Prozesskostenhilfe - Finanzieller Ausgleich unter Anwälten bei Übernahme von Beratungs- und Prozesskostenhilfefällen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

31 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

31 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, das Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Prozesskostenrecht dahingehend zu reformieren oder dahingehend adjuvante Maßnahmen vorzunehmen, dass die Belastung, die der Anwaltschaft durch die Pflicht zur Übernahme von Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfefällen entstehen, gleichmäßiger und damit gerechter auf deren Mitglieder verteilt werden.

Begründung

Dies könnte etwa durch eine Umlage erreicht werden, in die sämtliche bei der jeweiligen Rechtsanwaltskammer registrierten Anwälte einzahlen, daraus jedoch Rückzahlungen erhalten, in dem Maß, in dem sie Vertretungen in Beratungshilfe- (BerH) und Prozesskostenhilfe-(PKH)-Fällen nachweisen.Die für Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ausgekehrten Beträge decken oft nicht den tatsächlichen Aufwand. Das Übernehmen solcher Mandate gilt als Sonderopfer. Dies wird bislang nicht als Problem gesehen, da davon ausgegangen wird, dass der Anwalt in einer Mischkalkulation dies durch Einnahmen aus anderen Fällen ausgleichen kann.Dem steht jedoch die zunehmende Komplexität des Rechts entgegen, die erfordert, dass sich Anwälte zunehmend auf bestimmte Rechtsbereiche konzentrieren, um noch eine kompetente und dort umfassende Rechtsberatung und -vertretung durchführen zu können. Dies trifft insbesondere auch für das Sozialrecht zu, vergleiche Bundesverfassungsgericht 1 BvR 439/08 vom 06.05.2009, Abs. 23. Anwälte die sich auf Bereiche wie Sozialrecht oder Medizinrecht spezialisieren, in denen PKH und BerH eine große Rolle spielen, geraten damit zunehmend in die Gefahr einer finanzielle Schieflage, wenn sie jeden Fall mit der nötigen Sorgfalt behandeln wollen, siehe Gastbeitrag "Ohne Schutz". FAZ vom 13.06.2012. Der Artikel ist auch kostenlos online einsehbar.In der Praxis scheinen sich daher „Lösungswege“ zu etablieren, mit denen „nicht gute“ Anwälte der Überlastung begegnen. Etwa werden Mandanten die BerH oder PKH begehren abgewiesen, was zwar nach § 49a Abs. 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) untersagt ist, aber in der Praxis nicht nachweisbar, da es praktisch immer möglich ist einen angeblichen, wichtigen Grund nach § 49a Abs. 1 Satz 2 BRAO vorzuschieben, etwa dass die Kanzlei überlastet sei.Dies führt dazu, dass Anwälte, die sich bemühen, ordnungsgemäß ihren Pflichten nachzukommen, erst recht mit Nachfragen zu Beratungen und Vertretungen zu Konditionen der BerH und PKH überflutet werden, die sie nicht abweisen können. Dies kann nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein. Die Anwaltschaft insgesamt genießt die nicht unerheblichen Privilegien aus dem Rechtsberatungsgesetz. Die Belastungen müssen daher gleichmäßig auf alle Rechtsanwälte verteilt werden. Ein Ausgleichsfond der angegebenen Art kann in diese Richtung wirken, die Petition ist jedoch grundsätzlich auch für andere Maßnahmen offen. Auch die Anpassung weiterer Normen, falls dies erforderlich sein sollte, ist nicht ausgeschlossen. Eine solche Reform wäre auch im Interesse der Rechtshilfesuchenden, die sonst in der Gefahr sind, einen zur Vertretung bereiten Anwalt erst nach längerer Suche zu finden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 22.01.2018
Sammlung endet: 24.04.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-19-07-3106-003052 Prozesskostenhilfe

