Wohnungseigentum - Pauschale für Notarvergütung/Grunderwerbsteuer bei erstmaligem Erwerb einer eingengenutzten Immobilie

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

50 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

50 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, dass bei erstmaligem Erwerb einer eigengenutzten Immobilie die Notarvergütung und Grunderwerbsteuer auf eine Pauschale in Höhe des monatlichen Einkommens begrenzt wird.

Begründung

Bei familiär- oder betriebsbedingten Umzug und damit einhergehenden weiteren Erwerb einer Immobilie soll diese Pauschale für Erwerbsnebenkosten ebenfalls gelten soweit die Bestandsimmobilie innerhalb eines Jahres veräußert wird bzw. den eigenen Angehörigen zum marktüblichen Mietzins vermietet wird.Die Immobilienpreise in Deutschland sind stark gestiegen. Die Erwerbsnebenkosten zehren einen Großteil des Eigenkapitals auf. Um Privatpersonen ein Eigenheim zu ermöglichen sollte der Gesetzgeber gegensteuern.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 23.03.2017
Sammlung endet: 22.05.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-18-07-4025-040385 Wohnungseigentum

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass bei erstmaligem Erwerb einer eigengenutzten
    Immobilie die Notarvergütung auf eine Pauschale in Höhe des monatlichen
    Einkommens begrenzt wird.

    Bei familiär- oder betriebsbedingten Umzug und damit einhergehenden weiteren
    Erwerb einer Immobilie solle diese Pauschale für Erwerbsnebenkosten ebenfalls
    gelten, soweit die Bestandsimmobilie innerhalb eines Jahres veräußert bzw. den
    eigenen Angehörigen zum marktüblichen Mietzins vermietet werde.

    Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Immobilienpreise in Deutschland stark
    gestiegen seien. Die Erwerbsnebenkosten würden einen Großteil des Eigenkapitals
    aufzehren. Um Privatpersonen ein Eigenheim zu ermöglichen, sollte der Gesetzgeber
    gegensteuern.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 50 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 60 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:

    Bei den Notargebühren in Grundbuchsachen handelt es sich ganz überwiegend um
    Wertgebühren. Dies bedeutet, dass sich die Höhe der Gebühren nach dem Wert
    richtet, den das Geschäft hat. Dieses Wertgebührensystem, das auch in vielen
    anderen Bereichen gilt (z. B. Gebühren der Gerichte, Rechtsanwaltsvergütung,
    Steuerberatervergütung, Honorare für Architekten und Ingenieure), hat sich insgesamt
    bewährt. Die Bemessung der Gebühr nach dem Wert wird in der Regel der Bedeutung
    der Sache und dem Maß der Verantwortung des Notars, insbesondere auch dem
    konkreten Haftungsrisiko, am ehesten gerecht. Das System verhindert, dass bei
    geringen Geschäftswerten unverhältnismäßig hohe Gebühren entstehen. Mit der
    Anknüpfung an den Wert wird ferner eine verlässliche und vorhersehbare Grundlage
    für die Gebührenberechnung geschaffen. Streitigkeiten werden auf ein Minimum
    beschränkt.

    Durch die Anknüpfung der Notargebühren an den Kaufpreis ist die wirtschaftliche
    Leistungsfähigkeit des Erwerbers bereits bei der Bemessung der Höhe der notariellen
    Gebühren berücksichtigt. Schon aus diesem Grund bedarf es nach Auffassung des
    Petitionsausschusses nicht der vorgeschlagenen Begrenzung der Notarvergütung auf
    das monatliche Einkommen des Erwerbers.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
    eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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