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Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
Gemäß §89 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in seiner derzeit gültigen Fassung werden alle Versicherten in unzumutbarer Weise dahingehend benachteiligt, dass eine Zahlungspflicht von Versicherungsbeiträgen/Prämien besteht, jedoch die Leistungspflicht seitens des Versicherers komplett ausgesetzt werden kann.
Siehe hierzu: "(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist.
Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt."
Ich empfehle dringend die ersatzlose Streichung des Satzes: "Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt."
Begründung
Durch die derzeitige Gesetzeslage wird jeder Versicherte in "Haftung" bzw. "dauerhafte Zahlungspflicht" genommen, obwohl keine Leistungen seitens des Versicherers erfolgen.
Aus der vorangegangenen Formulierung in §89 Abs. 1 VAG geht zudem deutlich hervor, dass "alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden."
Die Definition des Begriffes "zeitweillig" wurde bis dato in keinster Weise gesetzlich festgelegt und kann unter Umständen "dauerhaft" bedeuten. Somit ist eine Form von "Enteignung" von Versicherungsleistungen erreicht worden bei gleichzeitiger Zahlungspflicht zulasten der Versicherten.
Aus meiner Sicht wird hiermit erreicht, dass die garantierten (privaten) Altersvorsorgebeträge trotz z.T. jahrzehntelanger Einzahlung im Rentenalter komplett für die Versicherten auflösen bzw. von seiten der Versicherungsgesellschaften im Extremfall gegen Null heruntergerechnet werden können.
Die Ausrede, dass die Protektor AG hier Abhilfe schaffen soll, ist meines Erachtens nur für die Insolvenz einer Versicherungsgesellschaft realistisch. Aber was passiert, wenn mehrere Gesellschaften innerhalb eines kurzen Zeitfensters (siehe hierzu: Finanzkollaps Lehmann Brothers/AIG/etc.) kollabieren und die Protektor AG hier ebenfalls nicht mehr zu Zahlungen imstande ist?
Deshalb verstösst §89 Abs. 2 VAG meiner Ansicht nach gegen mein Rechtsempfinden.
Angaben zur Petition
Petition gestartet:
28.01.2014
Sammlung endet:
27.07.2014
Region:
Deutschland
Kategorie:
Wirtschaft