Telemediengesetz (TMG) - Änderung der Impressumspflicht in Form einer Impressums-ID

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

58 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

58 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition soll eine Änderung der Impressumspflicht in Form einer Impressums-ID über eine zentrale Vergabestelle, wie z. B. der Bundesnetzagentur oder einer EU-Institution erreicht werden, um auch die Kontaktdaten (private Anschrift etc.) der Personen zu schützen. Dadurch wäre der Seitenbetreiber stets ermittelbar bei berechtigten Anliegen.

Begründung

In Deutschland gilt eine Impressumspflicht. In der jetzigen Form hat jeder Einsicht darauf. Ich sehe darin eine Datenschutzverletzung von natürlichen Personen, die eine Website/Blog etc. betreiben. Wenn eine Institution jedem der gerne eine Website betreiben möchte, auf Anfrage eine Art Kennung, im folgenden Impressums-ID, vergeben würde, könnte der Inhaber einer Website ohne Probleme bei berechtigten Anliegen von offizieller Stelle ermittelt werden. Diese Impressums-ID beinhaltet alle Kontaktdaten des Webseiteninhabers (Anschrift, Email und Telefonnummer). Mit der Impressums-ID kann der Nutzer bei einem Hoster den Webspace beantragen für seine Website zu hosten, ohne nicht. Der Vorteil für den Websitebetreiber ist, er muss nicht seine private Anschrift öffentlich in das Internet stellen, dennoch ist gewährleistet, dass bei berechtigten Anliegen der Seitenbetreiber eindeutig ermittelbar ist über eine offizielle Institution. Dies schützt auch den Seitenbetreiber davor, dass von Personen mit unberechtigtem Interesse an den persönlichen Daten des Betreibers, keine Gefahr ausgeht und ihm kein Schaden entsteht.Am besten vergleichbar ist es mit einer Zulassungsstelle. Die Impressums-ID ist das digitale Autokennzeichen und der "Halter" kann von offizieller Seite ermittelt werden, bei berechtigtem Interesse.Ich beziehe mich dabei auf natürliche Personen, maximal Personen mit einem Nebengewerbe ohne Handelsregistereintrag und Geschäftsadresse. Die privaten Daten (Anschrift & Telefonnummer) dieser Personen sollten aus meiner Sicht geschützt werden.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 23.05.2018
Sammlung endet: 31.07.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Petitionsausschuss

    Pet 1-19-09-22630-007017
    66822 Lebach
    Telemediengesetz (TMG)

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine Änderung der Impressumspflicht dergestalt gefordert, dass die
    Informationspflicht über die Kontaktdaten auch durch die Angabe einer von einer
    zentralen Vergabestelle zugewiesenen Impressums-ID erfüllt werden kann.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine zentrale
    Vergabestelle, wie z. B. die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
    Post und Eisenbahnen oder eine EU-Institution, einem Webseitenbetreiber auf Anfrage
    eine öffentlich vergebene Kennung, eine sogenannte Impressums-ID, zuteilen könnte.
    Diese Impressums-ID würde alle Kontaktdaten des Webseiteninhabers (Anschrift, E-Mail
    und Telefonnummer) beinhalten. Vorteil für den Webseitenbetreiber wäre, dass er dann
    nicht seine private Anschrift öffentlich in das Internet stellen müsste, aber dennoch
    gewährleistet wäre, dass er bei berechtigtem Interesse über die öffentliche Vergabestelle
    eindeutig ermittelbar wäre. Die mit der Petition vorgeschlagene Impressums-ID solle sich
    auf natürliche Personen bzw. auf Personen mit einem Nebengewerbe ohne
    Handelsregistereintrag und Geschäftsadresse beziehen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Petitionsausschuss

    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen
    58 Mitzeichnungen und sechs Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
    Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass geschäftsmäßige Online-Diensteanbieter,
    die Telemedien in der Regel gegen Entgelt anbieten, gemäß § 5 des Telemediengesetzes
    (TMG) verpflichtet sind, auf ihrer Website ein Impressum einzufügen. In diesem sind
    bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
    zu halten, etwa der Name und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind. Dadurch
    soll gewährleistet werden, dass Vertragspartnern eine erleichterte Identitätsfeststellung
    für die Kontaktaufnahme, aber auch für etwaige Klage- und Vollstreckungsverfahren
    möglich ist. Die Pflichtangaben nach dem TMG dienen zum einen dem Verbraucher, dem
    es im E-Commerce-Umfeld ansonsten nicht möglich ist, die Seriosität eines
    Geschäftspartners zu überprüfen. Zum anderen dienen die Angaben der Lauterkeit des
    Geschäftsverkehrs, denn auch vertragliche oder deliktische Ansprüche bzw.
    datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Zwecke der Strafverfolgung oder der
    Kammeraufsicht erfordern im Allgemeininteresse eine Anbieterkennzeichnung im
    Internet.

    Nach Auffassung des Ausschusses besteht keine Interessenlage für eine Änderung der
    Impressumspflicht insgesamt oder für bestimmte Marktteilnehmer. Der Ausschuss hebt
    hervor, dass sich die Vorschrift des § 5 TMG nur an geschäftsmäßige Anbieter richtet, die
    ihre Leistung in der Regel gegen Entgelt anbieten. Rein private Webseiten oder Blogs, die
    rein persönlichen oder familiären Zwecken dienen, fallen somit nicht darunter und
    können zudem durch ein Passwort geschützt werden. Darüber hinaus steht es jedem
    geschäftsmäßigen Anbieter frei, seine Geschäftsadresse unabhängig von seiner privaten
    Wohnanschrift zu wählen, so dass er auf diese Weise seine Privatsphäre schützen kann.
    Petitionsausschuss

    Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die Impressumspflicht im TMG zudem einer
    europäischen Vorgabe folgt, nach der die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass
    Diensteanbieter ihren Nutzern u. a. den Namen und die Anschrift ihres Unternehmens
    mitteilen (Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
    Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
    Binnenmarkt – „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“).

    Es handelt sich dabei um Mindestanforderungen, die in jedem Mitgliedstaat der EU
    einheitlich Geltung finden und insofern auch nicht zu unterschiedlichen
    Wettbewerbsbedingungen kleiner Unternehmen in Deutschland führen. Darüber hinaus
    verfügen auch Nicht-EU-Staaten, wie die Schweiz, über ähnliche Regelungen. Aufgrund
    der europarechtlichen Verpflichtung stünde es Deutschland nicht frei, auf diese
    Pflichtangaben gegenüber bestimmten Unternehmen zu verzichten.

    Dem Ausschuss sind darüber hinaus bislang keine Anhaltspunkte bekannt, die darauf
    schließen lassen, dass die deutsche Start-Up-Szene, inklusive Blogger oder andere kleine
    Unternehmen, durch diese Vorgabe über Gebühr beansprucht würde. Im Übrigen merkt
    der Ausschuss an, dass es jeder Privat- oder Geschäftsperson freisteht und zumutbar ist,
    Rechtsschutz gegenüber unseriöser Korrespondenz und insgesamt unlauteren
    Geschäftspraktiken zu suchen.

    Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung der
    Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen und die
    mit der Petition vorgeschlagene Impressums-ID nicht zu unterstützen. Der Ausschuss
    empfiehlt daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
    nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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