Регион: Германия
 

Verbraucherschutz - Kennzeichnung von essbarer Rinde bei Käse

Молител не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

108 Подписи

Петицията не беще уважена

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Петицията не беще уважена

  1. Започнато 2016
  2. Колекцията е завършена
  3. Изпратено
  4. Диалог
  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags.

Петицията е адресирана до: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Schnittkäse, der mit einer nicht genießbaren oder sogar gesundheitsschädlichen Rinde versehen ist, im Handel mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden muss.

Причина

Schnittkäse wird im Handel nicht deutlich gekennzeichnet. Teilweise finden sich auf der Rückseite klein gedruckte Angaben wie "Rinde nicht zum Verzehr geeignet". Nur ein deutliches Piktogramm auf der Vorderseite kann notwendiges Abschneiden der Rinde durch alle Kundinnen und Kunden ebenso sicher stellen wie den Verzicht auf unnötiges Abschneiden und damit das Wegwerfen von Lebensmitteln.

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Информация за петицията

Петицията е започната: 25.01.2016 г.
Колекцията приключва: 19.04.2016 г.
Регион: Германия
категория:  

новини

  • Pet 3-18-10-7125-028490Verbraucherschutz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert, dass Schnittkäse, der mit einer nicht essbaren Rinde versehen ist,
    mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden muss.
    Er hält die gegenwärtige Kennzeichnung nicht für ausreichend.
    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
    Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 108 Mitzeichnende haben das
    Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
    parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
    Auffassung zu dem Anliegen mitzuteilen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte
    unter Berücksichtigung der seitens der Bundesregierung genannten Gesichtspunkte
    das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
    Gemäß § 15 Abs. 2 der Käseverordnung darf Schnittkäse, der mit Lebensmittel-
    bedarfsgegenständen aus Kunststoff beschichtet worden ist, nur in Verkehr gebracht
    werden, wenn der Schnittkäse durch die Angabe „Kunststoffüberzug nicht zum
    Verzehr geeignet“ kenntlich gemacht worden ist. Jeder vorverpackte Käse mit einer
    solchen Beschichtung muss diesen Warnhinweis aufweisen. Gemäß § 14 Abs. 4 der
    Käseverordnung i. V. m. § 3 Abs. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist
    der Warnhinweis auf der Fertigverpackung oder einem mir ihr verbundenen Etikett an
    gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und
    unverwischbar anzubringen.
    Soweit der Petent ein Piktogramm für erforderlich hält, stellt der Petitionsausschuss
    fest, dass das deutsche Lebensmittelkennzeichnungsrecht auf dem Grundsatz der
    Schriftlichkeit der Informationen beruht. Hierdurch wird sichergestellt, dass

    Verbraucherinnen und Verbraucher sämtliche erforderlichen Informationen ohne
    weitere Nachfrage erhalten können. Das angestrebte Piktogramm bedürfte zusätzlich
    zu dem Piktogramm einer schriftlichen Erläuterung, da es bislang kein auf allgemeiner
    Übung beruhendes Piktogramm betreffend Käserinde gibt. Im Ergebnis könnte daher
    auf den schriftlichen Warnhinweis nicht verzichtet werden. Die Bundesregierung vertritt
    die Auffassung, dass hierdurch zusätzlicher Kennzeichnungsaufwand für die
    Wirtschaft entstünde. Ein Zusatznutzen sei nicht erkennbar. Dem Bundesministerium
    für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ist nicht bekannt, dass der
    Durchschnittsverbraucher bislang den vorgeschriebenen Warnhinweis falsch versteht.
    Der Petitionsausschuss hält die Ausführungen der Bundesregierung für überzeugend.
    Er sieht ebenfalls keinen Bedarf für die Einführung eines zusätzlichen Piktogramms.
    Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht
    entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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