Pet 4-17-07-4002-025019
Vereine
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent begehrt eine Änderung des Beurkundungsgesetzes (BeurkG), wonach
Erklärungen zum Vereinsregister künftig auch von den Amtsgerichten öffentlich
beglaubigt werden können.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass der Abbau bürokratischer Hürden
für ehrenamtlich Tätige sinnvoll sei, um das bürgerschaftliche Engagement zu
stärken. Konkret schlägt er vor, entweder die Amtsgerichte in der Öffnungsklausel
des § 63 BeurkG ausdrücklich zu erwähnen oder dem § 62 Abs.1 BeurkG folgenden
Satz anzufügen: „Außerdem sind sie zuständig, Erklärungen zum Vereinsregister
öffentlich zu beglaubigen.“
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von dem
Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 172 Mitzeichnern unterstützt,
außerdem gingen 20 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Beurkundungsrecht war bis zur Einführung des Beurkundungsgesetzes in
bundes- und landesrechtlichen Vorschriften unübersichtlich geregelt. Das am
1. Januar 1970 in Kraft getretene Beurkundungsgesetz hat eine bundeseinheitliche
Grundlage für das Beurkundungsverfahren geschaffen, in dessen Folge
umfangreiche bundes- und landesrechtliche Regelungen aufgehoben werden
konnten. Diese uneinheitlichen und schwer überschaubaren Vorschriften gefährdeten
die Freizügigkeit der Urkunden, weil sie deren Verwendung in Verfahren vor
Gerichten und Verwaltungsbehörden einschränkten. Aus diesem Grund war zur
Schaffung einer Rechtseinheit ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers geboten
(BT-Drs. V/3281, Begründung S. 23).
Ein Kernelement des Beurkundungsrechts ist seit der Einführung des
Beurkundungsgesetzes die Konzentration der Beurkundungszuständigkeit auf den
Notar, der ein dafür besonders eingerichtetes und mit umfassender
Beurkundungsbefugnis ausgestattetes Amt innehat. Diese Maßnahme sollte
einerseits die Gerichte wirksam entlasten und andererseits die Aufgaben von
Richtern und Notaren klar voneinander trennen. Der Beurkundungsvorgang sollte
dem Notar vorbehalten bleiben und die Überprüfung des Vorgangs den Gerichten.
Anmeldungen zur Eintragung ins Vereinsregister können seither nicht mehr zu
Protokoll der Geschäftsstelle des Registergerichts erfolgen. § 77 des Bürgerlichen
Gesetzbuches, der nunmehr die Form der Anmeldung regelt, sieht eine öffentliche
Beglaubigung der zur Eintragung erforderlichen Unterlagen vor.
Für eine ausschließliche notarielle Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung der
zur Registeranmeldung erforderlichen Unterlagen spricht, dass dadurch die
Möglichkeit einer rechtlichen Beratung zum Inhalt der Anmeldung eröffnet wird.
Häufig wird in Vereinsregistersachen eine rechtliche Beratung und Belehrung
benötigt, welche vom Notar als einem für Beurkundungen besonders geeignetem
Organ qualifiziert geleistet werden kann. Auch die leichtere Erreichbarkeit der Notare
im Vergleich zu den teilweise zentralisierten Registergerichten war Grund für die
Bestimmung des Notars als Urkundsperson.
Die vom Petenten erhobenen Forderungen widersprechen diesen Intentionen.
Sowohl die Schaffung einer Beurkundungszuständigkeit der Amtsgerichte für
Vereinsregistersachen als auch alternativ einer Länderöffnungsklausel im
Beurkundungsgesetz würden zu einer erneuten Zersplitterung der nunmehr
weitgehend vereinheitlichten Beglaubigungszuständigkeit und zu keiner
Vereinfachung für den Rechtsuchenden führen.
Zudem haben die Landesregierungen inzwischen in weitem Umfang von ihrer
Ermächtigung zur Zuständigkeitskonzentration der Registergerichte Gebrauch
gemacht, sodass der Vorschlag des Petenten in zahlreichen Fällen auch dem
Gedanken der Bürgernähe widerspräche.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)