Verlässliche eAT-Karten für Schutzberechtigte nach § 24 AufenthG: echte Gültigkeit bis 04.03.2027

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Petition richtet sich an: Bundestag

Petitionsgegenstand:
Der Deutsche Bundestag möge die Bundesregierung veranlassen, gemeinsam mit den Ländern sicherzustellen, dass Schutzberechtigte nach § 24 AufenthG rechtzeitig und flächendeckend funktionsfähige elektronische Aufenthaltstitel (eAT) mit sichtbarer Gültigkeit bis 04.03.2027 erhalten – alternativ ein bundeseinheitliches Zusatzdokument (Beiblatt/Aufkleber) oder eine digitale Fortgeltungs-Bescheinigung mit QR-Verifizierung, die überall anerkannt wird. Gebühren sind zu ermäßigen oder zu erlassen; der Vollzug ist bundesweit einheitlich zu regeln.

Begründung:
Obwohl der Schutzstatus bis 04.03.2027 verlängert ist, besitzen viele Betroffene eAT-Karten mit aufgedruckten Ablaufdaten wie 04.03.2024 oder 04.03.2025. Formal „gilt“ der Aufenthalt weiter, praktisch entstehen gravierende Nachteile, weil die Karte und ihr Chip (Online-Ausweisfunktion) als abgelaufen gelten. Daraus folgen systematische Ungleichbehandlungen und reale Hürden im Alltag:

  1. Digitale Dienste / eID: Die Online-Ausweisfunktion ist deaktiviert; viele staatliche und private Online-Services (Anträge, Ident-Verfahren, Konten, Versicherungen) sind nicht nutzbar.
  2. Arbeitsmarkt / KYC: Arbeitgeber und Plattformen verlangen gültige eID oder sichtbare Kartenlaufzeit; es kommt zu Verzögerungen, Ablehnungen und Einkommensausfällen.
  3. Banken / Mobilfunk / Versicherungen: Standardisierte Ident-Prozesse scheitern; Betroffene werden schlechter gestellt als Personen mit gleicher Rechtslage, aber gültiger Karte.
  4. Reisen / Grenzpraxis: Innerhalb der EU mag eine Fortgeltung akzeptiert werden; außerhalb verlangen Carrier/Behörden regelmäßig eine sichtbar gültige Karte.
  5. Behördengänge / Sozialleistungen: Online-Portale (Familienleistungen, Jobcenter, Krankenkassen) funktionieren ohne aktive eID nicht; Betroffene müssen unnötig vor Ort erscheinen.
  6. Flickenteppich: Unterschiedliche Handhabung in Ländern/Kommunen; es fehlen klare, einheitliche Nachweise, die überall akzeptiert werden.
  7. Formale Ungleichheit: Gleicher materieller Status (§ 24), aber ungleicher Zugang zu Rechten und Leistungen nur wegen eines technischen Kartendatums – das ist sachlich nicht zu rechtfertigen.
  8. Integrationsbremse: Die digitale Nicht-Nutzbarkeit nimmt Zeit, Geld und Motivation, konterkariert Arbeitsaufnahme, Sprach- und Bildungsziele.

Lösungsvorschlag:
A. Option „neue Karte“: Auf Antrag gebührenfrei oder gebührenreduziert einen neuen eAT mit Gültigkeit bis 04.03.2027 ausstellen; die Online-Ausweisfunktion ist zu aktivieren. Rechtsgrundlage: Ausstellung/Erneuerung eAT; Gebührenermäßigung nach Gebührenrecht/AufenthV (Ermäßigung/Befreiung).
B. Sofortbrücke „sichtbarer Nachweis“: Wo ein neuer eAT nicht sofort möglich ist, bundesweit einheitliches Zusatzblatt oder Sicherheits-Aufkleber mit Gültigkeit „bis 04.03.2027“, das in Banken, bei Arbeitgebern, Behörden und Polizei verbindlich anzuerkennen ist.
C. Digitale Fortgeltungs-Bescheinigung (QR): Standardisierte Bescheinigung (DE/EN/UKR/RU) mit QR-Code und Online-Verifikationsdienst der öffentlichen Hand (prüfbar ohne Fachwissen), die Status und Frist belegt.
D. Schnellspur / Servicelevel: Priorisierte Termine („eAT-Fortgeltung“), Ziel-Frist für Neuausstellung z. B. 14 Kalendertage; transparente Terminbuchung.
E. Bundeseinheitlicher Vollzug: Gemeinsamer Anwendungserlass (Bund/Länder) zur Anerkennung der Nachweise (Karte/Beiblatt/QR), inkl. Hinweise für Banken, Arbeitgeber, Polizei, Fluglinien.
F. Kommunikation: Aktualisierte, leicht verständliche Information auf Germany4Ukraine, Webseiten der Länder/Kommunen und in Mehrsprachen-Flyern; klare Hinweise zur Nutzung von eID, Reisen und KYC.
G. Kosten / Fairness: Ermäßigung oder Befreiung von Gebühren, weil die Problemlage durch die pauschale Nicht-Neuausstellung der Karten entstanden ist; sozialverträgliche Umsetzung.
H. Evaluation & Befristung: Halbjährliche Auswertung (Bearbeitungszeiten, Anerkennungsquote, Beschwerden). Geltung der Maßnahmen mindestens bis 04.03.2027; anschließend Überführung in Regelbetrieb oder Auslaufen nach Übergangsfrist (z. B. 12 Monate).

Begründung

Öffentliches Interesse und Nutzen

  • Rechtssicherheit und Gleichbehandlung: Gleicher Status, gleiche Nutzbarkeit – Ende des Flickenteppichs.
  • Digitale Teilhabe: eGovernment funktioniert, eID-Hürden entfallen; weniger Behördengänge.
  • Arbeitsmarkt / Wirtschaft: Schnellere Einstellungen, weniger Ausfälle, planbare KYC-Prozesse; Entlastung von Betrieben und Verwaltungen.
  • Verwaltungsentlastung: Weniger Ad-hoc-Bescheinigungen, weniger Widersprüche; klare Standards sparen Zeit und Personal.
  • Integrationswirkung: Motivation bleibt hoch: arbeiten, Steuern zahlen, lernen, bleiben.

Der Bundestag möge die Bundesregierung veranlassen, die sofortige Umsetzung dieses Maßnahmenpakets mit den Ländern zu vereinbaren. Ziel ist, dass jede betroffene Person bis 04.03.2027 einen verlässlichen, überall anerkannten Nachweis ihres Aufenthalts erhält – als neue eAT-Karte, als sichtbares Zusatzdokument oder als digital verifizierbare Fortgeltungs-Bescheinigung. Damit wird echte Gleichbehandlung hergestellt, digitale und berufliche Teilhabe gesichert und Verwaltungsaufwand nachhaltig reduziert.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung, Mihajlo Udlis, Köln
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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 02.11.2025
Sammlung endet: 01.05.2026
Region: Deutschland
Kategorie: Migration

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Ich benutze täglich das Auto und habe einen ukrainischen Führerschein. Bei einer Änderung des Paragraphen müsste ich einen neuen Führerschein machen, was zu teuer wäre. Obwohl ich alle Verkehrsregeln gut kenne, besteht keine Notwendigkeit.

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