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, die Belastung, die der Anwaltschaft durch die Pflicht zur
    Übernahme von Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfefällen entstehen,
    gleichmäßiger zu verteilen.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, eine gerechtere Belastung könne
    beispielsweise durch eine Umlage erzielt werden, zu der sämtliche bei der jeweiligen
    Rechtsanwaltskammer registrierten Anwälte beitragen müssten. Daraus sollten sie
    jedoch in dem Maße Rückzahlungen erhalten, in dem sie Vertretungen in
    Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfe-(PKH) Fällen nachwiesen. Die für die
    Beratungshilfe und PKH nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ausgekehrten
    Beiträge deckten oft nicht den tatsächlichen Aufwand. Die Übernahme solcher
    Mandate gelte als Sonderopfer. Bisher sei auch davon ausgegangen worden, dass der
    Anwalt in einer Mischkalkulation dies durch Einnahmen aus anderen Fällen
    ausgleichen könne. Dem stehe jedoch die zunehmende Komplexität des Rechts
    entgegen, die erfordere, dass sich Anwälte zunehmend auf bestimmte Bereich
    konzentrierten. Dies treffe insbesondere auf das Sozialrecht und Medizinrecht zu, in
    denen PKH und Beratungshilfe eine große Rolle spielten. Diese Kanzleien gerieten
    zunehmend in die Gefahr einer finanziellen Schieflage. In der Praxis etablierten sich
    „Lösungswege“, bei denen Mandanten abgewiesen würden, was zwar nach § 49a
    Absatz 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) untersagt sei, sich aber nicht
    nachweisen lasse. Dies führe dazu, dass andere Kanzleien, die ihre Pflicht erfüllten,
    mehr Mandate bekämen zu Konditionen der Beratungshilfe und PKH bekämen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 31 Mitzeichnern online
    unterstützt und es gingen 2 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
    für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens
    bedürftige Bürgerinnen und Bürger Unterstützung nach den Vorschriften des
    Beratungshilfegesetzes erhalten.

    Das Beratungshilfegesetz gewährleistet, dass jede Bürgerin und jeder Bürger, der
    selbst nicht in der Lage ist, einen Rechtsanwalt zu bezahlen, anwaltliche Hilfe für die
    Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erhält. Gemäß
    § 49a der BRAO sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet, die
    Beratungshilfe zu übernehmen. Nur im Einzelfall kann ein Rechtsanwalt Beratungshilfe
    aus wichtigem Grund ablehnen.

    In einem gerichtlichen Verfahren kann eine bedürftige Partei unter den
    Voraussetzungen des § 114 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag
    PKH erhalten. Bewilligt das Gericht PKH, so entscheidet es nach den Maßgaben des
    § 121 ZPO über die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dabei sind nach § 121 Absatz 1
    und Absatz 2 ZPO zunächst nur zur Vertretung bereite Rechtsanwälte beizuordnen.
    Erst wenn sich kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt findet, ordnet der
    Vorsitzende einen Rechtsanwalt bei. Eine Berufspflicht für Rechtsanwälte zur
    Übernahme von Vertretungen in den Fällen, in denen sie vom Gericht als Beistand
    beigeordnet worden sind, folgt aus § 48 Absatz 1 Nummer 1 BRAO. Diese Vorschrift
    setzt jedoch eine Beiordnung voraus und begründet keine Verpflichtung des einzelnen
    Rechtsanwalts, sich beiordnen zu lassen. Dieser bleibt grundsätzlich frei in seiner
    Entscheidung, ob er einen Mandanten, der PKH begehrt, vertreten möchte. Die
    Beiordnung in den Fällen, in denen sich kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
    findet, kann allerdings auch gegen den Willen des Rechtsanwalts erfolgen. Sie
    begründet dann eine öffentlich-rechtliche Pflicht, mit dem Rechtsuchenden einen
    Anwaltsvertrag abzuschließen (BGHZ 27, 163, 166)).
    Durch die Ausgestaltung der Regelungen zur Übernahme eines
    Beratungshilfemandats und der Beiordnung in PKH-Verfahren als Berufspflicht kann
    durch die aufsichtführende Rechtsanwaltskammer nachgeprüft werden, ob im
    Einzelfall ein Berufsrechtsverstoß vorliegt, der mit berufsrechtlichen Maßnahmen
    geahndet werden kann.

    Die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte richtet sich sowohl in
    Beratungshilfefällen als auch in den Fällen der PKH nach den Vorschriften des
    Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

    Da die Übernahme von Beratungshilfe- und - im Wege der Beiordnung - von
    PKH-Mandaten als Berufspflicht ausgestaltet ist und hierfür gesetzliche
    Vergütungssätze vorgesehen sind, erscheint eine Umlage zur darüber
    hinausgehenden Finanzierung solcher Mandate durch die Gesamtheit aller
    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach Ansicht des Ausschusses nicht
    sachgerecht.

    Der Ausschuss hält die Rechtslage vor dem dargestellten Hintergrund für sachgerecht
    und vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Demzufolge empfiehlt der
    Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition
    nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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