Vereine - Abbau bürokratischer Hürden im Vereinsrecht

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

172 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

172 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge eine Änderung des Beurkundungsgesetzes beschließen, wonach Erklärungen zum Vereinsregister künftig auch von den Amtsgerichten öffentlich beglaubigt werden können.

Begründung

Bürgerschaftliches Engagement ist eine wesentliche Säule unserer Gesellschaft. Was in Deutschland Tag für Tag etwa auf den Gebieten Soziales, Kultur oder Sport geleistet wird, wäre ohne den selbstlosen Einsatz von Millionen sich ehrenamtlich engagierender Menschen nicht möglich. Angesichts der knapper werdenden Mittel in den staatlichen Haushalten und der damit notwendigerweise verbundenen Konzentration des Staates auf seine Kernaufgaben wird die Bedeutung des bürgerschaftlichen Engagements in Zukunft weiter zunehmen. Es gilt deshalb, die gesetzlichen Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass sich noch mehr Menschen als bisher dafür entscheiden, Verantwortung zu übernehmen und sich ehrenamtlich für das Gemeinwohl einzusetzen. Der Abbau überflüssiger bürokratischer Hürden gehört dazu. Nach der erbetenen Änderung muß der Vereinsvorstand anders als bisher nicht mehr erst zu einem Notariat und dann Amtsgericht, sondern erhält beim Amtsgericht alles aus einer Hand. Dies spart ein erhebliches Maß an Zeit und ermöglicht es Rückfragen vom Amtsgericht vor Ort zu klären. Es bietet sich an, entweder die Öffnungsklausel in § 63 BeurkG klarer zu fassen und die Amtsgerichte dort explizit zu erwähnen oder in § 62 Abs.1 BeurkG den Satz ?Außerdem sind sie zuständig, Erklärungen zum Vereinsregister öffentlich zu beglaubigen.? anzufügen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 21.06.2011
Sammlung endet: 25.08.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-4002-025019

    Vereine


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent begehrt eine Änderung des Beurkundungsgesetzes (BeurkG), wonach
    Erklärungen zum Vereinsregister künftig auch von den Amtsgerichten öffentlich
    beglaubigt werden können.
    Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass der Abbau bürokratischer Hürden
    für ehrenamtlich Tätige sinnvoll sei, um das bürgerschaftliche Engagement zu
    stärken. Konkret schlägt er vor, entweder die Amtsgerichte in der Öffnungsklausel
    des § 63 BeurkG ausdrücklich zu erwähnen oder dem § 62 Abs.1 BeurkG folgenden
    Satz anzufügen: „Außerdem sind sie zuständig, Erklärungen zum Vereinsregister
    öffentlich zu beglaubigen.“
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von dem
    Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 172 Mitzeichnern unterstützt,
    außerdem gingen 20 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Das Beurkundungsrecht war bis zur Einführung des Beurkundungsgesetzes in
    bundes- und landesrechtlichen Vorschriften unübersichtlich geregelt. Das am
    1. Januar 1970 in Kraft getretene Beurkundungsgesetz hat eine bundeseinheitliche

    Grundlage für das Beurkundungsverfahren geschaffen, in dessen Folge
    umfangreiche bundes- und landesrechtliche Regelungen aufgehoben werden
    konnten. Diese uneinheitlichen und schwer überschaubaren Vorschriften gefährdeten
    die Freizügigkeit der Urkunden, weil sie deren Verwendung in Verfahren vor
    Gerichten und Verwaltungsbehörden einschränkten. Aus diesem Grund war zur
    Schaffung einer Rechtseinheit ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers geboten
    (BT-Drs. V/3281, Begründung S. 23).
    Ein Kernelement des Beurkundungsrechts ist seit der Einführung des
    Beurkundungsgesetzes die Konzentration der Beurkundungszuständigkeit auf den
    Notar, der ein dafür besonders eingerichtetes und mit umfassender
    Beurkundungsbefugnis ausgestattetes Amt innehat. Diese Maßnahme sollte
    einerseits die Gerichte wirksam entlasten und andererseits die Aufgaben von
    Richtern und Notaren klar voneinander trennen. Der Beurkundungsvorgang sollte
    dem Notar vorbehalten bleiben und die Überprüfung des Vorgangs den Gerichten.
    Anmeldungen zur Eintragung ins Vereinsregister können seither nicht mehr zu
    Protokoll der Geschäftsstelle des Registergerichts erfolgen. § 77 des Bürgerlichen
    Gesetzbuches, der nunmehr die Form der Anmeldung regelt, sieht eine öffentliche
    Beglaubigung der zur Eintragung erforderlichen Unterlagen vor.
    Für eine ausschließliche notarielle Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung der
    zur Registeranmeldung erforderlichen Unterlagen spricht, dass dadurch die
    Möglichkeit einer rechtlichen Beratung zum Inhalt der Anmeldung eröffnet wird.
    Häufig wird in Vereinsregistersachen eine rechtliche Beratung und Belehrung
    benötigt, welche vom Notar als einem für Beurkundungen besonders geeignetem
    Organ qualifiziert geleistet werden kann. Auch die leichtere Erreichbarkeit der Notare
    im Vergleich zu den teilweise zentralisierten Registergerichten war Grund für die
    Bestimmung des Notars als Urkundsperson.
    Die vom Petenten erhobenen Forderungen widersprechen diesen Intentionen.
    Sowohl die Schaffung einer Beurkundungszuständigkeit der Amtsgerichte für
    Vereinsregistersachen als auch alternativ einer Länderöffnungsklausel im
    Beurkundungsgesetz würden zu einer erneuten Zersplitterung der nunmehr
    weitgehend vereinheitlichten Beglaubigungszuständigkeit und zu keiner
    Vereinfachung für den Rechtsuchenden führen.
    Zudem haben die Landesregierungen inzwischen in weitem Umfang von ihrer
    Ermächtigung zur Zuständigkeitskonzentration der Registergerichte Gebrauch

    gemacht, sodass der Vorschlag des Petenten in zahlreichen Fällen auch dem
    Gedanken der Bürgernähe widerspräche.
    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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