    E-Kennzeichen auf einem zwei Tonnen schweren Hybrid-SUV ein Problem für die
    Entscheidungen in den Kommunen darstelle. So sei bei der Entscheidung, ob Autos
    mit E-Kennzeichen in den nächsten Jahren die Busspur mitbenutzen dürften, kaum
    Widerstand zu erwarten, wenn es sich um reine Elektroautos handele. Das sei aber
    anders, wenn auch schwere Hybrid-Geländewagen die Busspur nutzen dürften.
    Zudem würden die jetzt schon knappen Parkplätze für Elektroautos mit Ladestation
    von Hybrid-Fahrzeugen zugeparkt werden. Diese nähmen den reinen Elektroautos,
    die Strom für eine viel längere Strecke als Hybridfahrzeuge laden müssten, den Platz
    weg. Schließlich sei die Privilegierung von schweren Hybridfahrzeugen nicht
    angebracht, da sie nicht umweltfreundlich seien.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Einführend stellt der Petitionsausschuss fest, dass die Elektromobilität in Deutschland
    seit Jahren mit umfangreichen Förderaktivitäten unterstützt wird. Ein Bestandteil
    dieses Maßnahmenbündels ist das im Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur
    Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge
    (Elektromobilitätsgesetz – EmoG) und das in diesem Rahmen eingeführte
    E-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge.

    In den §§ 1 und 2 des EmoG per Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
    festgelegt ist, welche Fahrzeuge als Elektrofahrzeuge zu verstehen sind. Dies umfasst
    auch Plug-In-Hybrid-Elektrofahrzeuge (PHEV), d. h. von außen aufladbare Fahrzeuge.

    Diese sind seit dem Jahr 2015 bewusst in den Anwendungsbereich des EmoG mit
    aufgenommen worden. Denn PHEV werden insbesondere aufgrund der noch
    anhaltenden Reichweitenproblematik von Batterie-Elektrofahrzeugen als wichtige
    Übergangstechnologie angesehen, die die Marktentwicklung fördert. Dadurch haben
    sie eine wichtige Funktion als Brückentechnologie auf dem Weg zu einer vollständigen
    Elektrifizierung der Antriebe. Ebenso bewusst sind in das EmoG in § 3 Abs. 2
    Umweltkriterien für von außen aufladbare Hybridfahrzeuge definiert worden. Der
    Ausstoß von Kohlendioxidemissionen darf bei diesen Fahrzeugen bei höchstens
    50 Gramm pro km liegen oder die rein elektrische Mindestreichweite muss seit dem
    Jahr 2018 eine Mindestreichweite von 40 km betragen. Mit dieser festgelegten
    Mindestreichweite kann der weit überwiegende Teil der täglichen Kurzstrecken rein
    elektrisch zurückgelegt werden. Autofahrer legen an durchschnittlich 80 Prozent der
    Tage eines Jahres weniger als 40 km zurück.

    Das EmoG ist in erster Linie als ein Gesetz zu verstehen, welches den Kommunen vor
    Ort die Möglichkeit gibt, im Rahmen der in § 3 Absatz 4 EmoG benannten Punkte
    eigenständig zu entscheiden, inwiefern diese Elektrofahrzeuge in den Genuss von
    Bevorrechtigungen kommen.

    Wenn ein Plug-in-Hybrid an einer Ladesäule lädt, versteht der Ausschuss dies im
    Übrigen nicht als „Zuparken", sondern als Sicherstellung, dass dieses seinen
    elektrischen Fahranteil auch tatsächlich nutzt und damit auch einen Beitrag zur
    Vermeidung von Schadstoffemissionen vor Ort leistet.

    Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass PHEV zudem eine erheblich
    größere Gesamtreichweite als reine Elektrofahrzeuge haben. Dadurch haben sie eine
    wichtige Funktion auf dem Weg zu einer vollständigen Elektrifizierung der Antriebe.
    Aus den genannten Gründen kommen extern aufladbare PHEV ebenfalls in den
    Genuss der in § 3 Absatz 4 EmoG benannten Bevorrechtigungen.

    Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass das EmoG eine Befristung bis zum 31.
    Dezember 2026 hat. Es wird alle drei Jahre durch das Bundesministerium für Verkehr
    und digitale Infrastruktur (BMVI) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
    und nukleare Sicherheit (BMU) evaluiert (vgl. § 7 EmoG). Im Rahmen dieser
    Berichterstattung werden die Marktentwicklung und der technische Status Quo im
    Bereich der Elektromobilität analysiert und explizit auch die Umweltkriterien nach § 3
    Absatz 2 Nummer 2 EmoG überprüft.

    Der im Juli 2018 an den Deutschen Bundestag übermittelte Erste Evaluierungsbericht
    zum EmoG, der durch einen externen Gutachter verfasst wurde, sieht die
    Bevorrechtigung von PHEV im EmoG – bei Erfüllung bestimmter Umweltkriterien – als
    weiterhin geboten an. Von den unabhängigen Gutachtern wird darüber hinaus
    argumentiert, dass PHEV als Übergangstechnologie den Markthochlauf der
    Elektromobilität unterstützen. Dies wird auch durch einen Blick auf die monatlichen
    Zulassungszahlen durch das Kraftfahrtbundesamt bestätigt. PHEVs machen heute
    mehr als 40 Prozent der in Deutschland verkauften Elektrofahrzeuge aus. Vor dem
    Hintergrund der fortschreitenden technischen Entwicklung, u. a. bei den Batterien, und
    um die reale Umweltwirkung von PHEV zu verstärken, schlagen die Gutachter vor, die
    elektrische Mindestreichweite für von außen aufladbare Hybridfahrzeuge im EmoG
    sukzessive auf 60 km zu erhöhen. Ob es gegebenenfalls Anpassungen des EmoG in
    diesem Sinn geben wird, wird derzeit von BMVI und BMU geprüft.

    Zu der als problematisch wahrgenommenen Nutzung von Busspuren durch PHEV
    stellt der Ausschuss fest, dass es in der Entscheidungshoheit der Kommunen liegt, ob
    diese Privilegierung aus dem EmoG umgesetzt wird.

    Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die von außen aufladbaren
    Hybridfahrzeuge als wichtige Brückentechnologie für die kommenden Jahre des
    Markthochlaufs der Elektromobilität anzusehen sind. Zudem ist das EmoG bewusst so
    angelegt, dass PHEV bestimmte Umweltkriterien erfüllen müssen, um
    Bevorrechtigungen in den Kommunen zu erhalten. Dieses Vorgehen wird durch die
    aktuelle EmoG-Berichterstattung bestätigt

    Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
    parlamentarischen Handlungsbedarf. Der Ausschuss empfiehlt daher, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung (PDF)

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