Região: Alemanha
 

Strafprozessordnung - Keine Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

O requerente não é público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag

1.967 Assinaturas

A petição não foi aceite.

1.967 Assinaturas

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2011
  2. Colecta finalizada
  3. Enviado
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

A petição é dirigida a: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Vorratsdatenspeicherung bleibt mindestens so lange ausgesetzt, bis die EU-Kommission eine neue Richtlinie zur EU-weiten Vorgehensweise verabschiedet hat.

Razões

Heute (18.04.) hat die EU-Kommission ihren Evaluationsbericht zur Vorratsdatenspeicherung vorgelegt. Der Bericht zeigt, dass die Richtlinie viele Fehler oder Unklarheiten enthält. Die EU-Kommission will sie beispielsweise in Bezug auf die Festlegung der Nutzung ("nur bei schweren Strafen") und der Dauer (6-24 Monate) überarbeiten. Auch wer darauf zugreifen kann, soll erstmals klar geregelt werden. Dennoch fordert die EU die Bundesregierung auf, die bestehende, offensichtlich fehlerhafte Richtlinie unverzüglich umzusetzen und droht mit einem Strafgeld, denn eine fehlerhafte Umsetzung sei immer noch besser als keine. Das sollte keinesfalls geschehen! Man kann zur Vorratsdatenspeicherung stehen, wie man will. Aber es kann und darf nicht sein, dass eine in Überarbeitung befindliche Richtlinie nun einfach ein zweites Mal umgesetzt wird, um dann wahrscheinlich wieder verfassungswidrig zu sein. Helfen Sie mit, dies zu verhindern, indem Sie diese Petition unterzeichnen! Herzliche Grüße Frank Brennecke

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Detalhes da petição

Petição iniciada: 17/04/2011
Fim da coleta: 16/06/2011
Região: Alemanha
Categoria:  

Novidades

  • Frank BrenneckeStrafprozessordnung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert: Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die
    Vorratsdatenspeicherung bleibt mindestens so lange ausgesetzt, bis die EU-
    Kommission eine neue Richtlinie zur EU-weiten Vorgehensweise verabschiedet hat.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass der von der EU-
    Kommission am 18. April 2011 vorgelegte Evaluationsbericht Hinweise auf „viele
    Fehler oder Unklarheiten“ bei der aktuellen Richtlinie enthalte. Eine neue Richtlinie,
    die Verbesserungen bringen werde, stehe noch aus. Gleichwohl habe die EU-
    Kommission die Bundesregierung aufgefordert, die bestehende und „offensichtlich
    fehlerhafte“ alte Richtlinie umzusetzen. Dies sei jedoch nicht verantwortbar;
    insbesondere beständen verfassungsrechtliche Bedenken.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 1.967 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 18 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe mehrere Stellungnahmen des
    Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
    vorliegenden Stellungnahmen lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
    wie folgt zusammenfassen:
    In seinem am 2. März 2010 verkündeten Urteil hat der Erste Senat des
    Bundesverfassungsgerichts die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes

    wegen Verstoßes gegen Artikel 10 des Grundgesetzes für nichtig erklärt (1 BvR
    256/08). § 100g Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung wurde ebenfalls wegen
    Verstoßes gegen Artikel 10 des Grundgesetzes für nichtig erklärt, soweit danach
    Verkehrsdaten nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden
    durften. Im Ergebnis hat das Gericht damit die der nationalen Umsetzung der
    Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung
    öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher
    Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der
    Richtlinie 2002/58/EG dienenden Regelungen verworfen.
    Die Richtlinie 2006/24/EG selbst war Gegenstand einer Bewertung durch die Organe
    der Europäischen Union: Artikel 14 der Richtlinie gibt vor, dass die Kommission dem
    Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Anwendung dieser
    Richtlinie sowie ihrer Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten und die
    Verbraucher vorlegt, um festzustellen, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie,
    insbesondere die Liste von Daten in Artikel 5 und die in Artikel 6 vorgesehenen
    Speicherungsfristen, gegebenenfalls geändert werden müssen.
    Unter dem 18. April 2011 hat die Europäische Kommission ihren Bewertungsbericht
    vorgelegt und angekündigt, eine Folgenabschätzung durchzuführen und auf dieser
    Grundlage Änderungsvorschläge für die Richtlinie zu präsentieren.
    Wie das BMJ in seinen Stellungnahmen mitgeteilt hat, ist die Frage zum Verfahren
    und zum Zeitplan für eine erneute Umsetzung der Richtlinie Gegenstand einer
    intensiven und umfassenden, bislang nicht abgeschlossenen Prüfung durch die
    Bundesregierung. Dabei sind nicht nur das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
    und die daraus zu ziehenden konkreten Konsequenzen für das nationale Recht zu
    berücksichtigen, um abzuschätzen, welche Maßnahmen konkret zur Erfüllung der
    Richtlinie eingeleitet werden müssen. Auch die Erkenntnisse aus dem am 18. April
    2011 vorgelegten Bewertungsbericht zur Richtlinie sowie damit verbundene
    europarechtliche Fragen sind Aspekte, die nach Auskunft des BMJ in die Prüfung
    und die abschließende Gesamtbewertung zum Inhalt und Umfang des
    gesetzgeberischen Handlungsbedarfs einfließen werden.
    Demgemäß ist das mit der Petition aufgeworfene Problem sowohl beim Deutschen
    Bundestag als auch bei der Bundesregierung hinreichend bekannt; eine
    Überweisung der Eingabe an das BMJ oder die Fraktionen des Bundestages ist
    insoweit entbehrlich.

    Ein besonderer Beschluss des Deutschen Bundestages zur weiteren vorläufigen
    Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung ist hingegen nicht erforderlich. Ein
    Beschluss des Parlaments mit der Aufforderung an sich selbst, nicht tätig werden zu
    wollen, erübrigt sich. Er hätte rechtlich auch keine Bindungswirkung, da es dem
    Parlament selbstverständlich jederzeit freistehen muss, eine Lage neu zu bewerten
    und gesetzgeberisch tätig zu werden.
    Sinn würde ein solcher Beschluss allenfalls machen, wenn es darum ginge, ein
    entsprechendes Handeln Dritter – hier: der Bundesregierung – zu unterbinden. Ein
    Gesetz zur (Wieder-) Einführung der Vorratsdatenspeicherung würde jedoch gar
    nicht von der Bundesregierung beschlossen werden können: Sie kann allenfalls
    einen Antrag zur Gesetzgebung ins Parlament einbringen; die
    Gesetzgebungskompetenz selbst liegt bei Bundestag und Bundesrat. Der
    Petitionsausschusses sieht daher keine Veranlassung, sich für einen Beschluss im
    Sinne der Eingabe auszusprechen.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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